Überqueren einer Fahrbahn als Fußgänger unmittelbar neben einer roten Fußgängerampel
Verfasst: 12.10.2022, 15:33
Hallo liebes Forum,
neulich wurde ja die StVO novelliert und damit dürfte es nun gestattet sein, die Fahrbahn als Fußgänger auch innerhalb von 25m Entfernung zu einem Schutzweg zu überqueren, wenn es die Verkehrslage zulässt. Zumal zu den Schutzwegen auch jene Stellen zählen, die mit Fußgängerampeln ausgestattet und mit "Zebrastreifen" markiert sind (das entnehme ich konkret § 2 Abs. 1 Z. 12 StVO bzw. aus dem Kontext auch § 56 Abs. 1 StVO), würde ich annehmen, dass ich auch hier bei ruhiger Verkehrslage nicht mehr generell zu deren Benutzung verpflichtet bin.
Gleichermaßen ist es weiterhin nicht erlaubt, direkt bei rotem Licht zu gehen. Nun lautet meine Frage: Spricht aus Ihrer Sicht noch etwas dagegen, was mir entgangen ist, unmittelbar neben der Schutzwegmarkierung (z. B. 1m daneben) eines mit Fußgängerampel ausgestatteten Schutzweges die Fahrbahn zu überqueren? Was mich noch etwas unschlüssig macht wäre bspw. die Formulierung, dass eine Fußgängerampel eine "Stelle" (siehe § 76 Abs. 3), nicht aber einen Schutzweg als solchen zu regeln scheint, sodass Verwaltungsorgane hier durchaus wieder gegen mich argumentieren könnten. Ich bin auf Ihre Antworten sehr gespannt!
Beste Grüße
neulich wurde ja die StVO novelliert und damit dürfte es nun gestattet sein, die Fahrbahn als Fußgänger auch innerhalb von 25m Entfernung zu einem Schutzweg zu überqueren, wenn es die Verkehrslage zulässt. Zumal zu den Schutzwegen auch jene Stellen zählen, die mit Fußgängerampeln ausgestattet und mit "Zebrastreifen" markiert sind (das entnehme ich konkret § 2 Abs. 1 Z. 12 StVO bzw. aus dem Kontext auch § 56 Abs. 1 StVO), würde ich annehmen, dass ich auch hier bei ruhiger Verkehrslage nicht mehr generell zu deren Benutzung verpflichtet bin.
Gleichermaßen ist es weiterhin nicht erlaubt, direkt bei rotem Licht zu gehen. Nun lautet meine Frage: Spricht aus Ihrer Sicht noch etwas dagegen, was mir entgangen ist, unmittelbar neben der Schutzwegmarkierung (z. B. 1m daneben) eines mit Fußgängerampel ausgestatteten Schutzweges die Fahrbahn zu überqueren? Was mich noch etwas unschlüssig macht wäre bspw. die Formulierung, dass eine Fußgängerampel eine "Stelle" (siehe § 76 Abs. 3), nicht aber einen Schutzweg als solchen zu regeln scheint, sodass Verwaltungsorgane hier durchaus wieder gegen mich argumentieren könnten. Ich bin auf Ihre Antworten sehr gespannt!
Beste Grüße