Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
Hexenmeister72
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Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Hexenmeister72 » 11.08.2020, 20:13

Liebe Jusline Gemeinde,

demnächst dürfte mir ein Strafzettel ins Haus wandern.
Postamt Liesinger Platz in 1230 Wien. Stand dort wo der graue Golf steht, weil ich auf der Post war ein Paket aufgeben. Dauer nicht mal 5 min. da ich den Selbstbedienungsautomat verwendet habe. In dieser Zeit hat mich die Polizei welche vorbei fuhr aufgeschrieben. Meine Frau saß im Auto und das beobachtet.

Frage 1: darf ich dort stehen weil ich ein Paket aufgegeben habe?
Frage 2: Dürfen Verkehrszeichen an Strassenlaternen montiert werden. Ich habe mal gelesen oder gehört, dass eine Straßenlaterne nicht im Sinne der STVO ist und daher auch keine Verkehrsschilder montiert werden dürfen.

Es wäre super, wenn mir jemand einen Rat geben kann.

Liebe Grüße
HR
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alles2
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 12.08.2020, 02:47

§ 48 StVO regelt, wie Straßenverkehrszeichen angebracht werden sollen. Solange sich darin nichts findet, was der örtlichen Gegebenheiten widerspricht, wüsste ich nicht, warum keine Schilder auf Straßenbeleuchtungen montiert werden dürfen. Wichtig ist, dass diese Tafeln leicht und rechtzeitig erkennbar sind. Straßenlaternen sind da nicht hinderlich, zumal es zu anderen Eisenstehern kaum einen Unterschied gibt. Also ich sehe Verkehrsschilder an Straßenlaternen am laufenden Band.

Zu Frage 1 erschließt sich mir nicht, was Du verbrochen hättest. Mich irritiert aber auch, warum dort ein Fahrverbotsschild steht. Bei unserer Post ist an solchen Stellen nur ein Halteverbotsschild, eben mit der Zusatztafel, dass Ladetätigkeiten ausgenommen sind. Das ist ja eine Stellfläche, wo man nicht durchfahren kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hexenmeister72
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Hexenmeister72 » 13.08.2020, 09:17

Schaun wir mal, was für ein Delikt mir aufgebrummt wird.

Danke einstweilen für deinen Rat.

LG HR

alles2
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 13.08.2020, 10:35

Also ich rechne nicht damit, dass da irgendwas kommen wird, weil Du sonst gleich ein Strafmandat hättest bekommen sollen.
Die Polizei dürfte sich nur für den Fall das Kennzeichen aufgeschrieben haben, als dass sie überprüfen, ob das Fahrzeug noch immer da steht, wenn die wieder vorbeifahren. Treffen die von mir aus nach einer halben Stunde noch immer das Fahrzeug an, könnte man mit einem Organmandat rechnen. Dem ist aber in Deinem Fall nicht so. Von daher würde ich die Situation ganz entspannt sehen!

Die Parkraumüberwachung der Lebensmittelgeschäfte macht es ähnlich. Die fotografieren mal alle Fahrzeuge ab. Kommen dann in 2 Stunden oder sowas wieder. Knipsen wieder herum. Und stellen die (im Büro) fest, dass ein Fahrzeug noch immer dort gestanden ist, könnte man Post von einem Anwalt bekommen.
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Das_Pseudonym
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Das_Pseudonym » 20.08.2020, 18:27

Ich kenne die Örtlichkeit sehr gut! Du kannst gegenüber des Mäc halten.

alles2
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 21.08.2020, 01:39

Aber auch nur für den Fall, wenn die Abstellfläche vor der Post komplett besetzt ist.
Denn es spricht überhaupt nichts dagegen, den kürzeren Fußweg zu nutzen, wenn man dort ein Paket abholt oder abgibt.
Dass die Polizei stichprobenartig überprüft, ob jemand etwaige Flächen verkehrswidrig für sich (dauer-)beansprucht, ist gängige Praxis.
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Gegengleis
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Gegengleis » 02.10.2020, 17:08

Allgemeines Fahrverbot mit der Ausnahme "Ladetätigkeit" ist schwer originell... Ich würde ja gern die entsprechende Verordnung lesen denn ich bin mir sicher dass das nicht gehörig kundgemacht ist.

