§37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

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evol
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§37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von evol » 24.11.2020, 20:43

Hallo zusammen,

ich habe folgende Anzeige per Post bekommen:

„Sie haben als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen dieses länger als 1 Monat nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich verwendet, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Das KFZ wurde am 16.03.2020 erstmalig in Österreich eingebracht.
Sie haben seit 16.03.2020 Ihren Hauptwohnsitz in Österreich und haben das KFZ zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet, das KFZ war daher dort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne aufrechte Zulassung gem § 37 KFG abgestellt."

Meine Situation ist folgendes:

Tatsächlich bin ich in diesem Zeitraum aus Deutschland nach Österreich mit deutschem Kennzeichen umgezogen. Ich habe neuer Job bekommen, Wohnung gesucht etc.. Mein Plan war das Auto nach Bulgarien zu bringen und dort im Namen meines Vaters umzumelden. Ich habe sogar Flugticket für April gebucht, und dieser wurde von der Flugfirma storniert (ich habe die Emails noch dazu). Wegen Grenzsperrungen und Reisebeschränkungen konnte ich das gazne erst im Juni machen.
Das Auto war im einem öffentlichen nichtbezahlbaren Parkplatz die ganze Zeit geparkt. Ich habe sogar im März eine ÖBB Jahreskarte gekauft, um nur die Bahn zu benutzen.

Mein Fragen an Sie:

Wie könnte ein Rechtfertigungsschreiben diesbezüglich aussehen (Vielleicht Stichpunkte)?
Was für Strafe, und in welcher Höhe erwartet mich? Ich habe diesbezüglich gelesen ca. 250€ und 48 Stunden Haft...
Habe ich irgendwelche Chance die Anzeige zu Rechtfertigen? Wenn ja, wie genauer, welche Paragraphen könnte ich z.B. verwenden?

Bitte entschuldigen Sie, falls Sie Schreibfehler finden. Deutsch ist meine zweite Sprache. Ich bin für Aufklärungsfragen schnell zu erreichen, bitte zögern Sie nicht nachzufragen, wenn Sie weitere Infos benötigen!
Vielen Dank Euch allen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ivan Mitev



alles2
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von alles2 » 25.11.2020, 02:11

Für eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 KFG wäre die Strafbemessung durchaus realistisch. Die Strafbestimmungen finden sich in § 134 KFG.

Ich finde, Du hast genug plausible Argumente gebracht um glaubhaft zu machen, warum Dich "an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft" und es Dir nicht möglich war, das Fahrzeug früher in das Zielland zu verbringen. Du könntest Dich auf höhere Gewalt, zu der der Corona-Virus gehört, berufen bzw. auf das verordnete Betretungsverbot durch das Covid-19-Maßnahmengesetz. Du könntest Dich dabei auf § 5 Abs.2 und § 6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) berufen.

Wenn man ganz dreist ist, könnte man gegenüber der Behörde vorbringen, dass man bei fehlendem Verständnis mit einem etwaigen Ausspruch über eine Strafe kein Problem hätte, weil man durch das Epidemiegesetz für den finanziellen Schaden entschädigt werden würde. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher von einer Strafe abgesehen werden.
Keine Ahnung, ob das praxistauglich ist. Wenn ja, sollte dieser Ersatz innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Strafrechtskraft gegenüber der Republik geltend gemacht werden.

Glaubst Du, die Behörde kann nachweisen, wie lange das Fahrzeug wirklich dort stand? Gibt es einen konkreten Zeitraum? Wenn ja, sind die Angaben korrekt?
Und war das Fahrzeug während dieser Dauer immer auf Dich angemeldet?
Zuletzt geändert von alles2 am 25.11.2020, 10:24, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

evol
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von evol » 25.11.2020, 06:50

Guten Morgen alles2,

erstmal Danke für die Antwort. Dies hilft mir sehr.

