Seite 1 von 1

Polizei Parkkralle

Verfasst: 12.03.2019, 16:32
von HiLife
Sehr geehrte Jusline - Community,

ich hätte eine Frage bzgl. des Vorfalls welcher mir heute ereignet ist. Und zwar wollte ich mit meinem Auto heute zu einem Termin fahren, jedoch hatte die Polizei einige Tage zuvor aus mir unerklärlichen Gründen eine Parkkralle am Auto befestigt. Auf dem Revier wurde mir, für mich, auch keine plausible Erklärung dafür gegeben außer dass ich nachweisen muss das Auto gehöre mir. Ich wohne in Wien(20.Bezirk) und habe ein deutsches Kennzeichen. Habe in Florisdorf (21.Bezirk) auf einem ganz normalen Parkplatz geparkt, wo es ja erlaubt ist.Hatte dort zuvor schon öfters geparkt.

Jetzt zu meiner Frage....darf die Polizei dies tun bzw. auf welche rechtlichen Grundlagen stützt die Polizei sich dabei?
Der Termin war halt auch relativ wichtig und konnte ihn dadurch jetzt natürlich nicht wahrnehmen.

Hoffe ihr könnt mich aufklären :)

MfG
Sebastian

Re: Polizei Parkkralle

Verfasst: 12.03.2019, 17:59
von Nicolai
Hallo Sebastian! :)

Die rechtliche Grundlage findet sich im Parkometergesetz von 2006.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000136

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

[...]

(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und

2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

Eventuell können Sie sich hier Beschweren.

https://volksanwaltschaft.gv.at/hilfest ... -behoerden

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Freundliche Grüße

Nicolai

Re: Polizei Parkkralle

Verfasst: 12.03.2019, 18:53
von HiLife
Hallo Nicolai,

vielen Dank für die schnelle Hilfe.

Leider erschließt sich mir nicht warum die Parkkralle in meinem Fall angebracht worden ist, aber vielleicht bekomme ich ja doch noch eine vernünftige Erklärung seitens der Polizei die Tage.

Ich werde dem bzgl. noch ein Update die Tage geben was herausgekommen ist.

MfG
Sebastian

Re: Polizei Parkkralle

Verfasst: 12.03.2019, 19:27
von Nicolai
Hallo Sebastian,

genau, ich bin auch davon ausgegangen, dass in diesem Fall die Parkkralle nicht rechtens war, es sei denn, wenn Sie falsch geparkt haben, was Sie aber laut eigener Warnehmung nicht getan haben. Daher ein nicht rechtskonformes Verhalten seitens der Polizei. Daher meinte ich, dass Sie sich über diesen Sachverhalt beschweren können, oder wie Sie es bereits tun, bei der Polizei erkundigen, was dar vorgefallen ist.

Freundliche Grüße

Nicolai

Re: Polizei Parkkralle

Verfasst: 12.03.2019, 19:28
von Heron
Das Tätigwerden der Polizei könnte sich auch auf das KFG bzw. auf abgabenrechtliche Vorschriften stützen, da die dauernde Verwendung von ausländischen Kfz in Österreich im Regelfall unzulässig ist. Ob dabei auch das Montieren einer Parkkralle gerechtfertigt ist, müsste man sich aber im Detail anschauen. Aber bevor wir lange mutmaßen berichten Sie besser die erhaltene Auskunft.

Re: Polizei Parkkralle

Verfasst: 13.03.2019, 16:39
von HiLife
Guten Abend,

also ich war bei der Polizei und der Grund warum die Parkkralle angebracht worden ist/war, war weil ich ein altes Kennzeichen besitze und kein D -Aufkleber an meinem Auto angeklebt ist.
Wusste leider nicht dass ich so einen Aufkleber brauche (habe zuvor schon in Österreich gewohnt und fahre mit dem Auto schon seit Ewigkeiten durch Europa und gab deswegen noch nie Probleme) und ist ja auch in Ordnung dass ich dafür jetzt ein Bußgeld bezahlen muss aber ist es gerechtfertigt deswegen gleich eine Parkkralle anzubringen?
Heron hat geschrieben:
12.03.2019, 19:28
Das Tätigwerden der Polizei könnte sich auch auf das KFG bzw. auf abgabenrechtliche Vorschriften stützen, da die dauernde Verwendung von ausländischen Kfz in Österreich im Regelfall unzulässig ist. Ob dabei auch das Montieren einer Parkkralle gerechtfertigt ist, müsste man sich aber im Detail anschauen. Aber bevor wir lange mutmaßen berichten Sie besser die erhaltene Auskunft.
Finde Ihren Beitrag zudem sehr interessant und habe mich auch gestern noch etwas erkundigt...inwieweit wird des nachgeprüft oder verfolgt? Weil dazu hat auf der Wache heute auch keiner etwas gesagt, dass ich nur einen Monat dort stehen bleiben darf.

MfG
Sebastian

Re: Polizei Parkkralle

Verfasst: 14.03.2019, 17:57
von Heron
Das KFG sieht in § 134 KFG die Maßnahme vor, bei Übertretungen des KFG entweder einen Betrag zur Sicherung festzusetzen bzw. bis dahin eine technische Sperre am Fahrzeug anzubringen.
§ 134 KFG – Strafbestimmungen
(…)
(4) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4a) Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Eine der Voraussetzungen (im Sinne des § 37a VStG) ist, dass die Strafverfolgung oder der Vollzug zumindest wesentlich erschwert sein muss; zudem muss die Maßnahme natürlich notwendig und verhältnismäßig sein.

Zum zweiten Punkt: Ist sehr unterschiedlich – in manchen Gemeinden erfolgt eine (gerechtfertigte) Information an die zuständigen Behörden, wenn zB im Rahmen von Pendlerparkkarten ein Pendler mit inländischem Wohnsitz ein ausländisches Kfz als verwendetes Fahrzeug über längere Dauer angibt. Zudem im Rahmen von Zollkontrollen und insbesondere nach Anzeigen. Das Wesentliche ist auch hier zusammengefasst: https://www.nova-rechner.at/index.php/n ... eck_auslkz