bin seit längerem stille Mitleserin - jedoch bin bezüglich dieses Themas leider noch nicht ganz im Klaren.
Ich habe letzte Woche die praktische Führerscheinprüfung A nicht bestanden.
Ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls gemäß FSG § 11 Abs. 7 wurde mir überreicht und vom Prüfer etwas hastig und schwammig erklärt.
Hier die Punkte im Prüfungsprotokoll
Beim Gesamtkalkül Teil A wurde alles richtig beantwortet.
Beim Teil B wurde das Themengebiet 2a Langsamer Slalom mit Mittel bewertet. Grund: die Blicktechnik war nicht optimal. Das Themengebiet 3a 8er fahren wurde mit M bewertet. Grund: langsam gefahren.
Gesamtkalkül Teil B: mit M bewertet
Beim Teil C wurden 4 Punkte mit Mittel bewertet
A3.06 Spur innerhalb des Fahrstreifens*
A3.21 Verkehrsbeurteilung, Kontaktaufnahme, Blicktechnik*
A3.22 Überholsicht, Behinderung*
A3.30 Rechtzeitige Anzeige*
Diese Punkte hat der Prüfer nicht thematisiert. (Die Fahrlehrer haben diese Themen bei den Fahrstunden nie erwähnt)
Der Punkt A3.37 Einbiegen Blickverhalten wurde als schwerer Fehler gewertet. Grund: Der Prüfer meint dass ich beim Einbiegen stärker über die Schulter hätte schauen sollen. Dies sei mit 4-5 mal passiert. 3-4 mal habe ich es laut ihm auch richtig gemacht (wir sind insgesamt 5 mal bei der Prüfung abgebogen )
Zum Abschluss meint er ich soll mir mindestens 4 Fahrstunden nehmen und dies üben und dann nochmals antreten (werde ich auch machen). Vom Fahrlehrer kam kein Wort.
Nun zur Frage:
Laut den Fahrprüferhandbuch sind 2 schwere Fehler erlaubt. Kann der Prüfer trotzdem die Prüfung negativ bewerten? Oder ist hier gemeint, dass wenn man 3 mittlere Fehler in verschiedenen Punkten* als schwerer Fehler gilt? Hier der Auszug
9.1.3. Ergebnis der Bewertung
Ein Kandidat besteht die Fahrprüfung nicht, wenn:
sein Gesamtfehlerkalkül mehr als zwei schwere Fehler (unter Berücksichtigung des Umrechnungsschlüssels) beträgt; dabei reicht bereits ein Überhang von einem „leichten Fehler" aus
ein Nachschulungsdelikt (§ 4 Abs. 6 FSG) begangen wird
ein Abbruch wegen schwerer Gefährdung (siehe 9.3.) erfolgt
ein Vormerkdelikt (§ 30a Abs. 2 FSG) begangen wird.
die zulässige Höchstgeschwindigkeit grundlos deutlich unterschritten wird; bzw. um mehr als 20
km/h überschritten wird (siehe 5.2.7.)
Umrechnungsschlüssel für Fehlerkategorien:
3 leichte Fehler stellen 1 mittleren Fehler dar
3 mittlere Fehler stellen 1 schweren Fehler dar
Hinweis: Auch die im Teil A bzw. B der Fahrprüfung festgestellten Mängel sind im Gesamtfehlerkalkül zu berücksichtigen.
Danke und lg Marli