Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Shadow707
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Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung

Beitrag von Shadow707 » 29.05.2022, 14:36

Hallo zusammen,

angenommen man wird in Österreich wiederholt mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von etwa 20 km/h geblitzt, muss man dann mit einer höheren Geldstrafe und/oder einem Fahrverbot rechnen?

Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.



alles2
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Re: Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung

Beitrag von alles2 » 29.05.2022, 18:29

Ist man kein Probeführerscheinbesitzer, wird nach § 7 Abs.3 Z 4 FSG (Führerscheingesetz) bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit bis 40 km/h auch im Wiederholungsfall kein Fahrverbot verhängt. Ferner haben Geschwindigkeitsübertretungen keinen Eintrag in das Vormerksystem zur Folge.
Bezahlt man bei geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Organmandat (§ 50 Verwaltungsstrafgesetz VStG) oder eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) anstandslos, wird nichts im Verwaltungsstrafregister vermerkt, was sonst mit einer Strafverschärfung einhergehen kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Shadow707
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Re: Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung

Beitrag von Shadow707 » 31.05.2022, 22:08

Vielen Dank für die Antwort!

Ich hatte nur folgende Seite gefunden:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/fuehrerschein/7/Seite.041020.html

Hier ist auch die Rede von einer wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von 2 Jahren.
Und ich war mir nicht sicher, ob dies auch relevant ist, wenn man z.B. "nur" 10 km/h zu schnell gefahren ist.
Für eine Meinung wäre ich nochmal dankbar.

alles2
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Re: Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung

Beitrag von alles2 » 01.06.2022, 00:59

Bei dieser geringen Geschwindigkeitsüberschreitung wird die Verkehrszuverlässigkeit nicht in Frage gestellt, weshalb dann der bereits genannte § 7 FSG nicht greift und für die praktisch nur eine Anonym- oder Organstrafverfügung ausgestellt wird. Da ist es nämlich noch egal, wer tatsächlich gefahren ist. Mehr dazu hier:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/kfz/7/Seite.060103.html

Daher mein Rat, bei berechtigten Forderungen zu zahlen. Denn sobald der Lenker erhoben wird, kann man leicht in eines der Systeme fallen. Das ist nur bei den Verfügungen nicht der Fall.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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