Rechtsverletzung §§16 Abs. 1 lit. a iVm. 99 öffentliche mündliche Verhandlung

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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kingreisi
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Rechtsverletzung §§16 Abs. 1 lit. a iVm. 99 öffentliche mündliche Verhandlung

Beitrag von kingreisi » 25.11.2019, 14:05

Guten Tag,

ich wende mich nun mal an das Internet weil die Strafsumme für meine Rechtsschutzversicherung zu niedrig ist um einen Anwalt einschalten zu können.

Mir wird vorgeworfen im September 2017 einen LKW beim überholen geschnitten und ausgebremst zu haben.
Wovon ich nichts mitbekommen habe.
Zirka 6 Monate später wurde ich per Brief aufgefordert zu diesem Vorfall Stellung zu nehmen.
Zirka 180 Tage, in der Zwischenzeit zirka 7500 gefahrene Kilometer später sollte ich mich an eine Fahrt erinnern die für mich erinnerungswürdig war.
Ich gab also an das Fahrzeug wohl gelenkt zu haben.
Könne aber die Vorwürfe nicht bestätigen noch entkräften noch sonst etwas.

Aufgrund dessen und der glaubhafen sowie klar nochwollziehbaren Ausführungen des Zeugen kommt die Behörde ohne Zweifel zu dem Schluss, dass Sie gegenständigen Verwaltungsübertretungen in objektiver Weise nu verantworten haben.
Sie brachten keine Argumente vor, die nahelegen, dass Sie die gegenständliche Übertretung nicht zu verantworten haben. Da auch keine Schuldausschließungsgründe vorliegen ist das subjektive Tatbild ebenfalls als erfüllt anzusehen weshalb Sie die Verwaltungsübertretung ohne Zweifel zu verantworten habe.

Ich habe laut BH folgende Verwaltungsübertretung begangen:
§§ 16 Abs. 1 lit. a iVm. 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) idgF


Reicht also heutzutage die Aussage eines Zeugen um jemanden zu verurteilen?
Derzeit hätte ich noch die Möglichkeit den Einspruch zurückzuziehen und die Strafe zu bezahlen.
Jedoch rät mir jeder in meinem Umfeld dazu diese Strafe nicht zu bezahlen und ist meiner Meinung.

Kann mir hier jemand helfen?
Ich fände es schade und eine Frechheit wenn unser Rechtsstaat so funktionieren würde.

Heißt das im Umkehrschluss ich könnte sobald mich jemand schneidet, blockiert, mich gefährdet, ectera den anzeigen und den dann zahlen lassen?

Falls mir jemand zuverlässig helfen kann hätte ich den gesamten Schriftverkehr eingescannt.



Gegengleis
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Re: Rechtsverletzung §§16 Abs. 1 lit. a iVm. 99 öffentliche mündliche Verhandlung

Beitrag von Gegengleis » 22.01.2020, 00:17

kingreisi hat geschrieben:
25.11.2019, 14:05
Reicht also heutzutage die Aussage eines Zeugen um jemanden zu verurteilen?
Haben Sie denn die Tat bestritten?
Verlangen Sie beim nächsten mal:
.) Eine Einvernahme der Person
.) Eine maßstabsgetreue Skizze aus welcher eindeutig hervorgeht, wo sich der LKW und das angeblich gesehene KFZ zum Zeitpunkt der vermeintlichen Wahrnehmung der angelasteten Übertretung befunden haben.
.) Nachweis, daß die Person zu solchen Feststellungen ausgebildet sowie psychisch und physisch geeignet ist
.) Vorlage irgendeines Beweises, durch den nachvollziehbar sichergestellt werden kann, dass es sich hinsichtlich des Kennzeichens des angeblichen Tatfahrzeuges und des Tatzeitpunktes nicht um Ablese- und/oder Abschreibfehler handeln kann


Und wenns nicht hilft, dann hatte die BH zumindest mehr Arbeit als die Strafe wieder reinbringt. :D

Gegengleis
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Re: Rechtsverletzung §§16 Abs. 1 lit. a iVm. 99 öffentliche mündliche Verhandlung

Beitrag von Gegengleis » 02.02.2020, 10:51

Hilft aber, in der Regel wird die Behörde nicht zu solchen beweisen im stande sein.

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