Wiener Parkschein nach 20h

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Alpla
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Wiener Parkschein nach 20h

Beitrag von Alpla » 11.10.2020, 16:46

Hallo die Runde,

ein Freund aus Berlin zweifelt an dem österreichischen Rechtsstaat!
Wir bitten um Hilfe bzw Erklärungen

Vor über einem Jahr kam er Abends nach einer langen Fahrt aus Berlin in Wien an.
Um halb acht konnte er nirgendwo mehr einen Parkschein käuflich erwerben. Mit Smartphones ist er nicht so erfahren um online über app ein Tiket zu buchen.
Jedenfalls kam um genau 20h02 ein Tiket an. Er erhob Einspruch, weil es für ihn als Fremder um diese Zeit nicht möglich sei ein Tiket zu kaufen und es keine Automaten am Strasenrand gebe wie in anderen Städten (auch in Ö) üblich.
Einspruch wurde mit pauschalen Vordrucken, die zu 90% gar nichts mit seinem Einspruch zu tun hatten abgelehnt.

Er legte Beschwerde ein, und war sich sicher, dass ein österreichisches Gericht erkennen würde, wenn ein Ausländer abends in die Stadt kommt, und alle Verkaufstellen schon dicht sind, dass es dann unmöglich ist die verpflichtung einer Zahlung nachkommen zu können. Das Finanzgericht lehnte die Beschwerde ab, und untersagte sogar weitere Rechtsmittel.

Wieso kommt das Gericht hier nicht fair zu dem Schluß, dass, wenn Wien bis 22h Parkgebühren haben will, sie auch bis zu dieser Uhrzeit die Möglichkeit des Erwerbes gegeben sein muss.

Haben wir hier einen Denkfehler?

Kann uns dass jemand sachlich erklären, bzw. mitteilen welche Rechtsmittel hier noch zur Verfügung stehen. Kann man sich über den Richter beschweren?
Und was passiert ihm in Deutschland wenn er sich weiterhin weigert zu bezahlen. Wird ein dt. Gericht zwischen geschaltet, dem man dann noch erklären könnte, dass die Wiener bis 22h Gebühren wollen, aber nur bis ca. 19h verkaufen, und dieses dt. Gericht evtl zu einem anderen Schluß kommt als das Finazgericht?

Wir wären über objektive Meinungen bzw sachliche Belehrungen dankbar...

Liebe Grüße in die schönste Stadt



alles2
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Re: Wiener Parkschein nach 20h

Beitrag von alles2 » 11.10.2020, 17:52

Wir wissen nicht, wie das BFG argumentiert hat, aber nach den Ausführungen hier würde ich mich auf deren Seite stellen. Wenn man eh schon weiß, dass das Fahrzeug auf einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone steht, dann hat man auch ein entsprechendes Ticket einzulösen. Ähnlich wie bei einem Behindertenparkplatz hat man dort ansonsten nichts verloren. Die Ausrede, man hätte kein Ticket gefunden, zählt nach den ausgebauten Verkaufsstellen einfach nicht mehr. Man bekommt sie an Tankstellen, Ticketstellen und Fahrscheinautomaten der Öffis und sogar an eigenen Zigarettenautomaten. Ein nicht vorhandenes Ausländer-Bonus gilt daher nicht. Auch von einem Deutschen kann man erwarten, dass ein österreichisches Automat, welches üblicherweise rund um die Uhr offen hat, bedienen kann. Wenn man mit dem österreichischen Verkehrsordnung nicht vertraut ist, sollte man sich bestenfalls vorher informieren.

Rund um Rechtsmittel sollte im Spruch des BFG alles seine Erwähnung findet. Demnach sei das ordentliche Rechtsmittel nicht zulässig, man aber eine Beschwerde an das VfGH und/oder eine außerordentliche Revision an das VwGH einreichen kann. Wenn man selbst das nicht aus dem Spruch des BFG nicht richtig verstanden hat, würde ich mich nicht so weit aus dem Fenster lehnen, um zu behaupten, dass das Gericht nicht fair geurteilt hat. Nur weil man nicht weiß, dass es auch Verkaufsstellen nach 19 Uhr gibt, bedeutet es noch lange nicht, dass es diese nicht gibt. Ein Denkfehler? Leider sind es deren gleich mehrere!

