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Während einer Kfz Kontrolle telefonieren

Verfasst: 17.02.2022, 17:00
von Hubert Holler
Hallo.
Ich hatte eine Kfz Kontrolle einer Polizei.
Ich habe dann bei Beginn der Kontrolle gesagt ich muss jetzt noch schnell telefonieren um einen Termin abzusagen. Der Polizist meinte es handelt sich jetzt um eine Amtshandlung und es ist telefonieren nicht erlaubt.
Daher wollte ich fragen ob der Polizist recht hat und das telefonieren verbieten kann.
Danke für eine Antwort

Re: Während einer KFZ-Kontrolle telefonieren

Verfasst: 18.02.2022, 00:38
von alles2
Das mit der Amtshandlung, die der Verkehrssicherheit dient, ist richtig. Wobei die Argumentation eventuell unglücklich kommuniziert wurde. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nach § 97 Abs.5 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat der Fahrzeughalter mitzuwirken und die Amtshandlung, welche entsprechend der Richtlinien-Verordnung (RLV) iVm § 31 SPG (Sicherheitspolizeigesetz) durchgeführt werden sollte, nicht zu behindern. So soll man auch nur auf Aufforderung vom Fahrzeug aussteigen. Stört man in schwerwiegenden Fällen die öffentliche Ordnung oder legt man trotz einer vorausgegangenen Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht ein aggressives Verhalten an den Tag, kann das gemäß § 81 Abs.1 oder § 82 Abs.1 SPG als Verwaltungsübertretung geahndet werden.

Re: Während einer Kfz Kontrolle telefonieren

Verfasst: 18.02.2022, 06:54
von Hubert Holler
Danke für die Antwort.
Dh ich darf nicht verhindert werden telefonieren zu können?

Noch eine Frage.
Müssen die Beamten nicht eine ffp2 Maske tragen.

Danke und lg

Re: Während einer KFZ-Kontrolle telefonieren

Verfasst: 18.02.2022, 14:53
von alles2
Das heißt es nicht ganz! Meiner Einschätzung darf man während einer Amtshandlung am Telefonieren gehindert werden, wenn es nicht erwünscht wird. Wie gesagt, man sollte in so einer Situation mitwirken und die Kontrollen nicht behindern.

Habe soeben einen Polizisten, der gerade Organstrafverfügungen ausgestellt hatte, mit der Frage wegen der FFP-Maske aufgehalten. Er meinte, dass dies nur gilt, wenn der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. Das gilt nicht, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird (§ 2 Abs.9 Z 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung COVID-19-MV). Dies nachher zu monieren, wird freilich nicht ohne. Auch er hoffte, dass das Kaschperle-Theater bald ein Ende hat.