Organstrafverfügung Kurzparzone Wels Stadt
Verfasst: 26.04.2021, 23:06
Hallo Gemeinde!
Ich hab einen etwas skurrile Organstrafverfügung bekommen.
Ich wurde zum Landesgericht in Wels geladen und habe gegenüber dem Gericht auf einer der blau gekennzeichneten Parkplätze geparkt. Darufhin habe ich beim Automat einen Parkschein mit Maximaldauer 120 Minuten gekauft und auch ordnungsgemäß ins Auto gelegt.
Als ich nach nicht einmal einer Stunde zurück zum Auto kommen entdecke ich den Strafzettel.
Tatbestand: 019
Bedeutet: Verwendung eines anderen als vorgeschriebenen Kurzparknachweises.
Ich hab das erstmal alles fotografiert und zurück zum Gericht. Ich wollte die Dame an der Einlasskontrolle fragen was da los ist. Vor dem Eingang haben mich schon andere "Parkscheinkunden" angesprochen und gefragt ob ich auch einen Strafzettel trotz Parkschein habe.
Hmmm ... Ja! Sicherheisthalber hab ich mich umgesehen um keiner Achtung Kamera Aktion ins Messer zu laufen.
Mir wurde dann erklärt, dass das hier so üblich ist. Zwischen den Parkplätzen für die man Gebühren bezahlen muss, befinden sich Parkplätze die gebührenfrei sind, ABER eine Parkuhr erfordern. Ich hatte keine Parkuhr hinterlegt, ich wäre aber auch nicht auf die Idee gekommen ...
Auf den Schildern zum Parken steht Kurzparkzone Ende: "Kurzparzone, Parkdauer 180 Minuten" werktags .... Darunter ein Schild Kurzparkzone Anfang: Kurzparkzone, gebührenpflichtig Parkdauer 120 Minuten" werktags ... mit anderenZeiten wie darüber.
Kurz mal nachgelesen:
Text
Kurzparknachweise
§ 1 Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
1. Parkscheibe,
2. Parkschein,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
4. Parkometer,
5. Parkzeitgeräte oder
6. elektronische Kurzparknachweise.
§ 2 Pflichten des Lenkers
Abs 4: Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
Eure Meinung dazu?
Ich hab einen etwas skurrile Organstrafverfügung bekommen.
Ich wurde zum Landesgericht in Wels geladen und habe gegenüber dem Gericht auf einer der blau gekennzeichneten Parkplätze geparkt. Darufhin habe ich beim Automat einen Parkschein mit Maximaldauer 120 Minuten gekauft und auch ordnungsgemäß ins Auto gelegt.
Als ich nach nicht einmal einer Stunde zurück zum Auto kommen entdecke ich den Strafzettel.
Tatbestand: 019
Bedeutet: Verwendung eines anderen als vorgeschriebenen Kurzparknachweises.
Ich hab das erstmal alles fotografiert und zurück zum Gericht. Ich wollte die Dame an der Einlasskontrolle fragen was da los ist. Vor dem Eingang haben mich schon andere "Parkscheinkunden" angesprochen und gefragt ob ich auch einen Strafzettel trotz Parkschein habe.
Hmmm ... Ja! Sicherheisthalber hab ich mich umgesehen um keiner Achtung Kamera Aktion ins Messer zu laufen.
Mir wurde dann erklärt, dass das hier so üblich ist. Zwischen den Parkplätzen für die man Gebühren bezahlen muss, befinden sich Parkplätze die gebührenfrei sind, ABER eine Parkuhr erfordern. Ich hatte keine Parkuhr hinterlegt, ich wäre aber auch nicht auf die Idee gekommen ...
Auf den Schildern zum Parken steht Kurzparkzone Ende: "Kurzparzone, Parkdauer 180 Minuten" werktags .... Darunter ein Schild Kurzparkzone Anfang: Kurzparkzone, gebührenpflichtig Parkdauer 120 Minuten" werktags ... mit anderenZeiten wie darüber.
Kurz mal nachgelesen:
Text
Kurzparknachweise
§ 1 Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
1. Parkscheibe,
2. Parkschein,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),
4. Parkometer,
5. Parkzeitgeräte oder
6. elektronische Kurzparknachweise.
§ 2 Pflichten des Lenkers
Abs 4: Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.
Eure Meinung dazu?