Abschwemmung von Acker auf Landesstraße

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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a684dd572b1887661782981659331eed_207
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Abschwemmung von Acker auf Landesstraße

Beitrag von a684dd572b1887661782981659331eed_207 » 08.07.2019, 16:39

Liebes Forum,

durch unsere Gemeinde verläuft eine Landesstraße, welche einen Hügel durchschneidet, das heißt, das sich die Landesstraße sowie auch Straßengräben, welche beiderseits der Straße angelegt sind, auf einer flachen Ebene verlaufen, die an die Straße anliegenden Grundstücke jedoch auf einer Seite tiefergelegen sind als diese Straße, während sie auf der anderen Seite höhergelegen sind.

Grundstücke beiderseits dieser Straße werden landwirtschaftlich, also als Ackerfläche, genutzt. Nun ergibt sich jedoch die Situation, dass von den höhergelegenen Ackern, welche sich ja auf einem Hügel, also in Schräglage befinden, während Regenfällen Ackererde abgeschwemmt wird. Diese abgeschwämmte Erde rinnt nun einerseits in den Straßengraben, andererseits auf die Straße selbst.

Dies geschieht nicht nur bei Starkregen, sondern auch bei durchaus ortsüblichen Wetterverhältnissen (zumindest soweit dies von mir beurteilbar ist). Die zuständige Straßenmeisterei des Bezirkes muss manchmal gar wöchentlich ausrücken, um diese Straße zu säubern.

Somit lautet meine Frage wie folgt:
  • Verstößt der Grundstücksbesitzer bzw. der Landwirt dadurch das er sein Grundstück nicht befestigt gegen § 92 StVO 1960 Verunreinigung der Straße? Mir ist leider nicht erkenntlich ob sich dieses Gesetz nur auf Verkersteilnehmer bezieht oder auch auf Anrainer. Eine Gefährdung ist jedoch meiner Meinung nach durchaus gegeben, da diese Erdablagerungen unter anderem auch in (uneinsehbaren) Kurven aufzufinden sind.

    Auszug aus § 92 StVO auf denn ich mich beziehe:
    (1) Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung ist verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen.
    Da hier nicht explizit auf Verkehrsteilnehmer als Gefahrenverursacher verwiesen wird müsste es doch eigentlich auch auf denn Anrainer zutreffen.
Erste Anlaufstelle in dieser Situation war die zuständige Straßenmeisterei des Bezirkes. Hier schien man jedoch in keinster Weise an meinen Sorgen interessiert und verwieß mich an meine Gemeinde da diese zuständig sei. Hieraus ergibt sich auch schon meine zweite Frage:
  • Wenn ich § 94 StVO 1960 Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bis § 94d StVO 1960 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde richtig interpretiere dann fällt die Reinigung von Landesstraßen nicht wie von der Straßenmeisterei kommuniziert in das Aufgabengebiet von Gemeinden, sondern von in das Aufgabengebietes des Landes bzw. der Bezirksverwaltung.

    Um genau zu sein, beziehe ich mich in obiger Argumentation auf § 94d StVO 1960 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde. Denn obwohl hier Folgendes festgehalten ist:
    [...] sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
    [...]
    17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),
    Würde diese Verpflichtung ja eigentlich durch den Beginn des §, um genauer zu sein:
    Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen [...]
    Insofern würde Punkt 17 ja nur gültig sein, wenn es sich nicht um eine Landesstraße handeln würde. Weiters würde ja, wenn es sich um die Zuständigkeit der Gemeinde handeln würde, die Reinigung von Gemeindearbeitern anstatt von Mitarbeitern der Straßenmeisterei durchgeführt, so wie dies auch auf Gemeindestraßen der Fall ist.
Um meine Frage nochmals zusammenzufassen:
  • Verstößt der Landwirt dadurch das er sein Grundstück nicht befestigt und das Abschwemmen von Erde auf eine Landesstraße in Kauf nimmt gegen § 92 StVO 1960
  • Ist die für die Landesstraße zuständige Behörde die lokale Gemeinde durch dessen Gebiet die Straße verläuft oder das Land bzw. die Bezirksverwaltung welcher die Straßenmeisterei (welche die Reinigung durchführt) untersteht.
Vielen Dank das sie sich die Zeit genommen haben, sich mit meinem Problem auseinanderzusetzen,

Maximilian



fiatjustitia
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Re: Abschwemmung von Acker auf Landesstraße

Beitrag von fiatjustitia » 09.07.2019, 16:37

Lieber polarfuchs!

Wie du bereits richtig erkannt hast ist für Landesstraßen grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Sie hat somit gemäß § 94b (1) lit. a für die Verkehrspolizei (Überwachung der Einhaltung der Vorschriften) zu sorgen.

Sie ist somit sowohl für das Strafverfahren - sofern entweder eine gröbliche (§ 99 Abs.4 lit. g) oder verkehrssicherheitsgefährdende (§ 99 Abs.3 lit. a) Verunreinigung vorliegt - als auch für das Administrativverfahren zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Entfernung, Reinigung und Kostentragung gegenüber dem Verursacher verpflichtet.

Eine Anzeige des Sachverhalt solltest du daher am besten bei der/dem zuständigen BH/Magistrat einbringen.

Viel Erfolg.
fiatjus

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