Im Anzeigebrief steht "das KFZ wurde am 16.03.2020 erstmalig in Österreich eingebracht" (Mein Hauptwohnsitz Anmeldung).
Und "Sie haben bis zum 21.04.2020 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

Weiterhin stehen die Verwaltungsübertretungen nach
1. § 82 Abs. 8 2ter Satz KFG iVm 36 a KFG
2. § 82 Abs. 8 KFG

Das Auto war bis Juni in Wien, die ganze Zeit auf dem selben Platz geparkt. Ich weiß nicht, ob die Behörde der genaue Zeitraum kennt bzw. nachweisen kann. Das ist im Brief nicht nachvollzuziehen.
Das Fahrzeug war die ganze Zeit auf meinem Namen angemeldet, ich habe die deutschen KFZ-Versicherung monatlich pünktlich bezahlt.
Ich habe eine Kennzeichen Abmeldebescheinigung aus Bulgarien von 29.06.2020.

Liebe Grüße
Ivan

SK
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von SK » 25.11.2020, 11:36

Alles2, Sie bemühen sich zwar und versuchen hier Leuten zu helfen, man merkt jedoch, dass Ihnen der juristische Background massiv fehlt. Sie geben hier Tipps und übersehen leider oft grundlegende Dinge, die die Leute für bare Münze nehmen, was zu schweren Folgen führen kann.

Es geht hier nicht rein um die Verwaltungsstrafe, sondern es droht auch ein Finanzstrafverfahren - Frage der Nichtzahlung der NoVa und österreichische KFZ-Steuer.

Ich würde das Verwaltungsstrafverfahren daher nicht auf die leichte Schulter nehmen, die Strafe wegen Verstoß gegen das KFG kann nur der 1. Schritt sein, da kann noch vieles nachkommen.

evol
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von evol » 25.11.2020, 11:54

Hallo SK,

Danke für die Antwort.
Mit fehlt auch einen juristischen Background. Deshalb habe ich dieses Thema eröffnet.
Ich würde mich für ein Rechtfertigungsschreiben sehr gut vorbereiten, so dass ich Schaden minimieren kann. Jedes weitere Antwort zum Thema hilft mir weiter. Diese Anzeige Vorwürfe nehme ich ernst an.

Worauf könnte ich mich noch berufen?
Was für weitere Folgen erwarten mich?

Liebe Grüße
Ivan

alles2
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von alles2 » 25.11.2020, 15:52

Was soll jetzt dieser Vorwurf schon wieder? Muss man den ein Jurist sein, um auf die Anliegen anderer eingehen zu dürfen?
Soll ich mich jetzt öffentlich anprangern lassen, weil ich nicht auf sämtliche Fragen des Betroffenen eingegangen bin, so wie Du es getan hättest oder es verstanden hast?
Seine Frage habe ich anders aufgefasst als Du und zwar dahingehend, wie hoch die Behörde, von welche das Schreiben ausging, in abstrafen kann. Die Antwort gab er sich selbst, weshalb ich es nur bestätigte.
Der Fragesteller hat nicht in etwa gefragt, welche StrafeN (!!!) ihn blühen können. Und ganz ehrlich, dass sich theoretisch noch andere Behörden einschalten können, ist mir schon klar, aber daran hatte ich erstens noch gar nicht gedacht und zweitens sah ich keinen Bedarf, darauf einzugehen. Man muss ja nicht gleich etwas an die Wand malen, was noch nicht ist.

Im Gegensatz zu anderen bin ich daher auf sämtliche Fragen des Erstposters so gut wie möglich eingegangen, während sonst niemand einen Beitrag dazu leisten konnte, wie er sich gegenüber der einen Behörde verhalten könnte. Und was den unverschämten Tipp angeht, so habe ich diesen extra als solchen vermerkt. Nachdem hier auch andere Leute mitlesen und ich diese nicht einschätzen kann, wie weit sie gehen würden, wollte ich das nur als Anregung platziert haben, zumal das auch in anderen Medien thematisiert wurde.

Wenn es Dir missfällt, dass ich mich hier einbringe, dann behalte es bitte nach Möglichkeit für Dich. Ich werde dadurch auch nichts ändern und wäre froh, wenn man mir etwas aushelfen würde, da mir die Lust ohnehin längst vergangen ist, weshalb meine vornehmliche Konzentration nach und nach der PN-Anfragen gilt.
Und wenn schon "Juristen" aus welchem Grund auch immer zurückhaltend bleiben, wäre jeder Fragesteller froh, wenn sich überhaupt jemand meldet. Daher mein Appell, haltet Ihr Euch an das vermeintliche Motto des Forums "Recht. Schnell", dann seid Ihr auch mich los.
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evol
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von evol » 25.11.2020, 18:38

Hallo,

ich habe mir die Arbeit getan und einen Rechfertigungsschreiben entworfen.

