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Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 13.02.2019, 11:34
von Johannes_Czerny
Liebes Forum,

Mir schwirrt schon seit längerem eine Liste von Frage durch den Kopf, die ich selbst nicht schlüssig beantworten kann.

Zum Hintergrund:

Ich bin Motorrad- und Radfahrer und häufig auf möglichst entlegenen Routen abseits der üblichen Verkehrsrouten unterwegs. Großteils bin ich auf normalen Gemeindestraßen unterwegs, immer wieder jedoch gibt es am Land jedoch Wege, die nicht asphaltiert sind und sich in sehr unterschiedlichen Zuständen befinden. Von offensichtlich (relativ) vielbefahrenen MacAdam - Straßen bis zu Feldwegen, die sich in Fußwege und dann quasi ins nichts auflösen, ist mir schon einiges untergekommen. Um gleich etwaigen Vorbehalten auszuräumen: Mir geht es darum, möglichst Konfliktfrei meinem Hobby zu frönen. Ich hatte auch noch nie Probleme. Wenn man sich entsprechend respektvoll verhält, immer freundlich grüßt, zivilisiert fährt und vor Allem auf den Wegen bleibt, gibts in der Regel keine Probleme. Um potenziellen Problemen aus dem Weg zu gehen, würde mich jedoch der rechtliche Hintergrund brennend interessieren, vor Allem die Frage, welche Straßen und Wege in Österreich mit Fahr- und Motorrad legal befahrbar sind. In ein einigen Fällen gibts es ja empfindliche Strafen bis zu mehreren hundert Euro, insbesondere im Forstgesetz und bei Besitzstöranklagen.

Ich bin kein Jurist, habe mich aber einmal ein bisschen eingelesen und konnte bis jetzt die folgenden Dinge feststellen:

Grundsätzlich wird in der StVO eine Straße als "eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen" definiert. (StVO 1960 § 2 Abs. 1 (1))

Das bedeutet meiner Meinung nach also, dass die StVO also auch auf Fußwegen gilt und der Zustand anscheinend keine Rolle spielt. Ob jetzt solche Fußwege auch für Rad- und Motorradfahrer befahrbar sind, erschließt sich daraus nicht.

Wichtig ist meiner Meinung nach aber auch StVO 1960 § 1 Abs 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

Ich konnte bis jetzt in der StVO keine Hinweise darauf finden, dass sich der Straßenzustand auf deren Klassifikation als öffentliche Verkehrsfläche / Straße auswirkt. Insofern sollte also jeder Weg, egal welchen Zustandes grundsätzlich befahrbar sein sofern keine anderen Rechtsvorschriften was anderes bestimmen. Stimmt das so?

Eine Rechtsvorschrift, die sicher auch wichtig ist, ist das Forstgesetz.

Hier steht ganz eindeutig, dass nach §33 Forstgesetz Abs 3 ist das befahren von Forstraßen grundsätzlich verboten ist:

"Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig."

Eine Forststraße ist relativ genau definiert. Hab den Absatz jetzt nicht zu hand, aber im Wesentlichen ist es ein Weg, der sich in einem Wald befindet und zu Forstarbeiten dient.

Ab hier wirds interessant:

Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet (...)
(§174 Forstgesetz 1975 Absatz 3 b)

Es scheint auch einen Konsens zu geben, dass der Waldbesitzer eine Forstraße beschildern muss:

"Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß in vielen Bereichen des Berglandes geschotterte oder naturbelassene Wege durch den Wald die einzige Verbindung zu den einzelnen Gehöfen darstellten. Es ist daher Aufgabe des Waldbesitzers durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von den hier erwähnten sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (Messiner, aaO, 267 FN 29)."

