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Scheibenwaschanlage Wasser leer - Gesetzeslage

Verfasst: 03.04.2019, 16:48
von Radon
Hallo Zusammen,

ist es strafbar, wenn bei Schönwetter (staubtrockene Fahrbahn & Sonnenschein) und sauberer Windschutzscheibe des KFZ, das Scheibenwischwasser leer ist?

Beste Grüße
Christoph

Re: Scheibenwaschanlage Wasser leer - Gesetzeslage

Verfasst: 03.04.2019, 17:56
von Heron
Bestimmte Kraftfahrzeuge müssen mit (funktionierender) Scheibenwaschanlage ausgerüstet sein ("normale" PKW sind davon im Regelfall umfasst).
§ 21 KFG - Vorrichtungen zum Freihalten des Blickfeldes für den Lenker
Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Windschutzscheiben, deren oberer Rand höher liegt als die Augen des Lenkers beim Lenken, müssen mit Scheibenwischern oder ähnlichen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die dem Lenker selbsttätig auf der Windschutzscheibe ein ausreichendes Blickfeld freihalten. Sie müssen mit Scheibenwaschvorrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen und Vereisen ausgerüstet sein; dies gilt jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Nach § 102 Abs 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker das Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich soweit zumutbar davon überzeugt hat, dass das Kfz den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Das Fahren auf öffentlichen Straßen ohne funktionierende Scheibenwaschanlage kann daher eine Verwaltungsübertretung darstellen.

Re: Scheibenwaschanlage Wasser leer - Gesetzeslage

Verfasst: 04.04.2019, 16:18
von Radon
Hallo Heron,

vielen Dank für deine rasche Antwort!

Dh. wenn mir während der Fahrt das Scheibenwischwasser ausgeht und ich dann kontrolliert werde, ist dies nicht strafbar, da ich vor Fahrtantritt natürlich die ordnungsgemäße Funktion der Scheibenwaschanlage durch Betätigung des Scheibenwischwassersprühhelbels getestet habe?

Oder steht im KFG das man immer einen Kanister Scheibenwischwasser dabei haben muss?

LG

Re: Scheibenwaschanlage Wasser leer - Gesetzeslage

Verfasst: 04.04.2019, 19:33
von Heron
Das würde ich daraus nicht ableiten, eine funktionierende Scheibenwaschanlage hat nach § 21 KFG nicht nur zu Fahrbeginn, sondern während der gesamten Zeit des Verwendens des Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorhanden zu sein. Ev. kann aber aufgrund geringen Verschuldens nur eine Abmahnung erfolgen bzw. kann das geringe Verschulden im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

Re: Scheibenwaschanlage Wasser leer - Gesetzeslage

Verfasst: 05.04.2019, 10:14
von Radon
Ok - also sind 70€ Strafe angemessen?

Nichtsdestotrotz werde ich mich in dieser Sache noch von meinem Rechtsanwalt beraten lassen - bevor ich diese in meinen Augen horrende Strafe bezahle. Wenn die Windschutzscheibe verdreckt gewesen wäre und die Sicht somit beeinträchtigt, dann würde ich nicht meckern, aber wie gesagt Schönwetter und klare Sicht.

LG