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Aktenzahl: WO9-STR

Verfasst: 07.05.2020, 16:08
von Buertos
Hallo alle zusammen!

Ich habe eine Frage bezüglich meiner Lenkerauskunft.

Die Aktenzahl ist WO9-STR

Meine Frage diesbezüglich ist wofür die die Abkürzung STR steht?
Muss ich mit einer hohen Strafe rechnen?

Danke im Vuraus für eure Hilfe.

Re: Aktenzahl: WO9-STR

Verfasst: 07.05.2020, 16:21
von alles2
Wegen einer Verwaltungsübertretung steht eine STRaferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft WOlfsberg im Raum. Womöglich bekommst Du zuerst eine Aufforderung zur Rechtfertigung und dann erst wird über die Einstellung des Verfahrens oder die Höhe der Strafe je nach Vergehen entschieden. Falls eine Strafe nicht bezahlt werden kann, sind eben in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe gewisse Stunden bei der Polizei einzusitzen.

Re: Aktenzahl: WO9-STR

Verfasst: 07.05.2020, 16:36
von Buertos
Danke für deine schnelle Antwort.
Aber was heisst jetzt genau Straferkenntnis?
Kann es auch sein das es keine hohe Strafe ist oda kann ich schon mit Führerscheinentzug rechnen?
Ich bin mir ziemlich sicher das es mit einer Geschwigkeitsüberschreitung zutun hat.

Re: Aktenzahl: WO9-STR

Verfasst: 07.05.2020, 23:30
von alles2
Das bedeutet, dass aufgrund der Schwere des Verkehrsdeliktes auf ein abgekürztes Verfahren im Verwaltungsstrafrecht verzichtet wurde und ein Ermittlungsverfahren oder ordentliches Verwaltungsstrafverfahren von der Verwaltungsbehörde (BH, Verkehrspolizeidirektion, ...) eingeleitet wurde. Daher können zu der eigentlichen Geldstrafe 10% an Verfahrenskosten dazukommen (§ 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz VStG). Reichst Du Beschwerde dagegen ein, entscheidet ein (Landes)Verwaltungsgericht darüber.

Eine Straferkenntnis kann darauf hindeuten, dass eine Geldstrafe über 600 Euro pro Verwaltungsübertretung droht. Denn bis zu dieser Höhe wird in einem abgekürzten Verfahren eine Strafverfügung erlassen! Daher ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsübertretung über 30 km/h beträgt.
Maximal können 2180 Euro eingehoben werden. Je nach Schwere des Deliktes kann eine Nachschulung samt Probezeit von 1 Jahr ausgesprochen werden. Der Führerscheinentzug für zwei Wochen oder mehr (auch 6 Monate möglich) kann zusätzlich dazukommen.

Re: Aktenzahl: WO9-STR

Verfasst: 11.05.2020, 18:55
von Gegengleis
alles2 hat geschrieben:
07.05.2020, 23:30
Daher können zu der eigentlichen Geldstrafe 10% an Verfahrenskosten dazukommen.
Nicht wenn nicht gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben wurde.