Hexenmeister72
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Hexenmeister72 » 13.10.2020, 10:54

Es ist soweit.
Scan_Pic0013.jpg
Scan_Pic0013.jpg (53.06 KiB) 7782 mal betrachtet
Mein Schreiben an die MA 67
Laut Anonymverfügung GZ: MA67/
habe ich an einer Straßenstelle gehalten, die ich nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichen kann.
Im Anhang befindet sich ein Foto von dem entsprechendem Fahrverbotsschild. Diese hat jedoch eine Zusatztafel ‘‘AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT‘‘.

Auf der 2 Seite der PDF-Datei finden sie den Aufgabeschein vom Postamt am Liesinger Platz 2 mit Zeitstempel 15:58Uhr

Als ich zu meinem Auto kam, in dem meine Frau saß, sah ich den Streifenwagen wegfahren und meine Gattin sagte mir, dass ich gerade aufgeschrieben wurde.

Meine Bitte an Sie, da ich gerade in einer Ausladetätigkeit war und die Aktion nicht länger dauerte als max. 5 Minuten, würde ich mich freuen, wenn Sie die Anonymverfügung für Null und Nichtig erklären und auch von einer weiteren Strafverfolgung absehen.


Das ist die Antwort.

Eingabe zur
Anonymverfügung


Zu Ihrer Eingabe vom 7.10.2020 teilen wir Folgendes mit:
Die Beanstandung erfolgte, da das gegenständliche Fahrzeug auf einer Straßenstelle, die nur
durch Verletzen des Vorschriftszeichens „Fahrverbot in beiden Richtungen“ mit der Zusatztafel
„ausgenommen Ladetätigkeit“ erreicht werden konnte, abgestellt wurde.
Gemäß § 62 StVO ist unter einer Ladetätigkeit unter anderem das Beladen oder Entladen von
Fahrzeugen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt
werden muss. Die Ladetätigkeit muss ununterbrochen erfolgen; eine unerlaubte Unterbrechung der Ladetätigkeit liegt z. B. vor, wenn der Fahrzeuglenker Kundenbesuche macht, die
Ware verpackt, erst Vorbereitungshandlungen für das Be- oder Entladen des Fahrzeuges trifft,
Pausen einlegt oder bürotechnische Manipulationen vornimmt. Zur Ladetätigkeit gehört wohl
aber der Weg zum Heranschaffen der Ware (Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom
15.6.1965, Zahl 1924/64, vom 19.3.1970, Zahl 1788/69, vom 27.6.1980, Zahl 3393/78, vom
21.9.1988, Zahl 87/03/0517, u. a.). Die Absicht, Güter einzukaufen und diese allenfalls später
zu verladen, genügt nicht, um die Ausnahme vom Halte- und Parkverbot für sich in Anspruch
nehmen zu können. Die für das Auf- und Abladen bestimmten Gütermengen haben vorbereitet
zu sein (Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 19.3.1970, Zahl 1788/69, ZVR
1970/266).

Anzumerken ist noch, dass es sich bei einer Ladetätigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen Vorgang handelt, der sich auf eine Ladung oder Last beziehen
muss. Es kommt daher weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht
geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, noch eine Mehrzahl von
Gegenständen, die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und
Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung
transportiert werden, als Objekt eines Auf- oder Abladens in Betracht.
Die Verwirklichung des Straftatbestandes ist keinesfalls von der zeitlichen Länge der Tatzeit
abhängig, sodass auch nur eine ganz kurze Abstellung des Fahrzeuges in einer Ladezone,
ohne dass Ladetätigkeit durchgeführt wurde, eine Bestrafung nach sich zieht.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht
vor.
Es wird daher empfohlen, den vorgeschriebenen Betrag fristgerecht (4 Wochen ab Ausstellungsdatum der Anonymverfügung) zur Einzahlung zu bringen, um die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit höheren Strafsätzen zu vermeiden.
Sollte dennoch die Ansicht bestehen, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgte, so besteht
lediglich die Möglichkeit, die Anonymverfügung nicht zu begleichen (gemäß § 49a Abs. 6 VStG
ist ein Rechtsmittel gegen die Anonymverfügung nicht zulässig) und auf die zugestellte Strafverfügung fristgerecht Einspruch zu erheben.

