Nach Verkehrsberührung Roller (Fahrrad) gegen Auto: polizeiliche Anzeige wegen Paragraph 125 StGB
Verfasst: 10.08.2022, 12:55
Liebes Forum,
an einem Sommertag kam es zu einer Berührung zwischen mir, auf einem elektrischen Roller fahrend, und einem Autofahrer.
Der Autofahrer kam vom Gegenverkehr auf meine Fahrseite (rechter Rand der Fahrbahn), und ich wurde damit auf der Mariahilferstr. (Begegnungszone) abgedrängt. Dabei kam ich reflexartig am Außenspiegel an, wodurch das Spiegelglas ausgehängt wurde (Anmerkung: kein Schaden, siehe unten).
Es gibt auch Fotos nach dieser Fast-Kollision. Auf einem Kurzvideo danach sieht man wie er beim Versuch wegzufahren, an weiteren Verkehrsteilnehmer sehr eng herankommt (diese müssen abbremsen), was wegen der Dichte des Verkehrs unausweichlich ist.
Der Autofahrer fühlte sich attackiert und rief die Polizei, um mich anzuzeigen. Ich dachte, wenn er es möchte, zeige ich ihn an (Anmerkung: wurde nicht weiter verfolgt, siehe unten).
Es kam zu einem abgeschlossenen Verfahren mit Diversion. Ich sollte 100,00 Euro für den das Spiegelglas zahlen. Polizeiliche Anzeige wegen Paragraph 125 StGB, aufgenommen in einem Akt der LPD Wien. Ich dachte damals, dass ich eine einfache Lösung möchte, bezahlte und schenkte dem keine Aufmerksamkeit.
Allerdings wusste ich nicht, dass so etwas, 10 Jahre lang im Bürgerakt bleibt.
WARNUNG AN ANDERE: BEI ZWEIFEL / UNSCHULD KEINESFALLS DIVERSION ZU STIMMEN!
Ist es möglich, auch wenn es nur im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, ein Weiterführen des Verfahrens zu beantragen, oder zumindest anzuregen?
Es gibt jedenfalls Umstände, in denen die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterführt. Wenn ja, wie mache ich das am besten? Unten führe ich wichtige Punkte an. Jedenfalls würde ich gern die Diversion rückgängig machen. Aus der Tatsache, dass meine Anzeige wegen Gefährdung / Nötigung durch meinen Unfallgegner, scheinbar nicht prozessiert wurde, habe ich den Verdacht, dass die Polizei voreingenommen, tendenziös für den Autofahrer eingestellt war. Meine Anfrage an die Polizei blieb damals unbeantwortet.
Meiner Meinung nach sprechen folgende Punkte gegen ein Verfahren (gegen eine Anzeige):
* Zumal sei erwähnt, dass kein Radfahrer oder Rollerfahrer auf das Gefährt aufsteigt, mit der Absicht, Schaden bei anderen anzurichten. Es ist umgekehrt, man muss im Straßenverkehr als ungeschützter (= Rollerfahrer, Radfahrer, Fußgänger) überleben und so passiv wie möglich fahren.
* Die Anzeige hätte nicht aufgenommen werden dürfen, oder nach Überprüfung nicht weitergeführt werden. Offensichtlich war es ein Verkehrsunfall (mit glücklichem Ausgang) und der Tatbestand ist nicht gegeben.
Aus der Darstellung meines Unfallgegners geht sogar hervor, dass beide Fahrzeuge in Bewegung waren. Damit war er ebenso in diesem Verkehrsunfall involviert, und „wer“ eine fremde Sache beschädigt, ... in Paragraph 125 StGB, kann nicht eindeutig geklärt werden. Verkehrsunfälle werden nicht mit dem Paragraphen 125 StGB verfolgt. Das kann jede rechts-kompetente Person bestätigen, und ich wurde darauf aufmerksam gemacht durch zwei Juristen und einen Polizeibeamten.
* Weil es ein Verkehrsunfall war, kann keinesfalls von Vorsatz gesprochen werden. Fälle von vorsätzliche Sachbeschädigungen sind Bsp. Beschmieren von Wände, Eintreten von Absperrungen, Einschlagen von Fenstern etc. sind.
Im Akt steht alleinig das Wort „absichtlich“ von der Einvernahme meines Unfallgegners.
Sonst geht nirgends hervor, dass Absicht im Spiel war.
* Der Ausgang war ein herunter hängendes Spiegelglas.