Man kann grundsätzlich einen Befangenheitsantrag gegen Richter stellen. Aber lasst das bitte sein. Dass eine Entscheidung nicht so ausgefallen ist, wie es der Kläger gern haben möchte, ist kein berechtigter Grund. Auch das mit den andern Rechtsmitteln würde ich auch bleiben lassen, weil nicht mehr hier sachliche Einwände vorgebracht werden konnten.

Nein, ein deutsches Gericht wird da nicht über das geltende österreichische Recht entscheiden können. Ohne es genau zu wissen, könnte ein deutsche Behörde zur Geldeintreibung eingesetzt werden. Bei mir ist es umgekehrt, denn ich schulde der BRD einen verwaltungsrechtlichen Betrag, den ich seit Jahren nicht bezahlt habe. Bis dato hat sich auch kein österreichisches Exekutionsgericht bei mir gemeldet.
Hingegen kann ich mir gut vorstellen, dass ich von der deutschen Polizei darauf angesprochen werden würde, sollte mich diese mal aufhalten. Bei Deinem Freund könnte der umgekehrte Fall zutreffen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Alpla
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Re: Wiener Parkschein nach 20h

Beitrag von Alpla » 11.10.2020, 18:34

Phu, herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort, wirklich sehr nett!! Danke für die Mühe :-)

Wir tendieren jetzt eigentlich dazu die Sache durch Bezahlung zu einem Abschluß zu bringen. Ehrlich gesagt geht meinem Freund schön langsam die Puste aus.

Im Urteil wird neben gebetsmühlenartiger Wiederholung von Fakten die er gar nie als Einspruchsgrund angab (z.B. Beschilderung bei Zoneneinhahrten) angegeben, dass man, wenn man keine Bezahlmöglichkeit hätte, sich halt in ein Parkhaus zu stellen...
Klingt irgendwie zynisch.

Schon bei Ablehnung des Einspruches, als auch beim Urteil wird auf andere Städte Bezug genommen. Tu ich jetzt auch mal. Wenn in deutschen Städten die Parkautomaten ausfallen, darf man gebührenfrei Parken und muss nicht in Parkhäusern ausweichen. Dies wäre aber die Schlußfolgerung.

Wie dem auch immer sei, bleibt ein negativer Geschmack hängen, dass eine weltoffene Stadt wie Wien hier nicht mehr Größe besitzt und hier erkennt: Deutscher Tourist,nach acht Uhr, wir wissen dass wir ein komplizierters Parkscheinsystem als andere Stadte haben, zwischen acht und zehn strafen wir keine Touristen... einer Stadt wie Wien stünde ein solches Vorgehen gut zu Gesicht. Ist aber nur meine private Meinung...

Nochmals vielen Dank

alles2
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Re: Wiener Parkschein nach 20h

Beitrag von alles2 » 11.10.2020, 20:09

In der Tat wird es gut sein, wegen dem vermutlich verkraftbaren Betrag die Juristen nicht weiter damit zu beschäftigen. Weil Du etwas mit "Mühlen" erwähntest...alles andere wäre ein Kampf gegen Windmühlen. Daher mein in aller Deutlichkeit gewählter Schreibstil.

Es ist schon richtig, dass ein Gericht gerne mal Passagen wiederholt. Nur sollte es beide Seiten abwägen, und nicht lediglich jene des Klägers, indem nur auf dessen Gründe eingegangen werden würde. Dem Richter muss es möglich sein, eine Begründung für seine Entscheidung zu platzieren, und diese eventuell mit Beispielen zu belegen.

Mit dem Hinweis auf die Beschilderung wollte der Richter wohl vermitteln, dass dem Fahrzeughalter klar sein musste, er würde sich in der Kurzparkzone aufhalten. Also im Prinzip genau dasselbe, was ich eingangs erwähnt hatte.

Dass mit der alternativen Parkmöglichkeit in einer Garage würde ich dem Richter nicht übel nehmen. Denn der Wiener Tourismusverband macht das nicht anders:

https://www.wien.info/de/reiseinfos/anreise/parken

Es ist nicht nur in Deutschland so, dass bei defekten Automaten keine Parkometerabgabe fällig würden, sofern es in der Umgebung kein Automat mit Münzeinwurf oder keine Verkaufsstelle gibt (Online-Bezahlung ausgenommen und bitte nicht auf die Parkscheibe vergessen). Das ist aber bei Deinem Freund nicht der Fall gewesen, weshalb Dein Vergleich hinkt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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