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Kabine an alten Traktoren

Verfasst: 19.09.2021, 10:58
von Toni43
Hallo!


Da immer wieder diskutiert wird ob man bei einem alten Traktor eine Kabine oder Sonstige Schutzvorrichtung benötigt. Wollte ich hier mal nachfragen ob ich jemand damit auskennt. Ab wann muss ein Traktor so eine Vorrichtung haben oder nachgerüstet werden. Bei den alten Traktoren Steht meistens im Typenschein das diese ohne Aufbau sind.

Ich selbst habe zB einen Traktor der Bj 1967 und Erstgenehmigung 1967 ist, der hat zum Auslieferungszeitpunkt laut Typenschein keine Kabine montiert. Braucht dieser eine oder nicht?

Mfg Toni

Re: Kabine an alten Traktoren

Verfasst: 20.09.2021, 01:09
von alles2
Eine Umsturzschutzvorrichtung gemäß § 19b Abs.1 KDV (Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung) braucht es nur bei der Fahrzeug-Klasse T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine auf Rädern) und C (auf Gleisketten), sofern es für eine Betriebsartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h typisiert ist und somit jedenfalls in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeuggesetzes fällt (§ 1 Abs.2 lit.a KFG). Das muss nicht zwangsläufig eine Kabine, sondern kann auch ein Bügel oder ein Rahmen sein. Also eine überrollsichere Vorrichtung zur wirkungsvollen Verhinderung des Weiterrollens, sollte der Traktor ab einer gewissen Neigung umstürzen.

Durch den Eintrag, dass die Maschine ab Werk ohne Aufbau ist, kann man leicht ableiten, dass es eine Einzelgenehmigung geben muss, sollte es mit einem zusätzlichen Aufbau entsprechend § 52 Abs.4 KDV ausgerüstet sein.

Re: Kabine an alten Traktoren

Verfasst: 20.09.2021, 19:26
von Toni43
Hallo!

Danke mal für die ausführliche Antwort!

Was mich noch interessieren würde ab welchem Baujahr muss ein Traktor eine Schutzvorrichtung haben? Soweit ich weiß gibt es da ab dem Jahr 1965 etwas. Aber muss man auch bei einem Traktor der ohne ausgeliefert wurde eine Schutzvorrichtung nachrüsten? Nein ich meine keine Einzelgenehmigung, es handelt sich dabei um einen Originalen Typenschein.

Lg toni

Re: Kabine an alten Traktoren

Verfasst: 20.09.2021, 19:54
von alles2
Ich danke auch für die Anmerkung! Obwohl Du eh Typenschein geschrieben hast, war ich trotzdem irgendwie beim Zulassungsschein. Ich nehme aber mal an, dass die Bauartgeschwindigkeit über 10 km/h beträgt und ein Zulassungsschein nach § 37 Abs.1 KFG vorhanden ist. Auch wenn sich die Bestimmungen nach so langer Zeit geändert haben mögen, ist die Zulassung nach dem damaligen Stand weiterhin gültig. Das kann sich ändern, wenn eine neue Zulassung nach § 41 Abs.4 KFG ausgestellt werden müsste oder die Zulassung auf Grund der Kriterien des § 44 KFG aufgehoben wurde. Daher ist mir nicht bekannt, dass sich eine verpflichtende Schutzvorrichtung nach dem Baujahr richtet, sondern nach dem Stand der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Zulassung. Kann sein, dass mich da die EU-Verordnung Nr. 1322/2014 eines Besseren belehrt.

Re: Kabine an alten Traktoren

Verfasst: 26.09.2021, 18:12
von Toni43
Danke für die Info!