In der Anzeige stehen die Worte meines Unfallgegners "aus der Fassung gerissen", jedoch wurde das nie geprüft. Die Beamten sind nicht darin geschult, vor Ort einen möglichen Schaden zu beurteilen, dazu benötigt es Mechanikerwissen. Durch zwei Polizeibeamten vor Ort wurde nur ein herunter hängendes Spiegelglas wahrgenommen. Dazu sei bemerkt, dass die Beamten Schwierigkeiten hatten, den Schaden zu erkennen. Der Unfallgegner argumentierte wider, insbesondere habe ihm jemand schon einmal einen Schaden am Auto gemacht.
Beweis: Foto auf dem nur das Spiegelglas auf dem Kabelstrang herunterhängt.
Wenn der Ausgang nur ein herunter hängendes Spiegelglas war, dann kann man maximal von Unbrauchbarmachen sprechen.
Denn es ist zu bemerken, dass Spiegelgläser durch Druck ausgehängt und wieder eingehängt werden können. Die Schadenssumme war auch nur ein (geschätzter) Wert von 100,00 Euro.
Beispiel gleiche Marke:
https://www.motor-talk.de/blogs/sportback-tagebuch/spiegel-umbau-auf-facelift-mit-alter-basis-t6373505.html
* Wenn § 125 StGB anzuwenden wäre:
Laut 15 Os 146/14f Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 146/14f. Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.
Beweis: Die Polizeibeamten vor Ort erkannten keinen Schaden erkennen (wie Kratzer, Beulen oder Bruch).
Es gibt keine Dokumentation von einem Schaden.
* Zu einer Diversion darf es nur kommen, wenn der Vorwurf als geklärt gesehen wird. Oder?
Jedoch ist die Sachlage keinesfalls geklärt:
- Selbst bei der Einvernahme meines Unfallgegners sagt dieser nichts zu dem Unfallhergang. Er beschreibt richtigerweise die Verkehrsteilnahme von einem Autofahrer (er) und einem Rollerfahrer (ich), und dann soll ich gegen seinen Seitenspiegel geschlagen haben.
- Sonst gibt es nichts zu einem moeglichen Tatbestand.
- Es gibt keinen Beweis für einen Schaden (maximal Unbrauchbarmachen).
Danke für jegliche Hilfe / Antwort ! Beste Gr.!
an einem Sommertag kam es zu einer Berührung zwischen mir, auf einem elektrischen Roller fahrend, und einem Autofahrer.
Der Autofahrer kam vom Gegenverkehr auf meine Fahrseite (rechter Rand der Fahrbahn), und ich wurde damit auf der Mariahilferstr. (Begegnungszone) abgedrängt. Dabei kam ich reflexartig am Außenspiegel an, wodurch das Spiegelglas ausgehängt wurde (Anmerkung: kein Schaden, siehe unten).
Es gibt auch Fotos nach dieser Fast-Kollision. Auf einem Kurzvideo danach sieht man wie er beim Versuch wegzufahren, an weiteren Verkehrsteilnehmer sehr eng herankommt (diese müssen abbremsen), was wegen der Dichte des Verkehrs unausweichlich ist.
Der Autofahrer fühlte sich attackiert und rief die Polizei, um mich anzuzeigen. Ich dachte, wenn er es möchte, zeige ich ihn an (Anmerkung: wurde nicht weiter verfolgt, siehe unten).
Es kam zu einem abgeschlossenen Verfahren mit Diversion. Ich sollte 100,00 Euro für den das Spiegelglas zahlen. Polizeiliche Anzeige wegen Paragraph 125 StGB, aufgenommen in einem Akt der LPD Wien. Ich dachte damals, dass ich eine einfache Lösung möchte, bezahlte und schenkte dem keine Aufmerksamkeit.
Allerdings wusste ich nicht, dass so etwas, 10 Jahre lang im Bürgerakt bleibt.
WARNUNG AN ANDERE: BEI ZWEIFEL / UNSCHULD KEINESFALLS DIVERSION ZU STIMMEN!
Ist es möglich, auch wenn es nur im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, ein Weiterführen des Verfahrens zu beantragen, oder zumindest anzuregen?
Es gibt jedenfalls Umstände, in denen die Staatsanwaltschaft das Verfahren weiterführt. Wenn ja, wie mache ich das am besten? Unten führe ich wichtige Punkte an. Jedenfalls würde ich gern die Diversion rückgängig machen. Aus der Tatsache, dass meine Anzeige wegen Gefährdung / Nötigung durch meinen Unfallgegner, scheinbar nicht prozessiert wurde, habe ich den Verdacht, dass die Polizei voreingenommen, tendenziös für den Autofahrer eingestellt war. Meine Anfrage an die Polizei blieb damals unbeantwortet.
