Radfahrer Vorrang, Nachrang

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Johann Hinterberger
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Radfahrer Vorrang, Nachrang

Beitrag von Johann Hinterberger » 28.09.2023, 09:48

Wenn Radfahranlagen enden dann hat der Radfahrer gegenüber dem Fließverkehr Nachrang.
In meiner Umgebung mündet ein >Fußweg auf dem Radfahren erlaubt ist< (allgem. Fahrverbot mit Zusatztafel Radfahren erlaubt) in eine Kreuzung und wenn ich als Autofahrer die Kreuzung geradeaus überquere kommen kommen mir diese Radfahrer von rechts.
Gilt dann die Rechtsregel oder die eingangs erwähnte Regel (da keine Radfahranlage im engeren Sinne)?
Dass dieser Fußweg mit Radfahrerlaubnis so beschildert ist weiß ich auch nur weil ich manchmal da selbst als Radfahrer unterwegs bin.
danke



schanzenpeter
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Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Beitrag von schanzenpeter » 28.09.2023, 12:24

BGBL Nr. I 18/2019 vom 6. März 2019. 1. April 2019 in Kraft:
Radfahrer haben nur mehr dann Wartepflicht nach der Fließverkehrsregel, wenn sie einen Radweg oder
einen Geh- und Radweg verlassen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.

Johann Hinterberger
Beiträge: 21
Registriert: 15.05.2008, 16:57

Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Beitrag von Johann Hinterberger » 28.09.2023, 14:36

Das kann für Radfahrer tödlich enden und da hilft ihnen der Vorrang auch nicht. Tot ist tot ...
Erschwerend kommt nämlich noch hinzu dass sie infolge von Bäumen und Gestrüpp absolut nicht gesehen werden.

alles2
Beiträge: 3319
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Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Beitrag von alles2 » 29.09.2023, 02:09

Dann ist er aber selber schuld. Denn Vorrang ist nicht gleichbedeutend mit achtloses und blindes Fahren. Schon gar nicht, dass ihm abschnittsweise die Straße gehört. Es gibt den Vertrauensgrundsatz nach § 3 StVO, wonach die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Sollte sich wer nicht daran halten, gilt selbst dann, dass die Straße ohne (eigene) Gefährdung, Behinderung, Belästigung anderer oder Sachbeschädigung benützt wird (§ 7 Abs.1 StVO).

Das zuvor bemühte Bundesgesetzblatt ist übrigens in § 19 Abs.6a StVO verankert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Johann Hinterberger
Beiträge: 21
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Re: Radfahrer Vorrang, Nachrang

Beitrag von Johann Hinterberger » 01.10.2023, 09:07

Ok habe mich nochmals schlau gemacht, StVO § 19 Abs. 6 und 6a angeschaut und einiges an Judikatur gelesen. Da wird wohl die Fließverkehrsregel nach Abs. 6 zu gelten haben.

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