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Führerschein B Wiedererteiler Amtsarzt Fahrprüfung

Verfasst: 29.07.2022, 18:41
von ciro Lucca
Hallo.
Wenn bei Antrag der Wiedererteilung Klasse B,vom Amtsarzt eine einjährige Befristung mit 3 monatl. Abgaben der Leberwerte
ausgesprochen wurde ,gilt diese Befristung ab Erhalt der Lenkerberechtigung ( Fahrprüfung wegen 18 Monate Frist notwendig)
oder ab Beschluß des Amtsarztes und die Fahrprüfung muß innerhalb dieser einjährigen Frist absolviert werden? Der Amtsarzt meinte ,die 3 Monatlichen Blutwerte müssen auch ohne wiedererteilten Lenkerberechtigung abgegeben werden. Mir wurde die Zulassung zur Fahrprüfung verweigert,da anscheinend die Frist abgelaufen ist!
Danke

Re: Führerschein B Wiedererteiler Amtsarzt Fahrprüfung

Verfasst: 31.07.2022, 11:44
von alles2
Da bist Du richtig informiert worden, weil nach § 8 Abs.3a FSG (Führerscheingesetz) die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens berechnet wird. Das gilt auch für die Auflagen, solange der Antrag nicht zurückgezogen wird.

Re: Führerschein B Wiedererteiler Amtsarzt Fahrprüfung

Verfasst: 31.07.2022, 17:33
von ciro Lucca
Danke für die Antwort ,leider bin ich gar nicht informiert worden und habe diesbezüglich nie einen Bescheid erhalten .Erst nach Nachfrage meinerseits per Mail beim Amt(nach 4 Wochen!) wurde mir mitgeteilt ,daß ich mich jetzt bei der Fahrschule für die Prüfung anmelden kann. Bei der Anmeldung bei der Fahrschule für Fahrstunden und die Prüfung ,gabs keinerlei Einwände ,erst ein paar Tage vor der Prüfung wurde mir mitgeteilt ,daß ein erneuter Amtsarztbesuch notwendig sei! Mit dem Wiederantrag hab ich auch ein positives ärztliches Gutachten vorgelegt ,wo keine Zuweisung zum Amtsarzt notwendig war. Auch die Leberwerte waren bestens!

Re: Führerschein B Wiedererteiler Amtsarzt Fahrprüfung

Verfasst: 31.07.2022, 21:12
von alles2
Bis nach einer polizeiärztlichen Untersuchung und Gutachten ein Bescheid ergeht, können mehrere Wochen vergehen. Auch dass ein neuerlicher Besuch beim Amtsarzt fällig wird, sobald alle Voraussetzungen erbracht wurden, kommt durchaus vor. Die Begründung könntest erfragen, da ein neuer Termin nicht immer zwingend notwendig ist.

Es zahlt sich nicht aus, dem Bescheid nachzurennen, wenn man sowieso mit der Befristung und den Auflagen einverstanden ist. Nicht immer sind diese hinzunehmen, sofern diese auf Empfehlungen beruhen und weder eine Krankheit des Antragstellers festgestellt, noch auf Basis schlüssiger Sachverständigenbeweise angenommen werden darf, dass in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränkenden Verschlechterung zu rechnen sei.