Meiner Meinung nach sprechen folgende Punkte gegen ein Verfahren (gegen eine Anzeige):
* Zumal sei erwähnt, dass kein Radfahrer oder Rollerfahrer auf das Gefährt aufsteigt, mit der Absicht, Schaden bei anderen anzurichten. Es ist umgekehrt, man muss im Straßenverkehr als ungeschützter (= Rollerfahrer, Radfahrer, Fußgänger) überleben und so passiv wie möglich fahren.
* Die Anzeige hätte nicht aufgenommen werden dürfen, oder nach Überprüfung nicht weitergeführt werden. Offensichtlich war es ein Verkehrsunfall (mit glücklichem Ausgang) und der Tatbestand ist nicht gegeben.
Aus der Darstellung meines Unfallgegners geht sogar hervor, dass beide Fahrzeuge in Bewegung waren. Damit war er ebenso in diesem Verkehrsunfall involviert, und „wer“ eine fremde Sache beschädigt, ... in Paragraph 125 StGB, kann nicht eindeutig geklärt werden. Verkehrsunfälle werden nicht mit dem Paragraphen 125 StGB verfolgt. Das kann jede rechts-kompetente Person bestätigen, und ich wurde darauf aufmerksam gemacht durch zwei Juristen und einen Polizeibeamten.
* Weil es ein Verkehrsunfall war, kann keinesfalls von Vorsatz gesprochen werden. Fälle von vorsätzliche Sachbeschädigungen sind Bsp. Beschmieren von Wände, Eintreten von Absperrungen, Einschlagen von Fenstern etc. sind.
Im Akt steht alleinig das Wort „absichtlich“ von der Einvernahme meines Unfallgegners.
Sonst geht nirgends hervor, dass Absicht im Spiel war.
* Der Ausgang war ein herunter hängendes Spiegelglas.
In der Anzeige stehen die Worte meines Unfallgegners "aus der Fassung gerissen", jedoch wurde das nie geprüft. Die Beamten sind nicht darin geschult, vor Ort einen möglichen Schaden zu beurteilen, dazu benötigt es Mechanikerwissen. Durch zwei Polizeibeamten vor Ort wurde nur ein herunter hängendes Spiegelglas wahrgenommen. Dazu sei bemerkt, dass die Beamten Schwierigkeiten hatten, den Schaden zu erkennen. Der Unfallgegner argumentierte wider, insbesondere habe ihm jemand schon einmal einen Schaden am Auto gemacht.
Beweis: Foto auf dem nur das Spiegelglas auf dem Kabelstrang herunterhängt.
Wenn der Ausgang nur ein herunter hängendes Spiegelglas war, dann kann man maximal von Unbrauchbarmachen sprechen.
Denn es ist zu bemerken, dass Spiegelgläser durch Druck ausgehängt und wieder eingehängt werden können. Die Schadenssumme war auch nur ein (geschätzter) Wert von 100,00 Euro.
Beispiel gleiche Marke:
https://www.motor-talk.de/blogs/sportback-tagebuch/spiegel-umbau-auf-facelift-mit-alter-basis-t6373505.html
* Wenn § 125 StGB anzuwenden wäre:
Laut 15 Os 146/14f Entscheidungstext OGH 18.02.2015 15 Os 146/14f. Eine nach § 125 StGB strafbare Sachbeschädigung in der Form des Unbrauchbarmachens liegt nur dann vor, wenn die tatbestandliche Erheblichkeitsgrenze überschritten wird und die verursachte Veränderung nicht ohne einen ins Gewicht fallenden, spürbaren Aufwand an Zeit oder Kosten rückgängig gemacht werden kann.
Beweis: Die Polizeibeamten vor Ort erkannten keinen Schaden erkennen (wie Kratzer, Beulen oder Bruch).
Es gibt keine Dokumentation von einem Schaden.
* Zu einer Diversion darf es nur kommen, wenn der Vorwurf als geklärt gesehen wird. Oder?
Jedoch ist die Sachlage keinesfalls geklärt:
- Selbst bei der Einvernahme meines Unfallgegners sagt dieser nichts zu dem Unfallhergang. Er beschreibt richtigerweise die Verkehrsteilnahme von einem Autofahrer (er) und einem Rollerfahrer (ich), und dann soll ich gegen seinen Seitenspiegel geschlagen haben.
- Sonst gibt es nichts zu einem moeglichen Tatbestand.
- Es gibt keinen Beweis für einen Schaden (maximal Unbrauchbarmachen).
Danke für jegliche Hilfe / Antwort ! Beste Gr.!