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§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 24.10.2020, 18:41
von Flieger
Frage zu Aufbewahrungszeiten der Aufzeichnungen zu § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Im Wortlaut des Gesetzestextes heißt es "...Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann".
Gibt es hierzu Anhaltspunkte was jederzeit in Österreich präziser bedeutet?
oder haben die Bezirkshauptmannschaften hier wirklich "Narrenfreiheit" nach mehreren Monaten, Jahren oder gar
Jahrzehnten Auskunft zu verlangen? Kennt jemand hierzu Urteile?

Wie lange sind die "entsprechenden Aufzeichnungen" aufzubewahren? Nach deutschem Rechte hatte
ich diese schon entsorgt, als sich nach mehreren Monaten später die Bezirkshauptmannschaft meldete.

Vielen Dank für sachdienliche Hinweise

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 24.10.2020, 23:10
von alles2
Ein möglicher Landsmann von Dir hatte vor nicht allzu langer Zeit eine Frage, die zumindest in die ähnliche Richtung ging:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=15985

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 12:49
von Flieger
Hallo alles2,

vielen Dank für die Info, leider sehr seltsame Sachlage in Österreich,

- kein normaler Mensch kennt diese Frist noch ist es im Netz aufzufinden
oder werden Fahrzeugführer diesbezüglich informiert.
- der § 103 selbst fordert somit zum Meineid auf, denn selbst wenn
ein Fahrtenbuch geführt wird, dies aber nach deutscher Aufbewahrungszeit
nicht mehr vorhanden ist muss irgendein Insasse benannt werden?
Seltsame Rechtsprechung in diesem sonst so schönen Land, wohl
doch der "Narrenfreiheit" der Bezirkshauptmannschaften geschuldet.

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 14:15
von alles2
Ich habe in Deutschland ein Fahrzeug in einer Ortschaft gegen die Fahrtrichtung abgestellt. Trotzdem setzte es ein Bußgeld. Ich wendete ein, man möge es doch bei einer Verwarnung belassen, weil ich das als Österreicher nicht wissen kann und für mich dahingehend keine Information offensichtlich war. Nur interessiert hat es niemanden und ich durfte zahlen. Selbst eine deutsche Polizistin empfand diese Regelung als absurd, es ist aber so.
In Österreich habe ich das Jahrzehnte lang so gehandhabt (Vorrangstraßen im Ortsgebiet ausgenommen) und nie musste ich dafür "brennen".

Alles zur Verfolgungs-, Strafbarkeits- und Vollstreckungsverjährung findest Du unter § 31 VStG (Verwaltungsstrafgesetz):

https://www.jusline.at/gesetz/vstg/paragraf/31

Ist schon richtig, dass die jeweiligen Fristen nicht selber auf einen zukommen. Wenn man in die gängige Suchmaschine die richtigen Stichworte wie

"verfolgungsfrist stvo österreich" bzw. "verfolgungsfrist stvo deutschland"

eingibt, bekommt man diese Infos sehr wohl auf Anhieb.

Du musst keine Namen nennen. Was Dir dann aber blühen kann, habe ich im zweiten Absatz des von mir verwiesenen Beitrags erwähnt (Stichwort "Verletzung der Auskunftspflicht").

Nunja, man kann es niemanden recht machen. Nur weil man etwas nicht anders gewohnt ist, kann man sich im Ausland nicht darauf beruhen. Und wenn man sich nicht an die Gepflogenheiten im Ausland hält, muss man auch mit einer Strafe rechnen. Daher macht es relativ wenig Sinn, seinen Unmut an andere auszulassen, sondern zuerst mal bei sich anzufangen (sofern ein Fehler seitens der Behörde ausgeschlossen werden kann).

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 14:34
von schanzenpeter
Flieger: Seltsame Ansicht, in Österreich das deutsche Recht anwenden wollen. Noch extrem seltsamer, zum Meineid gezwungen zu werden. Einfach die Wahrheit sagen, kommt offensichtlich nicht in Frage. Ich kann mich nicht erinnern und Aufzeichnunen führe ich nicht. So einfach wäre es, wenn man nicht unbedingt die österreichische Rechtslage verunglipfen will.

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 15:25
von Flieger
Hallo Schanzenpeter,

danke für die Meinung, leider ist es nicht so einfach, da ich mich nicht an sowas erinnern kann, führe ich Fahrtenbuch und bewahre dies meist deutlich mehr als 3 Monate auf. Leider konnte sich keiner der Insassen und Fahrer erinnern (dies zur Wahrheit), daher werde ich entweder gezwungen einen Meineid zu leisten (wenn ich irgendeine Person benenne) weil ich zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet bind, ansonsten ist es ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht (obwohl ich fristgerecht antwortete dass sich keiner erinnern kann) und somit ein Ungehorsamkeitsdelikt und eine fahrlässige Tatbegehung meinerseits ist?

Ist es vielmehr nicht fahrlässig, wenn Bezirkshauptmannschaften sich erst nach vielen Monaten melden, oder gar Strategie?

Ich stehe gerne für meine Fehler ein, und der Betrag um den es ging ist eine Bagatelle, doch mein Rechtsbewusstsein sieht hier das "Schneckentempo" der Bearbeitung als Verschulden an, daher geht es mehr ums Prinzip, danke auch hier alles2 für 2. Beitrag Liebe Grüße

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 17:06
von schanzenpeter
hallo Flieger, Bin kein Jurist, aber ich sehe das so: wenn du in Deutschland lebst, gibt es dort als Beschuldigter die Auskunftsverweigerungs- bzw. das Zeugenauskunftsverweigerungrecht.
Daher würden die Deutschenn Behörden einen österreoichischen Vollstreckungsbeschluss nicht vollstrecken. Bezieht sich nur auf die "Lenkerauskunft". In Österreich jedoch wird 3 Jahre lang vollstreckt.
Bitte die Fachjuristen um genaueres?

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 19:28
von lexlegis
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=4fcea0b0-afdc-4fe5-9066-11f6be0fd418&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=26.10.2020&Norm=KFG+%c2%a7103+Abs2&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=verj*&Dokumentnummer=JWR_2015020221_20151202L01

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=26.10.2020&Norm=KFG+%c2%a7103+Abs2&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=verj*&Position=1&SkipToDocumentPage=true

Re: § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz

Verfasst: 26.10.2020, 20:36
von alles2
Flieger hat geschrieben:
26.10.2020, 15:25
..., ansonsten ist es ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht (obwohl ich fristgerecht antwortete dass sich keiner erinnern kann) und somit ein Ungehorsamkeitsdelikt und eine fahrlässige Tatbegehung meinerseits ist?
Da dürftest Du etwas missverstanden haben. Die Verletzung der Auskunftspflicht besteht nicht darin, dass sich niemand mehr daran erinnern kann, sondern dass nicht Buch über die Fahrten geführt wurde, um genau solchen Erinnerungslücken entgegenzuwirken.