Rechtfertigungsschreiben

Sehr geehrte Frau Amtsdirektorin *****,

ich bestätige, dass ich Ihr Schreiben vom 16.11.2020 am 24.11.2020 erhalten habe. Ich möchte mich hiermit gegen die Anklage verteidigen. In dieser E-Mail lege ich Argumente vor, warum mich an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen soll.

Im März dieses Jahres bin ich von Deutschland nach Österreich mit meinem Auto umgezogen. Das Auto wollte ich unmittelbar nach meinem Umzug nach Bulgarien transportieren, dort im Namen meines Vaters ummelden und mit einem Flugzeug zurück nach Österreich fliegen. Daran wurde ich aber gehindert und zu meiner Verteidigung möchte ich mich sowohl auf § 5 Abs.2, als auch auf § 6 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) berufen. Das Inkrafttreten der Reisebeschränkungen durch das Covid-19-Maßnahmengesetz hat mir nicht erlaubt das Auto zu transportieren. Um mein Vorhaben zu beweisen lege ich zwei Dokumente vor. Diese finden Sie im Anhang.

1. Einweg-Flugticket von Varna (Bulgarien) nach Wien zusammen mit dessen Stornierung durch die Fluggesellschaft.
2. ÖBB Jahreskarte, die ich im März für mich gekauft habe.

Mit freundlichen Grüßen
Ivan Mitev

Vielleicht könnten Sie mir einige Korrekturen oder Vorschläge beibringen? Kurz und knapp war mein Ziel.

Danke für Eure Hilfe! Diese hat mir wirklich weit geholfen.
Liebe Grüße
Ivan

alles2
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von alles2 » 26.11.2020, 01:05

Wundert mich nicht, dass Du Dir Mühe gegeben hast, um die Strafe abzuwenden :wink:
Eigentlich hätte ich auch gehofft, dass jemand mitwirkt, weil sich andere bestimmt gepflegter und sachdienlicher ausdrücken können. Auch weil mir keine passende Vorlage einfällt. Nachdem ich den Schriftsatz der Behörde nicht kenne, tue ich mich da etwas schwer. Ich gehe jetzt einfach mal von einer "Gelegenheit zum Parteiengehör" oder so ähnlich aus. Da ich Deinen Geduldsfaden nicht kenne und Du die Sache sicherheitshalber nicht unnötig aufschieben solltest, überarbeite ich es mal. Es wäre eigentlich nicht nötig, weil Du es schon sehr gut gemacht hast. Wegen Grammatik- oder Rechtschreibfehler brauchst Du Dir keinen Kopf machen, weil alles schon ziemlich verständlich ist. Mehr wäre nicht notwendig. Natürlich werde ich den Teil mit dem Epidemiegesetz nicht integrieren, weil es aktuell nur beim Verdienstentgang oder bei Schäden aufgrund von Maßnahmen gilt. Wäre eben schön, wenn es soweit ausgeweitet werden würde, dass man nicht verwaltungsrechtlich bestraft werden kann, wenn einem die Vermeidung nicht möglich war. Aber gut (bitte entsprechende Korrekturen vornehmen, wenn Angaben, Daten oder Tatsachen falsch wiedergegeben wurden):

---------Anfang--------------

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit nutze ich die Gelegenheit zur Parteiengehör auf Ihr Schreiben vom 16.11.2020, erhalten am 24.11.2020, und möchte mich dafür bedanken, den Sachverhalt ergänzen zu dürfen. Als die Republik am 13.03.2020 den COVID-19-Maßnahmengesetz und somit das In-Kraft-Treten des Betretungsverbots ab dem 16.03.2020 angekündigt hatte, musste ich mich beeilen, um meinen Umzug von Deutschland nach Österreich vollständig abzuschließen, da ich hier eine Anstellung gefunden habe und mir eine Wohnung zur Verfügung gestellt wurde. Damals war ich froh, dass ich es damals am 16. März tatsächlich noch geschafft hatte, weil es an der Bayrischen Grenze bereits Kontrollen gab, aber es mehr die Einreisenden betraf, während die Ausreise nach Österreich noch kein Hindernis war.

