Anonymverfügung mehrfach für dasselbe Vergehen

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michael1982
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Anonymverfügung mehrfach für dasselbe Vergehen

Beitrag von michael1982 » 12.04.2023, 11:56

Guten Tag, können Sie mir vielleicht behilflich sein in der Frage, ob es Sinn macht, hier dagegen vorzugehen oder ob das aussichtslos ist + besser gleich bezahlt wird?

Und zwar habe ich eine Anonymverfügung für falsch abbiegen erhalten. In der ursprünglichen Verfügung wurden dafür 3 Vergehen angeführt:
1. Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet: €40
2. Fahrstreifen Rechtsabbieger eingeordnet, Fahrt jedoch nicht in diesem Sinne fortgesetzt: €40
3. Fahrstreifen Rechtsabbieger eingeordnet, Fahrt jedoch nicht in diesem Sinne fortgesetzt: €40 (sic!)

Ich habe daraufhin bei der BH nachgefragt, ob es sich hier um zwei Fehler handelt: erstens, dass dasselbe Vergehen mehrfach bestraft wird und zweitens, dass Punkt 2 und 3 ja ident sind.

Daraufhin habe ich jetzt eine Antwort der BH erhalten: einerseits, dass die Anonymverfügung für ungültig erklärt wird. Und außerdem eine neue Anonymverfügung, diesmal mit diesen Vergehen und noch mehr Strafe (150 statt 120):
1. Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht beachtet: €40
2. Fahrstreifen Rechtsabbieger eingeordnet, Fahrt jedoch nicht in diesem Sinne fortgesetzt: €40
3. Sie haben die Sperrlinie überfahren: €70

Ist dass denn rechtens, dass eine Strafe nachträglich erhöht wird, weil ich selbst auf einen Fehler aufmerksam mache?
Und ist es in dem Fall rechtens, dass ich fürs Falsch Abbiegen mehrfach für verschiedene Paragraphen Strafe zahle? Ein Bekannter, der selbst bei der Polizei ist, fand das ungewöhnlich, konnte aber rechtlich nichts Sicheres dazu sagen, und die Behörde schweigt dazu..

Viele Grüße,
Michael



alles2
Beiträge: 3268
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Re: Anonymverfügung mehrfach für dasselbe Vergehen

Beitrag von alles2 » 13.04.2023, 02:22

Wieder einmal so ein Fall, wo man sich nachher denkt "Hätte ich bloß gleich gezahlt". Innerhalb der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermittelt die Behörde sozusagen und kann inhaltlich - aus welchen Gründen auch immer - unrichtige Anonymverfügungen korrigieren. Bis zur Strafverfügung kann auch eine höhere als die in der Anonymverfügung festgesetzte Strafe verhängt werden. Erst in dem auf Grund eines Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als der dadurch außer Kraft getretenen Strafverfügung (§ 49 Abs.2 VStG). Die dabei nach § 64 Abs.2 VStG vorgeschriebenen Verfahrenskosten in der Höhe von 10%, mindestens jedoch € 10,00, für jede einzelne verhängte Strafe werden dabei nicht berücksichtigt. Das Verbot der Verschlecherung bzw. "reformatio in peius" gilt für vom Verwaltungsübertreter eingebrachte Rechtsmittel. Gemäß § 49a Abs.6 VStG ist gegen eine Anonymverfügung noch kein Rechtsmittel zulässig, sondern kommt frühestens mit einer Strafverfügung (§ 48 Z 7 VStG).
Zuletzt geändert von alles2 am 13.04.2023, 11:04, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

michael1982
Beiträge: 2
Registriert: 12.04.2023, 11:48

Re: Anonymverfügung mehrfach für dasselbe Vergehen

Beitrag von michael1982 » 13.04.2023, 10:45

Danke für die Antwort!

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