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L1e-A Verordnung EU

Verfasst: 09.02.2021, 23:11
von TomTom8
Hallo
Mir wurde zur Last gelegt mit einem Fahrzeug das nicht für den Straßenverkehr zulässig ist betrunken gefahren zu sein.
Dabei handelt es sich um eine Velosolex 5000 Bauartgeschwindigkeit: 24,5km/h Leistung ca.:400W
Wurde mit einem Alkohlgehalt der Atemluft von 0,33mg/l aufgehalen.
Meines Erachtesn handelt es sich dabei allerding um ein Fahrzeug laut Verordnung (EU) Nr.168/2013 der Unterklasse L1e-A und ist somit als Farrad mit Antriebshilfe zu werten.
Für diese Klasse ist ein Alkoholehalt der Atemluft von 0,4mg/l erlaubt auch wenn es sich um ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor handelt.
Leider finde ich für diese Klasse (L1e-A) nur Beispiele für E-Farräder.
Bitte helft mir in dieser etwas Speziellen Frage weiter.
Vielen Dank
TomTom

Re: L1e-A Verordnung EU

Verfasst: 10.02.2021, 01:47
von alles2
Mitunter nach § 68 Abs.6 StVO (Straßenverkehrsordnung) dürfen Kinder ohne Radfahrausweis ab 12 Jahren selbstständig ein Fahrrad auch ohne Helmpflicht benutzen. Laut dem 14. Punkt des § 2 KFG (Kraftfahrgesetz), welches auch die von Dir genannte Verordnung enthält, handelt es sich bei Deinem Gefährt jedoch um ein Motorfahrrad (siehe auch § 69 StVO), welches als Kraftrad zu kategorisieren ist. Daher darf es erst ab 15 Jahren in Betrieb genommen und gelenkt werden, wofür es zumindest einen Mopedschein und eine Typengenehmigung braucht. Zudem muss nach § 106 Abs.7 Z.1 KFG ein Sturzhelm getragen werden. Voraussetzungen, die nach § 1 Abs.2a KFG für ein Radfahrer im Sinne der StVO nicht gelten!

Re: L1e-A Verordnung EU

Verfasst: 10.02.2021, 13:41
von TomTom8
Hallo alles2
Unter dem Punkt 14 des §2 KFG (Kraftfahrgesetz) ist ebenfalls die EU Verordnung 168/2013 aufgeführt.
Hier findet man eben diese Untergruppe L1e-A nach der mein Fahrzeug ein Fahrrad mit Antriebshilfe ist, egal ob Elektro oder Verbrennungsmotor da hier lediglich die (9)maximale Höchstgeschwindigkeit 25km/h (10) maximal unterstüzte Geschwindigkeit des Motors 25km/h (Bei der Velosolex durch die Fliehkraftkupplung umgesetzt) und (11) die maximale Leistung von 1kW gefordert ist.
All diese Punkte werden erfüllt ohne jegliche Veränderung des Orginalzustands.
Habe damals ebenfalls eine Zweitschrift des Orginaltypenscheins (nicht angemeldet da ich immer von einem Fahrrad ausging)
bei mir geführt und den ausführenden Beamten auch vorgelegt nach dem diese Punkte für dieses Fahrzeug eingehalten werden.

Re: L1e-A Verordnung EU

Verfasst: 10.02.2021, 14:10
von alles2
Ich hatte ja selbst geschrieben, dass unter dem 14. Punkt jene Verordnung enthalten ist, welche von Dir ins Treffen geführt wurde. Demnach gilt Dein Zweirad nach dem KFG als Motorfahrrad, was unter Kraftrad fällt.