Führerscheinentzug

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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mbraun
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Führerscheinentzug

Beitrag von mbraun » 20.04.2024, 16:57

Hallo,

mir wurde der Führerschein vorläufig abgenommen. Angefangen hat es damit, dass jemand bei der Polizei angerufen und ein aggressives Fahrverhalten gemeldet hat. Die Beamten konnten auf der besagten Straße jedoch kein Auto mit meinem Kennzeichen finden.
In einem Parkhaus haben dann Passanten meinen angetrunkenen Zustand bemerkt und die Polizei verständigt. Ich war auf dem Weg zu meinem Auto gewesen, aber ein paar Personen haben mich davon abgehalten, einzusteigen. Ein Zeuge hat mir bestätigt, dass er mich zu keinem Zeitpunkt im Auto sitzend gesehen hatte.
Gegenüber dem Polizisten habe ich zugegeben, dass ich das Fahrzeug ins Parkhaus gelenkt habe, nicht aber, dass ich bei der Fahrt ins Parkhaus schon etwas getrunken hätte. Ich war zwischenzeitlich in einem Einkaufszentrum und bin dann erst zum Parkhaus zurückgekehrt. Ein Alkotest ergab 2,5 Promille. Den Alkomat-Test habe ich mehrmals versucht, jedoch gelang es mir trotz kräftigen Blasens nicht, dass er ein Ergebnis liefert. Schließlich gab mir der Polizist noch eine Chance, wo es auch nicht funktioniert hat, und er fragte, ob ich den Test verweigern werde, was ich dann bejahte und ihm auch unterschrieb.
Er hat mir einen Zettel mitgegeben, an dem er angekreuzt hatte, dass ich nach § 99 Abs. 1 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt habe.
Wie stehen nun meine Chancen? Die Polizei hat mich ja nie fahrend geschweige denn im Auto sitzend gesehen. Die Verweigerung des Alkomat-Tests scheint wohl nicht so schlau gewesen zu sein, wie ich mittlerweile erfahren habe, aber wie sieht es aus, wenn eine Trunkenheitsfahrt erst gar nicht nachgewiesen werden kann?

Edit: Es wurde kein Bluttest durchgeführt. Die Beamten haben intern diskutiert, dass sie keinen durchführen werden, ohne dass sie es mir direkt gesagt haben.

Danke für Eure Antworten!



alles2
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Re: Führerscheinentzug

Beitrag von alles2 » 21.04.2024, 18:09

Beamte sind es gewohnt, dass ihnen einen Bären aufgebunden wird, wenn ein Verkehrssünder alles abstreitet. Sie können auch 1 und 1 zusammenzählen. Ob man sich ungestraft aus der Affäre ziehen kann, ist ohne Einsicht in die Unterlagen schwer einzuschätzen. Sollte der erste Anzeiger, dem Deine Fahrweise nicht getaugt hat, Dein Kennzeichen durchgegeben haben, rechne ich Dir keine guten Chancen aus. Es ist auch nicht zu entnehmen, wieviel Zeit zwischen dem ersten Vorfall und jenem in dem Parkhaus vergangen sind. Man müsste herausfinden, wie lange es für einen Alkoholaufbau in der nachgewiesenen Menge braucht. Eventuell könnte man dann behaupten, dass der Konsum nach dem unangemessenen Fahrstil erfolgte. Wahrscheinlich wolltest Du in die Fahrerseite einsteigen. Wenn Du maximal nur den Schlüssel in den Zündschloss angesteckt hast (sollte es dazu überhaupt gekommen sein), ohne angeblich den Motor starten zu wollen, dürfte einem keine Strafe drohen. Daher darf man sich betrunken ins Auto setzen! Du darfst theoretisch schon zugeben, vor dem Parkhaus einen gezwitschert zu haben. Aber nur eine Menge zugeben, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs zu weniger als 0,5 Promille Blutalkoholgehalt führen würde. Nach Deinem Einverständnis, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auf ein Ergebnis beim Alkomattest zu verzichten, braucht es nicht zwingend nach § 5 Abs.4a StVO einen Nachweis durch eine Blutabnahme.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

julieb
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Re: Führerscheinentzug

Beitrag von julieb » 24.04.2024, 09:54

Zitat aus dem Praxiskommentar Keplinger/Wimmer zu § 5/1 StVO:

Wer sich auf einen sogenannten ''Nachtrunk'' (also auf einen Alkoholkonsum nach Beendigung des Lenkens) beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen. Dabei ist bei der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker ihn behauptet hat; in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Wenn der Lenker es unterlässt, von sich auch bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedarf es auch keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks.

Zitat Ende.

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