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 400000_000

Der zitierte Entscheidungstext bezieht sich allerdings auf Einen Streitfall über die Wegeerhalterhaftung. Bin mir nicht sicher, ob man daraus grundsätzlich ableiten kann, dass man nur belangt werden kann, wenn der Forstweg für das befahren allgemein erkennbar gesperrt ist. Prinzipiell macht es natürlich Sinn, nachdem es auch viele Straßen und Wege gibt, die erst in späterem Verlauf durch einen Wald führen. Nach dem Forstgesetz wäre eine solche folglich nur bis zur Waldgrenze befahrbar.

Der dritte und letzte Punkt ist natürlich die Frage, ob eine Weg oder eine Straße in Privatbesitz ist und befahren werden darf. Hier scheint die Rechtslage recht eindeutig zu sein.

Laut einem Infoblatt von Rechtsanwältin Dr. Freyer ist eine Straße, die nicht erkennbar gesperrt oder beschildert ist, dem öffentlichen Verkehr zugänglich. Hier darf man also fahren, solange nichts beschildert oder gesperrt ist.
https://www.siedlerverein.at/wien2012/z ... trasse.pdf

Nach meiner bisherigen Recherche müsste also jeder Weg, der sich nicht im Wald befindet, halbwegs begeh- und befahrbar und nicht erkennbar gesperrt ist, legal befahrbar sein. Macht das so Sinn?

Im Wald ists wohl aufgrund des Forstgesetzes etwas komplizierter, aber auch hier muss zumindest eine Forststraße eindeutig beschildert oder gesperrt sein, damit deren Befahren auch Konsequenzen nach sich zieht, stimmt das so?

Die Frage ist auch, wie es sich mit Straßen verhält, die in schlechtem Zustand sind. Gibts irgendeine Bestimmung, nachdem eine Straße in schlechtem Zustand (überwachsen, nur ein Fußweg etc.) nicht befahren werden darf? Bis jetzt hab ich da noch nichts gefunden.

Wie sieht es im hochalpinen Bereich über der Baumgrenze aus? Das Forstgesetz kann dort wohl schwerlich greifen, insofern ist dort wohl auch jede Straße und jeder Weg, der nicht gesperrt ist, frei befahrbar?

Wie ihr seht, Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir jemand einen Hinweis darauf geben, ob ich auf der richtigen Spur bin und wo ich weitersuchen kann, um solche Fragen zu beantworten. Vielleicht hat ja auch jemand die eine oder andere Antwort parat.

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus,

Johannes

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 13.02.2019, 16:25
von schanzenpeter
Ergänzend dazu noch ein Problem: Wenn man auf derartigen Wegen in eine Ortschaft gelangt, hat man aber keine Tafel "Ortsbeginn" passiert, bzw. fährt man in die freie Naatur, ohne an einem Schild "Ortsende" vorbeizukommen.

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 18.02.2019, 10:31
von Johannes_Czerny
schanzenpeter hat geschrieben:
13.02.2019, 16:25
Ergänzend dazu noch ein Problem: Wenn man auf derartigen Wegen in eine Ortschaft gelangt, hat man aber keine Tafel "Ortsbeginn" passiert, bzw. fährt man in die freie Naatur, ohne an einem Schild "Ortsende" vorbeizukommen.
Stimmt, gute Frage. Hierzu gibts in einem deutschen Forum eine ziemlich ausufernde Diskussion: https://www.fahrtipps.de/forum/lesen.ph ... 06&forum=4

Betrifft natürlich die deutsche Rechtslage, aber allzu groß sollte der Unterschied nicht sein.

Hier muss es allerdings irgendeine Regelung geben, schließlich können Ortsschilder ja auch abmontiert/verdeckt oder ähnliches sein. Das gleiche gilt, wenn man zB mit dem Zug nach Wien fahrt und sich dort ein Auto mietet. Da kommt man ja auch nicht an einem Ortsschild vorbei, muss also irgendwoher wissen, dass man sich im Ortsgebiet befindet. Es ist meiner Meinung nach also davon auszugehen, dass der Verkehrsteilnehmer die Frage Ortsgebiet ja/nein aus den baulichen Gegebenheiten abzuleiten hat. Belegen kann ich das allerdings leider nicht.

