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Radfahrer Vorrang, Nachrang

Verfasst: 28.09.2023, 09:48
von Johann Hinterberger
Wenn Radfahranlagen enden dann hat der Radfahrer gegenüber dem Fließverkehr Nachrang.
In meiner Umgebung mündet ein >Fußweg auf dem Radfahren erlaubt ist< (allgem. Fahrverbot mit Zusatztafel Radfahren erlaubt) in eine Kreuzung und wenn ich als Autofahrer die Kreuzung geradeaus überquere kommen kommen mir diese Radfahrer von rechts.
Gilt dann die Rechtsregel oder die eingangs erwähnte Regel (da keine Radfahranlage im engeren Sinne)?
Dass dieser Fußweg mit Radfahrerlaubnis so beschildert ist weiß ich auch nur weil ich manchmal da selbst als Radfahrer unterwegs bin.
danke

Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Verfasst: 28.09.2023, 12:24
von schanzenpeter
BGBL Nr. I 18/2019 vom 6. März 2019. 1. April 2019 in Kraft:
Radfahrer haben nur mehr dann Wartepflicht nach der Fließverkehrsregel, wenn sie einen Radweg oder
einen Geh- und Radweg verlassen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.

Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Verfasst: 28.09.2023, 14:36
von Johann Hinterberger
Das kann für Radfahrer tödlich enden und da hilft ihnen der Vorrang auch nicht. Tot ist tot ...
Erschwerend kommt nämlich noch hinzu dass sie infolge von Bäumen und Gestrüpp absolut nicht gesehen werden.

Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Verfasst: 29.09.2023, 02:09
von alles2
Dann ist er aber selber schuld. Denn Vorrang ist nicht gleichbedeutend mit achtloses und blindes Fahren. Schon gar nicht, dass ihm abschnittsweise die Straße gehört. Es gibt den Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Sollte sich wer nicht daran halten, gilt selbst dann, dass die Straße ohne (eigene) Gefährdung, Behinderung, Belästigung anderer oder Sachbeschädigung benützt wird (§ 7 Abs.1 StVO).

Das zuvor bemühte Bundesgesetzblatt ist übrigens in § 19 Abs.6a StVO verankert.

Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Verfasst: 01.10.2023, 09:07
von Johann Hinterberger
Ok habe mich nochmals schlau gemacht, StVO § 19 Abs. 6 und 6a angeschaut und einiges an Judikatur gelesen. Da wird wohl die Fließverkehrsregel nach Abs. 6 zu gelten haben.