Anzumerken sei, dass in der Anonymverfügung die Zusatztafel nicht erwähnt wird. Im Antwortschreiben schon.
Soll ich die 58€ bezahlen oder soll ich es darauf ankommen lassen.
Danke für eure Antworten

LG Hexenmeister72

alles2
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 13.10.2020, 14:34

Da mir dazu nichts mehr einfällt (bin echt erschüttert), ich mir das ohnehin nicht bieten lassen würde und man es bei einer Verwarnung hätte belassen können, zumal jemand im Fahrzeug saß, habe ich mich zur Einholung einer zusätzlichen kompetenten Meinung an die Rechtsberatung eines Automobil-Clubs gewendet. Möchte mir ja hier nicht nachsagen lassen, "alle Fälle mit dem StGB zu lösen und dadurch zu einem Ergebnis zu kommen" oder ähnliches.
Nachdem man sich das Google-Foto angesehen hatte, war es denen in einer ersten Einschätzung auch schleierhaft, wie da überhaupt eine Anonymverfügung ausgestellt hätte werden können. Nun habe ich denen den ganzen Inhalt der Wiener Behörde zukommen lassen und man würde sich bei mir melden, sobald die es durchstudiert haben.

So, man empfahl, die Strafe nicht zu zahlen und es zu beeinspruchen, damit ein Strafverfahren eingeleitet wird. Klingt schlimm, ist es aber nicht. Kostenmäßig würden weitere 10 Euro anfallen. Der Grund für diesen Schritt ist leicht erklärt. Es handelt sich nämlich um eine falsche Beschilderung, weil keine Fahrbahn vorhanden ist, auf was aber das Magistrat in ihrer Begründung nicht eingegangen ist. Diese bezieht sich inhaltlich auf die Ladetätigkeit. Durch das Strafverfahren würde man Gewissheit haben, wegen was wirklich gestraft werden würde (wenn überhaupt). Man wäre sogar bereit, mir ein Muster zukommen zu lassen, falls es nicht selbst in die Hand genommen werden würde.
Und ja, wenn dort ein Halte- und Parkverbotsschild mit der aktuellen Zusatztafel wäre, wäre es kein Freibrief für alle Paketträger. Erst wenn die Sendung so schwer wäre, damit man es nicht leicht von weiter weg zur Post bringen könnte, dann dürfte man diese Fläche benutzen.
Scherzhaft meinte man auch, dass denen wohl die Schilder ausgegangen sind und man ein ähnliches angebracht hatte ;-)
Wer weiß, ob das Schild nicht zwischenzeitlich ausgetauscht wurde! Ansonsten müsste man das im Zuge eines Verordnungsverfahrens an den VwGH über einen Anwalt beklagen.
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Hexenmeister72
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Hexenmeister72 » 12.02.2021, 10:46

So, dass Drama hat ein Ende.

Ich möchte mich bei alles2 bedanken.
Einspruch erhoben, gestern den Bescheid bekommen, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde.

alles2
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 12.02.2021, 14:12

Gerne! Bedanke mich auch ganz aufrichtig für die Mitteilung und Deine Unnachgiebigkeit, die sich bezahlt gemacht hat!