Wenn also tatsächlich ein Ortsschild fehlt und und es sich nicht offensichtlich um ein Ortsgebiet handelt, kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein Einspruch gegen eine Verkehrsstrafe Chancen hat. Die Situation wird wohl allerdings äusserst selten vorkommen.

Grundsätzlich gehe ich aber davon aus (um zum Thema zurückzukommen), dass sich rechtlich nichts ändert, auch wenn es nicht korrekt beschildert ist. Es ist wohl verboten im Ortsgebiet 100 zu fahren oder am Forstweg mit dem Auto, auch wenn kein Schild steht. Die Frage ist eher, ob man für das Vergehen dann auch belangt werden kann. Grundsätzlich gilt ja: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber wie weit geht dieser Grundsatz? Das kann uns wohl nur ein Jurist beantworten, fürchte ich.

Bis jetzt gehe ich einmal davon aus, dass in so einem Fall ein Gericht entscheiden würde, ob der durchschnittliche Autofahrer erkennen kann, ob es sich ein Ortsgebiet oder einen Forstweg handelt. Wenn es offensichtlich ist, so wie in Wien, dann wäre die Lage wohl klar. Noch spannender wird es allerdings im Wald: Hier ists ja nicht die StVO, die das Fahren verbietet, sondern das Forstschutzgesetz. Kann man vom durchschnittlichen Autofahrer verlangen, das Forstschutzgesetz zu kennen, welches noch dazu Ländersache und damit je nach Bundesland unterschiedlich ist? Könnte mir durchaus vorstellen, dass ein Richter im Fall des Falles hier Milde walten lässt.

Zusätzlich dazu beschreibt ja das Gesetz eine Forstraße ja nicht genauer, als dass sie durch einen Wald führt und dass sie für Forstarbeiten benutzt wird. Straßenzustand-, verlauf und ähnliches wird nicht erwähnt. Rein theoretisch könnte eine Forstraße also auch asphaltiert sein, und somit könnte wohl im Umkehrschluss jede Straße, die nicht eindeutig als Bund/Landes oder Gemeindestraße identifizierbar ist und durch den Wald führt, eine Forstraße sein. Ich gehe also davon aus, dass das Gesetz hier den "gesunden Menschenverstand" voraussetzt und letztendlich den Richter entscheiden lässt.

Noch ein letzter Punkt: Ich habe inzwischen noch eine weiteres relevantes Gesetz ausgegraben, und zwar das Landwirtschaftsschutzgesetz. Hier gehts meinem Verständnis nach darum, Dinge zu bestrafen, die auf dem Zivilweg aufgrund des geringen Sachwertes nicht durchsetzbar sind, so wie wenn zum Beispiel Leute ein paar Äpfel vom Apfelbaum mitnehmen und ähnliches. Dieses Gesetz schützt auch landwirtschaftliche Anlagen wie zum Beispiel Feldwege. Hier ist allerdings ganz klar geregelt, dass das Verbot zum Befahren von Feldwegen nur gilt, wenn auch eine Verbotstafel steht.

Dieses Gesetz ist übrigens wieder Ländersache. Bis jetzt hab ich es auch nur für die Steiermark gefunden, ob es auch noch in anderen Ländern anwendbar ist, konnte ich bis jetzt noch nicht herausfinden.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=20000310

LG

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 18.02.2019, 18:28
von schanzenpeter
Habe im wikipedia gefunden, vor allem der letzte Satz ist interessant:
Situation in Österreich
Die rechtlichen Grundlagen für die Zugänglichkeit des Waldes sowie der Waldwege ist im österreichischen Forstgesetz 1975 geregelt. Zusätzlich werden an vielen Forststraßen darüber hinausgehende Vereinbarungen zwischen Fremdenverkehrsverbänden und den Waldbesitzern kenntlich gemacht.
Insgesamt ist aber ebenso festzuhalten, dass Forstwege auch als solche kenntlich gemacht werden müssen, bevor das Forstgesetz greifen kann. Ein bloß durch den Wald führender Güterweg bleibt ein Güterweg und darf befahren werden, wenn nichts anderes dagegen steht.

