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Lenkererhebung - Fristen

Verfasst: 18.12.2001, 11:24
von JUSLINE
Die Verjährungsfrist nach VSTG bei Lenkererhebungen liegt meines Wissens bei 6 Monaten. Kann eine bis dahin nicht damit in Verbindung gebrachte Person NACH dem 6. Monat bestraft werden, bzw. beziehen sich die 6 Monate allgemein auf die Erhebung gegen unbekannt oder auf die Erhebung gegen eine bestimmte Person ?


RE: Lenkererhebung - Fristen

Verfasst: 18.12.2001, 18:03
von JUSLINE
Gemäß § 32 VStG mussich eine Verfolgungshandlung der Behörde immer gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten richten. Da die Verfolgungsverjährung bei derartigen Verwaltungsübertretungen 6 Monate beträgt (bei Abgabensachen 1 Jahr) dürften nach Ihrer Schilderung keine Verfolgungshandlungen mehr gesetzt werden.


RE: Lenkererhebung - Fristen

Verfasst: 18.12.2001, 23:05
von JUSLINE
Danke für die rasche Auskunft. Mir ist nur die Verjährungsfrist allgemein nicht ganz klar.



Die 6 Monate zählen also für jede Person gleich.

Unabhängig gegen wen bis dahin in der Sache Verfolgunghandlungen gesetz waren oder ?



Wenn sich also durch Schlamperei der Behörde nach dem 6 Monat heraustellt eine seit Monaten bekannte aber nicht berücksichtige Person Lenker war ist dieser jenige dann Straffrei oder ?


RE: Lenkererhebung - Fristen

Verfasst: 19.12.2001, 08:51
von JUSLINE
aus dem Gesetzeswortlaut des VStG geht eindeutig hervor, dass die Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung etc) innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der strafbaren Handlung gegen eine bestimmte Person vorzunehmen ist.

Ein Straferkenntnis darf aber nicht mehr gefällt werden, wenn seit Abschluss der strafbaren Handlung 3 Jahre vergangen sind.


RE: Lenkererhebung - Fristen

Verfasst: 19.12.2001, 08:56
von JUSLINE
Sie haben Recht. Innerhalb von 6 Monaten müssen gegen den "Richtigen" Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Stellt sich erst danach heraus, wer´s wirklich war, ist das für die Verfolgung zu spät. Beispiel: Zulassungsbesitzer gibt eine Person X als Lenker an, gegen die erst danach Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Das hindert aber oft die Strafbehörde nicht daran, X zur Aufnahme einer Niederschrift einzuladen, um die Angaben des Zulassungsbesitzers zu verifizieren.