Widerholungdelikt Führerscheinentzug

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Johannes 1235
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Widerholungdelikt Führerscheinentzug

Beitrag von Johannes 1235 » 18.11.2024, 10:00

Eventuell kann mir hier jemand weiterhelfen
Mir wurde dieses Jahr der Führerschein entzogen auf grund von 0,45mg/L(0,9Promille) (Erstdelikt)

Letzten Samstag wurde ich mit 0,3mg/L(0,6Promille) aus dem Verkehr gezogen.
Hat jemand eine ahnung oder einen Richtwert was da Behördlich(Strafausmaß) auf mich zukommen könnte?

Danke schon im voraus



MG
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Re: Widerholungdelikt Führerscheinentzug

Beitrag von MG » 18.11.2024, 20:16

https://www.alles-fuehrerschein.at/
https://www.alles-fuehrerschein.at/lexikon/index.php?title=Alkohol-Strafen

0,5 bis 0,79 Promille: Vormerkdelikt, Geldstrafe ab 1.9.2009 zwischen Euro 300,-- bis 3.700,-- (davor 218,-- bis 3.633,--).

Beim zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren: Nachschulung, beim dritten Mal innerhalb von zwei Jahren mindestens drei Monate Führerscheinentzug
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Wiederholungsdelikt Führerscheinentzug

Beitrag von alles2 » 20.11.2024, 12:01

Die gesetzliche Grundlage für die neuerliche Strafbemessung erfolgt nach § 37a FSG (Führerscheingesetz), weil iSd § 5 Abs.1 StVO (Straßenverkehrsordnung) der Alkoholgehalt des Blutes unter 0,8 ‰ liegt. Die erstmalige Begehung wurde nach einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO bestraft (800 Euro bis 3700 Euro). Die Rechtsfolgen sind aus § 26 Abs.1 FSG und § 24 Abs.3 FSG ersichtlich. Demnach könnte es den Entzug der Lenkberechtigung für ein Monat bedeutet haben und mit einem Verkehrscoaching einhergegangen sein. Jedes Alkoholdelikt ab 0,5 ‰ ist mit einer Vormerkung verbunden (§ 30a Abs.2 Z 1 FSG). Bei zwei Verstößen gegen ein Vormerkdelikt ist nach § 30b Abs.1 Z 2 FSG eine besondere Maßnahme anzuordnen, die gemäß § 30b Abs.3 FSG eine Nachschulung bedeuten kann (Z 1), sollte es beim ersten Delikt nicht bereits eine solche Maßnahme gegeben haben. Dass "beim dritten Mal innerhalb von zwei Jahren mindestens drei Monate Führerscheinentzug" verknüpft ist, fußt auf § 30a Abs.4 FSG. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist der erste Verstoß als "fiktive" Vormerkung zu betrachten. In den verzweigten Konstrukten noch den Überblick zu bewahren, ist wahrlich nicht ohne. Das nur als Ergänzung, um vielleicht einen Anknüpfungspunkt für ein Rechtsmittel ausfindig machen zu wollen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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