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 18.02.2019, 18:40
von Johannes_Czerny
Habe im wikipedia gefunden,
Das stimmt, aber leider wird der Absatz nicht belegt...

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 22.02.2019, 22:59
von Das_Pseudonym
Mein Tipp zum Thema Rad in At: https://bikeboard.at/Board/

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 07.01.2020, 11:40
von Johannes_Czerny
Guten Tag allerseits.

Dieser Thread ist jetzt schon ein Jahr alt, aber ich bin noch nicht schlauer geworden. Deshalb hier ein "push" von mir, vielleicht kann hier ein kundiger etwas schlaues von sich geben.

Vielen Dank.

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 22.01.2020, 01:03
von Gegengleis
Johannes_Czerny hat geschrieben:
13.02.2019, 11:34
Nach meiner bisherigen Recherche müsste also jeder Weg, der sich nicht im Wald befindet, halbwegs begeh- und befahrbar und nicht erkennbar gesperrt ist, legal befahrbar sein. Macht das so Sinn?

Im Wald ists wohl aufgrund des Forstgesetzes etwas komplizierter, aber auch hier muss zumindest eine Forststraße eindeutig beschildert oder gesperrt sein, damit deren Befahren auch Konsequenzen nach sich zieht, stimmt das so?
Meiner Ansicht nach:

Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Alles was für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist eine Straße. Grob: Alles was aussieht wie eine Straße ist auch eine Straße, die Besitzeigenschaften spielen jedenfalls keine Rolle.
Wald darf nur befahren werden, wenn der Eigentümer dem zustimmt. Wald ist: Mit (bestimmten) Holzgewächsen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Eine Straße im/durch einen Wald ist aber kein Wald sondern eine Straße. Somit sind die Bestimmungen des Forstgesetzes solange irrelevant als nicht die Straße verlassen wird. Zustand und Art der Straße, egal ob "Wegerl" oder Bundesstraße, sind irrelevant.
Darf eine Straße nicht befahren werden so ist dieses Verbot mittels Verbotszeichen auszudrücken, bzw. die allfällige Verordnung mittels Verbotszeichen kundzumachen.
schanzenpeter hat geschrieben:
13.02.2019, 16:25
Ergänzend dazu noch ein Problem: Wenn man auf derartigen Wegen in eine Ortschaft gelangt, hat man aber keine Tafel "Ortsbeginn" passiert, bzw. fährt man in die freie Natur, ohne an einem Schild "Ortsende" vorbeizukommen.
Dann ist die Verordnung über das Ortsgebiet nicht gehörig kundgemacht und es gilt innerhalb Narrenfreiheit. :D
https://www.diepresse.com/394422/falsch-gesetzte-wien-ortstafel-freispruch-fur-schnellfahrer

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 06.07.2020, 16:00
von Johannes_Czerny
Danke für deine Antwort. Meinem Gefühl nach stimme ich dir zu, allerdings steht im Forstgesetz 1975 §1a (3):
Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
Wobei mit forstlichen Bringungsanlagen hier Forststraßen gemeint sind, siehe §59 Forstgesetz:
(1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1.die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient und

2.die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird und

3.bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.
Daraus schließe ich, dass eine Straße im Wald de jure Wald ist, sobald sie eben den oben genannten Kriterien entspricht. Somit bleibt leider weiterhin die Frage offen, wie ich eine solche "Bringungsanlage" erkennen kann, bzw ob ich eine solche erkennen muss. Oder ob man davon ausgehen kann, dass wenn kein Verbotsschild steht, man auch fahren darf.

Re: Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.

Verfasst: 12.07.2020, 22:13
von Gegengleis
Meiner Ansicht nach muss zwingend von letzterem ausgegangen werden.