Hallo!
Wer hilft mir bitte auf die/meine Denk-Sprünge ??!!
§ 206 KFG 1967
Zitat:
"(3) Der Abs. 2 gilt nicht
1.bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren, oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt."
Eine besondere Verkehrslage wäre WAS ?? (bin mit googeln nicht fündig geworden)
Mit meiner Laienfantasie komme ich evtl. auf:
im Stau (WIE ist dann Stau zu definieren?: stopp and go, oder durchgehende extem langsame Fahrgeschwindigkeit, wie viel km/h schnell/langsam???.....gibt es dazu wo verpflichtende Angaben?)
Oder ganz anderes für "besondere" Verkehrslage....
Wie immer an Euch herzlichen Dank im Vorraus für Eure Zeit zum Lesen und evtl. Antwort.
liebe Grüße, Adler
§ 106 KFG Nichtgebrauch von Sicherheitsgurt
Re: § 106 KFG Nichtgebrauch von Sicherheitsgurt
Du hast es schon richtig erfasst. Stau gehört zu jenen speziellen Situationen, die einen von der Gurtpflicht befreit. Allerdings eher nur, wenn man noch langsam im Schritttempo fährt und kein Gegenverkehr zu erwarten wäre.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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