Die Verjährungsfrist nach VSTG bei Lenkererhebungen liegt meines Wissens bei 6 Monaten. Kann eine bis dahin nicht damit in Verbindung gebrachte Person NACH dem 6. Monat bestraft werden, bzw. beziehen sich die 6 Monate allgemein auf die Erhebung gegen unbekannt oder auf die Erhebung gegen eine bestimmte Person ?
Lenkererhebung - Fristen
RE: Lenkererhebung - Fristen
Gemäß § 32 VStG mussich eine Verfolgungshandlung der Behörde immer gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten richten. Da die Verfolgungsverjährung bei derartigen Verwaltungsübertretungen 6 Monate beträgt (bei Abgabensachen 1 Jahr) dürften nach Ihrer Schilderung keine Verfolgungshandlungen mehr gesetzt werden.
RE: Lenkererhebung - Fristen
Danke für die rasche Auskunft. Mir ist nur die Verjährungsfrist allgemein nicht ganz klar.
Die 6 Monate zählen also für jede Person gleich.
Unabhängig gegen wen bis dahin in der Sache Verfolgunghandlungen gesetz waren oder ?
Wenn sich also durch Schlamperei der Behörde nach dem 6 Monat heraustellt eine seit Monaten bekannte aber nicht berücksichtige Person Lenker war ist dieser jenige dann Straffrei oder ?
Die 6 Monate zählen also für jede Person gleich.
Unabhängig gegen wen bis dahin in der Sache Verfolgunghandlungen gesetz waren oder ?
Wenn sich also durch Schlamperei der Behörde nach dem 6 Monat heraustellt eine seit Monaten bekannte aber nicht berücksichtige Person Lenker war ist dieser jenige dann Straffrei oder ?
RE: Lenkererhebung - Fristen
aus dem Gesetzeswortlaut des VStG geht eindeutig hervor, dass die Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung etc) innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der strafbaren Handlung gegen eine bestimmte Person vorzunehmen ist.
Ein Straferkenntnis darf aber nicht mehr gefällt werden, wenn seit Abschluss der strafbaren Handlung 3 Jahre vergangen sind.
Ein Straferkenntnis darf aber nicht mehr gefällt werden, wenn seit Abschluss der strafbaren Handlung 3 Jahre vergangen sind.
RE: Lenkererhebung - Fristen
Sie haben Recht. Innerhalb von 6 Monaten müssen gegen den "Richtigen" Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Stellt sich erst danach heraus, wer´s wirklich war, ist das für die Verfolgung zu spät. Beispiel: Zulassungsbesitzer gibt eine Person X als Lenker an, gegen die erst danach Verfolgungshandlungen gesetzt werden. Das hindert aber oft die Strafbehörde nicht daran, X zur Aufnahme einer Niederschrift einzuladen, um die Angaben des Zulassungsbesitzers zu verifizieren.
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