Mischkonsum im Straßenverkehr

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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BabyFirefly
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Mischkonsum im Straßenverkehr

Beitrag von BabyFirefly » 08.07.2024, 16:11

Guten Tag,

folgender Sachverhalt hat sich zugetragen:

Ein Freund hat einen Joint geraucht plus Alkohol getrunken und ist dann nach Hause gefahren.
Auf Grund einer Meinungsverschiedenheit (was nichts hiermit zu tun hat) musste die Polizei datu geholt werden. Auf Grund dessen kam eben dieser Mischkonsum ans Licht. Promille waren 0,74, Blutergebnis steht noch aus.

Jetzt ist die Frage, was der weitere Verlauf ist. Vor allem da er nicht von der Polizei aufgehalten wurde, sondern die Polizei die Info durch eine dritte Person erhalten hat- macht das überhaupt einen Unterschied?

Besteht die Chance, dass kein Fahrverbot ausgesprochen wird? Wie hoch könnte die Strafe sein? Vielleicht kann mir jemand seine Erfahrung mitteilen. Der Freund hat bisher keinerlei Einträge bezüglich irgendwelcher Vergehen. Er ist also quasi "Ersttäter"

Vielen lieben Dank und liebe Grüße
Michaela



alles2
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Re: Mischkonsum im Straßenverkehr

Beitrag von alles2 » 09.07.2024, 02:24

Bei einem Alkoholgehalt des Blutes ab 0,5 Promille wird man an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges gehindert (§ 5b Abs.1 Straßenverkehrsordnung StVO).
*Ursprünglicher Satz entfernt, weil ab diesen Wert sehr wohl nach dem FSG (nicht nach der StVO) bestraft wird, siehe nachfolgende Beiträge*
Ab 0,8 Promille darf man ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen (§ 5 Abs.1 StVO) und es wird nach § 99 Abs.1 (lit.a), 1a oder 1b StVO eine Strafe verhängt.

Wurde man jedoch in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand beim Lenken oder Inbetriebnahme eines Kfz erwischt, würde man so bestraft werden, als hätte man 0,8 bis unter 1,2 Promille Alkohol im Blut gehabt, was entsprechend § 99 Abs.1b StVO eine Geldstrafe zwischen 800 bis 3700 Euro, nach § 26 Abs.1 FSG (Führerscheingesetz) die Entziehung der Lenkberechtigung für einen Monat und nach § 24 Abs.3 FSG bei der erstmaligen Übertretung ein Verkehrscoaching zur Folge hätte.

Jetzt wäre die Frage, ob er tatsächlich von jemanden beim Benutzen des Fahrzeugs erwischt wurde oder ob dies einfach nur behauptet wird. Und wie hoch der nachgewiesene Wert des Suchtmittels ist. Auch die Strafbemessung iSv § 19 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) kann man durch gute Argumente reduzieren, die man in der Aufforderung zur Rechtfertigung bringen kann. Darüber hinaus kann man sich gegen den Bescheid zum Führerscheinentzug wehren. Doch das müsste man sich näher ansehen, sobald konkrete Ergebnisse und Erkenntnisse vorliegen.
Zuletzt geändert von alles2 am 11.07.2024, 17:01, insgesamt 2-mal geändert.
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MG
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Re: Mischkonsum im Straßenverkehr

Beitrag von MG » 09.07.2024, 15:37

https://www.alles-fuehrerschein.at/lexikon/index.php?title=Alkohol-Strafen

0,5 bis 0,79 Promille: Vormerkdelikt, Geldstrafe ab 1.9.2009 zwischen Euro 300,-- bis 3.700,-- (davor 218,-- bis 3.633,--). Beim zweiten Mal innerhalb von zwei Jahren: Nachschulung, beim dritten Mal innerhalb von zwei Jahren mindestens drei Monate Führerscheinentzug
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Mischkonsum im Straßenverkehr

Beitrag von alles2 » 09.07.2024, 21:02

Weiß jetzt nicht, auf welche gesetzliche Grundlage diese Angaben eines verkehrspsychologischen Instituts beruhen. Die aktuelle StVO kennt kein Strafrahmen von 300 bis 3700 Euro. Meine Informationen rühren vom Bundeskanzleramt, wo man davon auch nichts wissen möchte:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/persoenliche_dokumente_und_bestaetigungen/fuehrerschein/7/Seite.041020.html
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Re: Mischkonsum im Straßenverkehr

Beitrag von MG » 11.07.2024, 07:56

Zur Klarstellung, weil hier einige Bestimmungen verschiedener Gesetze ineinander greifen.
*******
§ 5 StVO:
Absatz (1):
1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§99 StVO

Absatz (1b):
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von € 800,– bis € 3.700,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.


+§14 FSG (Führerscheingesetz)

Absatz (8):
Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.


§ 37a FSG:
Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
***********

0,8%o gelten bei FAHRZEUGEN (also zB auch Fahrrädern)
0,5%o gelten bei KRAFTFAHRZEUGEN
Bei einer Alkoholisierung von über 0,5 %o wird im Regelfall auch eine Beeinträchtigung anzunehmen sein und damit die Strafbestimmung des § 99 Abs 1b STVO zur Anwendung kommen.
Auch bei unter 0,8%o kann man aber zB als Radfahrer bestraft werden, wenn man "unsicher" unterwegs ist.
Für Suchtmittel gibt es KEINE Grenzwerte, daher kann dort nach § 99 Abs 1b STVO gestraft werden, wenn eine Beeinträchtigung festgestellt wird (kann aber zB auch durch Müdigkeit, oder andere gesundheitliche Situation eintreten).
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Mischkonsum im Straßenverkehr

Beitrag von alles2 » 11.07.2024, 16:49

Vielen Dank für die Aufklärung mit § 37a FSG und die Erklärung über den Unterscheidung zur StVO. Auf den Paragraphen hatte ich nicht geachtet. Auch das mit dem Link vom Bundeskanzleramt erweist sich nicht als ideale Quelle, zumal es um Delikte geht, die einen Führerscheinentzug nach sich ziehen. Ist bei 0,5 bis 0,79 Promille eben nicht relevant.
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