Kann mich erinnern, wir hatten das im vergangenen November per Mail ausgearbeitet. Witzig war ja, dass der ÖAMTC Wien eher dazu geraten hatte, die Strafverfügung in der Höhe von 78 Euro zu zahlen, weil es sonst auf das Doppelte anwachsen könnte. Der ÖAMTC OÖ regte unbedingt die Beeinspruchung an, weil keine Fahrbahn vorhanden ist und es sich somit um eine falsche Beschilderung handelt. Darauf ging aber das Magistrat in der Begründung nicht ein und bezog sich inhaltlich nur auf die Ladetätigkeit. Wieder ein klassischer Fall von "Ein Sachverhalt, zwei Darstellungen".

Wer in eine ähnliche Situation geraten sollte, hier die Vorlage:

GZ: xxx

EINSCHREIBEN
LPD x, Abteilung y
Straße z
PLZ + Ort

Einspruch:
Gegen: Strafverfügung vom x.y.z
Wegen: §§ x
Einschreiter: Herr/Frau x, Adresse

Gegen die umseits bezeichnete Strafverfügung der Landespolizeidirektion x, welche mir am x.y.z zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

Einspruch

und begründe diesen wie folgt:

Mir wird vorgeworfen, auf einer Straßenstelle, dir nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten zu haben. In diesem Fall ist jedoch nicht erkennbar, gegen welches Verbot ich hier verstoßen hätte. Das einzige Verkehrszeichen ist sinnwidrig und vermutlich an einer falschen Straßenstelle angebracht, da dieses für eine Verkehrsfläche bestimmt ist, die für das Befahren gedacht ist und nicht für das Parken.
Beiliegend übermittle ich Ihnen ein Lichtbild der entsprechenden Straßenstelle, das schon für sich spricht!

Gemäß ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrszeichen nach der Intention des Gesetzgebers zu beurteilen. Bei einem Fahrverbot muss zumindest ein Fahren auf einer Fahrbahn möglich sein.
Der Sinn des Fahrverbots nach § 52 lit a Z 1 StVO liegt darin, jede Gefahr, die durchunbefugt Fahrende im entsprechenden Bereich hervorgerufen werden könnte, hintanzuhalten.

Die Intention der hier zuständigen Behörde war jedoch nicht den übrigen Verkehr zu schützen, sondern ein Halte- und Parkverbot mit Ausnahme einer Ladetätigkeit.

Aufgrund dieser Schilderungen habe ich gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen, da ich auf keiner Fahrbahn gefahren bin, sondern auf einer Parkfläche mein Fahrzeug abgestellt habe.

Ich stelle daher den

Antrag,

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In Eventu den

Antrag,

vom Strafbetrag nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG abzusehen und stattdessen eine Ermahnung auszusprechen.

Sowie in Eventu den

Antrag,

den Strafbetrag aufgrund Unbescholtenheit auf ein Mindestmaß zu senken.
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Makun_Guard » 01.05.2021, 20:34

Wie war die Begründung bei Einstellungsschreiben? Weiters ist auf dem Foto noch ein drittes Schild zu sehen, welches sich zwischen der Fläche und dem Halteparkverbot auf der Laterne im Gehsteig befindet, aber zur Fläche gewandt ist, daher aus Blickwinkel nicht lesbar. Um welches Zeichnen handelt es sich dabei?

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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 01.05.2021, 20:48

Das war das Vorschriftszeichen "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" mit der Zusatztafel "ANFANG".

Ich hatte mit dem Fast-Abgestraften Kontakt per Email. Werde ihn fragen, ob er das Schriftstück oder die Begründung noch im Kopf hat.
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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von Hexenmeister72 » 01.05.2021, 21:11

Das Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit der Bedründung der § 45 Abs. 1 des VStG eingestellt.

https://www.jusline.at/gesetz/vstg/paragraf/45

LG Hexenmeister72

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Re: Anbringung von Verkehrzeichen, Verbotstafeln

Beitrag von alles2 » 01.05.2021, 21:52

Super, besten Dank für die abermals prompte und zuverlässige Rückmeldung!
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