Seite 1 von 1

Führerscheinentzug aufgrund Drogen- wie läuft die polizeiärztliche Untersuchung ab?

Verfasst: 03.05.2024, 12:44
von Erich33
Liebes Forum,

Führerscheinentzug für 6 Monate , Auflage polizeiärztliche Untersuchung, Nachschulung und VPU. Leider erhalte ich nirgends Informationen darüber was bei der polizeiärztlichen Untersuchung passieren wird. Angegeben wird stets nur Hör - und Sehtest sowie Feststellung der Eignung. Wird es bei der polizeiärztlichen Untersuchung zu einem Urin bzw Bluttest kommen? Oder erfolgt die Aufforderung einen Bluttest gesondert über ein Labor zu erbringen? Wie sieht der Ablauf in etwa aus?

Re: Führerscheinentzug aufgrund Drogen- wie läuft die polizeiärztliche Untersuchung ab?

Verfasst: 03.05.2024, 15:33
von alles2
Der Amtsarzt entscheidet über eine Befristung und den Auflagen zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung. Dazu benötigt es die ganzen Befunde und Unterlagen. Es wird wohl ein Fragebogen auszufüllen sein und er fragt Dich, was damals genau war, wie oft Du konsumierst und wie es weitergehen soll. Die weitere Vorgehensweise kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Mir ist nicht bekannt, dass er bei einem Termin eine Urinprobe verlangt oder ein Bluttest durchführt. Er kann auftragen, dass während des befristeten Führerscheins in regelmäßigen Abständen Laborbefunde abzugeben sind. Irgendwann kann der Schein dann unbefristet ausgestellt werden.

Re: Führerscheinentzug aufgrund Drogen- wie läuft die polizeiärztliche Untersuchung ab?

Verfasst: 03.05.2024, 23:23
von Erich33
Vielen Dank für die Antwort, das hilft schon mal sehr. Die Auflagen wurden seitens der Polizei ja eig schon mit Nachschulung und psychologischem Gutachten bestimmt; welche weiteren kann der Amtsarzt denn auferlegen? Oder meinst du damit das Erbringen regelmäßiger Blut/urinproben?

Re: Führerscheinentzug aufgrund Drogen- wie läuft die polizeiärztliche Untersuchung ab?

Verfasst: 03.05.2024, 23:50
von alles2
Er schaut sich entsprechend § 8 FSG (Führerscheingesetz) iVm § 14 Abs.3 FSG-GV (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung) die ganzen Unterlagen an, die dem Verkehrsamt vorliegen. Bei besonderen Auffälligkeiten wird er schon Maßnahmen treffen, wovon üblicherweise nicht auszugehen ist. Daher fällt mir bei einem Vorgehen nach § 24 Abs.1 Z 2 FSG außer dem Harntest bzw. die Haarprobe nicht mehr ein.