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Verkehrzeichen Zusatztafel

Verfasst: 19.06.2019, 18:04
von schanzenpeter
Hallo liebe Forumsmitglieder! aus der StVO entnehme ich, dass Zusatztafeln zu Verkehrzeichen ausschließlich zur Erläuterung der Situation dienen dürfen oder ähnliches. Reklametafeln sind demnach nicht erlaubt. In unserem Ort gibt es das Verkehrzeichen "Wohnstraße", darunter eine Tafel "Fußpflege" mit einem Pfeil in die Richtung des Geschäftes. Meine Fragen: ist das erlaubt und wenn nicht, ist das Verkehrzeichen somit ungültig? Danke für Eure professionelleAuskunft.

Re: Verkehrzeichen Zusatztafel

Verfasst: 21.06.2019, 08:29
von fiatjustitia
Lieber Peter!

Alte Rechtslage:

Der Verwaltungsgerichtshof hatte erkannt, dass jede Kombination von Straßenverkehrszeichen mit Hinweisschildern, die nicht in der StVO vorgesehen sind, auf einer Anbringungsvorrichtung im Grunde des § 48 Abs. 4 StVO unzulässig ist und die betreffende Verordnung nach der Straßenverkehrsordnung mit einem Kundmachungsmangel belastet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zlen. 96/17/0337, 0338).

Auch bei dem von dir beschriebenen Werbeschild handelt es sich um ein in der Straßenverkehrsordnung nicht zur Kundmachung auf Straßen vorgesehenes Hinweisschild. Daraus folgte dass die hier zugrunde liegende Verordnung betreffend der Wohnstraße nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre. ABER...

Aktuelle Rechtslage:

Diederzeitige Fassung des § 48 Abs. 4 StVO bestimmt eindeutig, dass derartige Hinweisschilder keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kundmachung der Verordnung der "Wohnstraße" haben.

Dies ändert aber jedenfalls nichts an der gleichzeitigen grundsätzlichen Unzulässigkeit der Anbringung von geschäftlicher Anpreisung gem § 31 Abs. 2 StVO.

Die Behörde ist berechtigt, unbefugt angebrachte geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.

Strafbar scheint es jedoch nicht zu sein da § 99 Abs. 2 nur besagt:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
e)
wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt...

Das scheint hierbei nicht gegeben zu sein sofern das Schild nicht irgendwie das Wohnstraßenschild verdeckt oder dgl.


lg

Re: Verkehrzeichen Zusatztafel

Verfasst: 21.06.2019, 15:29
von schanzenpeter
Danke für die Super-Auskunft.