Da ich das Fahrzeug in Österreich nicht mehr benötige, wollte ich es unmittelbar an meinen Vater in Bulgarien abgeben und hatte mir sogar im selben Monat eine Jahreskarte der ÖBB gekauft. Selbst die Rückreise von Bulgarien nach Österreich wurde vorab organisiert, wobei das Flugunternehmen aufgrund der damals gültigen Verordnungen die Stornierung von sich aus vornahm. Sämtliche Belege lege ich diesem Schriftsatz bei.

Noch dazu als am 17. März berichtet wurde, dass Ungarn die Grenzen nur noch für die eigenen Staatsbürger geöffnet hatte und es zu unerträglichen Staus kam, musste ich mich von meinem Vorhaben auf unbestimmte verabschieden. Soweit ich mich erinnern kann, war es mir erst wieder am 30.04.2020 möglich, bis nach Bulgarien zu fahren.

Ich streite nicht ab, dass der Polizei ein Fehler unterlaufen ist, weshalb die Anzeige berechtigt ist. Jedoch würde ich es für vermessen halten, wenn ich eine Geldstrafe dafür bekommen würde, dass ich aufgrund der Pandemie von meinem Vorhaben abgehalten wurde, zumal die Exekutivbeamten nicht den ganzen Sachverhalt wissen konnte. Anfangs war ich auf Ihr Schreiben hin etwas fassungslos, weil man damit ja gar nicht rechnet. Da ein guter Bekannte rechtsschutzversichert ist, hat er einem Anwalt ein Blick darauf werfen lassen und dieser meinte, ich solle mich auf § 5 (2) VStG und § 6 VStG berufen, da es sich um einen entschuldigenden Notstand handeln sollte.

Aufgrund dieser Schilderungen ersuche ich höflichst um Verständnis und stelle daher den Antrag, dass gegen mich kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird.
In Eventu den Antrag, vom Strafbetrag nach § 134 (1) KFG abzusehen und stattdessen eine Ermahnung auszusprechen.


Mit der Bitte um positive Erledigung verbleibe ich,

mit freundlichen Grüßen,

xxx

Beilagen:
a) Einweg-Flugticket von Varna (Bulgarien) nach Wien
b) Stornierung durch die Fluggesellschaft
c) ÖBB Jahreskarte, die ich im März für mich gekauft habe

------------Ende------------


Liest sich eigentlich keiner durch, weil es mehr als drei Wörter umfasst *g*, aber solltest Du trotzdem eine Straferkenntnis bekommen, mach Dir nichts daraus. Über das Rechtsmittel würde das Landesverwaltungsgericht entscheiden und dort könnte es eher gut für Dich ausgehen.
Zuletzt geändert von alles2 am 27.11.2020, 04:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von evol » 26.11.2020, 11:13

Hallo alles2,

vielen Dank für deine Mühe!!
Ich werde die Ergebnisse von der Rechtfertigung für die Neugierige hier posten.

Liege Brüße
Ivan

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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von alles2 » 27.11.2020, 04:05

Leider sind mir im 2. Satz zwei Fehler unterlaufen, die ich nun korrigiert habe. Womöglich hast Du das Schreiben aber bereits verschickt. Auch ohne diese Fehler sollte jeder verstehen, um was es geht. Schade, dass es sonst niemanden aufgefallen.
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von evol » 15.01.2021, 13:27

Hallo zusammen,

erstmal noch einmal Vielen Lieben Dank Euch allen, die mitgeholfen haben.
Ich habe einen Brief über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens bekommen. D.h. die Sache ist damit erledigt und ich muss also nichts zahlen :D

Machen Sie weiter so! Helfen Sie immer weiter! Ich mache immer das selbe!

Liebe Grüße
Ivan

alles2
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Re: §37 KFG Anzeige wegen ausländischen Kennzeichen

Beitrag von alles2 » 15.01.2021, 13:42

Ich danke auch über die Bekanntgabe über das äußerst erfreuliche Ergebnis und den Aufruf! Das machen leider nur Wenige.
Dann hat sich das doch wer durchgelesen. Bin ich von Beamten nicht gewohnt :P
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