Befahren von Straßen in schlechtem Zustand, StVO, ForstG usw.
Verfasst: 13.02.2019, 11:34
Liebes Forum,
Mir schwirrt schon seit längerem eine Liste von Frage durch den Kopf, die ich selbst nicht schlüssig beantworten kann.
Zum Hintergrund:
Ich bin Motorrad- und Radfahrer und häufig auf möglichst entlegenen Routen abseits der üblichen Verkehrsrouten unterwegs. Großteils bin ich auf normalen Gemeindestraßen unterwegs, immer wieder jedoch gibt es am Land jedoch Wege, die nicht asphaltiert sind und sich in sehr unterschiedlichen Zuständen befinden. Von offensichtlich (relativ) vielbefahrenen MacAdam - Straßen bis zu Feldwegen, die sich in Fußwege und dann quasi ins nichts auflösen, ist mir schon einiges untergekommen. Um gleich etwaigen Vorbehalten auszuräumen: Mir geht es darum, möglichst Konfliktfrei meinem Hobby zu frönen. Ich hatte auch noch nie Probleme. Wenn man sich entsprechend respektvoll verhält, immer freundlich grüßt, zivilisiert fährt und vor Allem auf den Wegen bleibt, gibts in der Regel keine Probleme. Um potenziellen Problemen aus dem Weg zu gehen, würde mich jedoch der rechtliche Hintergrund brennend interessieren, vor Allem die Frage, welche Straßen und Wege in Österreich mit Fahr- und Motorrad legal befahrbar sind. In ein einigen Fällen gibts es ja empfindliche Strafen bis zu mehreren hundert Euro, insbesondere im Forstgesetz und bei Besitzstöranklagen.
Ich bin kein Jurist, habe mich aber einmal ein bisschen eingelesen und konnte bis jetzt die folgenden Dinge feststellen:
Grundsätzlich wird in der StVO eine Straße als "eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen" definiert. (StVO 1960 § 2 Abs. 1 (1))
Das bedeutet meiner Meinung nach also, dass die StVO also auch auf Fußwegen gilt und der Zustand anscheinend keine Rolle spielt. Ob jetzt solche Fußwege auch für Rad- und Motorradfahrer befahrbar sind, erschließt sich daraus nicht.
Wichtig ist meiner Meinung nach aber auch StVO 1960 § 1 Abs 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Ich konnte bis jetzt in der StVO keine Hinweise darauf finden, dass sich der Straßenzustand auf deren Klassifikation als öffentliche Verkehrsfläche / Straße auswirkt. Insofern sollte also jeder Weg, egal welchen Zustandes grundsätzlich befahrbar sein sofern keine anderen Rechtsvorschriften was anderes bestimmen. Stimmt das so?
Eine Rechtsvorschrift, die sicher auch wichtig ist, ist das Forstgesetz.
Hier steht ganz eindeutig, dass nach §33 Forstgesetz Abs 3 ist das befahren von Forstraßen grundsätzlich verboten ist:
"Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig."
Eine Forststraße ist relativ genau definiert. Hab den Absatz jetzt nicht zu hand, aber im Wesentlichen ist es ein Weg, der sich in einem Wald befindet und zu Forstarbeiten dient.
Ab hier wirds interessant:
Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet (...)
(§174 Forstgesetz 1975 Absatz 3 b)
Es scheint auch einen Konsens zu geben, dass der Waldbesitzer eine Forstraße beschildern muss:
"Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß in vielen Bereichen des Berglandes geschotterte oder naturbelassene Wege durch den Wald die einzige Verbindung zu den einzelnen Gehöfen darstellten. Es ist daher Aufgabe des Waldbesitzers durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von den hier erwähnten sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (Messiner, aaO, 267 FN 29)."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 400000_000
Der zitierte Entscheidungstext bezieht sich allerdings auf Einen Streitfall über die Wegeerhalterhaftung. Bin mir nicht sicher, ob man daraus grundsätzlich ableiten kann, dass man nur belangt werden kann, wenn der Forstweg für das befahren allgemein erkennbar gesperrt ist. Prinzipiell macht es natürlich Sinn, nachdem es auch viele Straßen und Wege gibt, die erst in späterem Verlauf durch einen Wald führen. Nach dem Forstgesetz wäre eine solche folglich nur bis zur Waldgrenze befahrbar.
Der dritte und letzte Punkt ist natürlich die Frage, ob eine Weg oder eine Straße in Privatbesitz ist und befahren werden darf. Hier scheint die Rechtslage recht eindeutig zu sein.
Laut einem Infoblatt von Rechtsanwältin Dr. Freyer ist eine Straße, die nicht erkennbar gesperrt oder beschildert ist, dem öffentlichen Verkehr zugänglich. Hier darf man also fahren, solange nichts beschildert oder gesperrt ist.
https://www.siedlerverein.at/wien2012/z ... trasse.pdf
Nach meiner bisherigen Recherche müsste also jeder Weg, der sich nicht im Wald befindet, halbwegs begeh- und befahrbar und nicht erkennbar gesperrt ist, legal befahrbar sein. Macht das so Sinn?
Im Wald ists wohl aufgrund des Forstgesetzes etwas komplizierter, aber auch hier muss zumindest eine Forststraße eindeutig beschildert oder gesperrt sein, damit deren Befahren auch Konsequenzen nach sich zieht, stimmt das so?
Die Frage ist auch, wie es sich mit Straßen verhält, die in schlechtem Zustand sind. Gibts irgendeine Bestimmung, nachdem eine Straße in schlechtem Zustand (überwachsen, nur ein Fußweg etc.) nicht befahren werden darf? Bis jetzt hab ich da noch nichts gefunden.
Wie sieht es im hochalpinen Bereich über der Baumgrenze aus? Das Forstgesetz kann dort wohl schwerlich greifen, insofern ist dort wohl auch jede Straße und jeder Weg, der nicht gesperrt ist, frei befahrbar?
Wie ihr seht, Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir jemand einen Hinweis darauf geben, ob ich auf der richtigen Spur bin und wo ich weitersuchen kann, um solche Fragen zu beantworten. Vielleicht hat ja auch jemand die eine oder andere Antwort parat.
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus,
Johannes
Mir schwirrt schon seit längerem eine Liste von Frage durch den Kopf, die ich selbst nicht schlüssig beantworten kann.
Zum Hintergrund:
Ich bin Motorrad- und Radfahrer und häufig auf möglichst entlegenen Routen abseits der üblichen Verkehrsrouten unterwegs. Großteils bin ich auf normalen Gemeindestraßen unterwegs, immer wieder jedoch gibt es am Land jedoch Wege, die nicht asphaltiert sind und sich in sehr unterschiedlichen Zuständen befinden. Von offensichtlich (relativ) vielbefahrenen MacAdam - Straßen bis zu Feldwegen, die sich in Fußwege und dann quasi ins nichts auflösen, ist mir schon einiges untergekommen. Um gleich etwaigen Vorbehalten auszuräumen: Mir geht es darum, möglichst Konfliktfrei meinem Hobby zu frönen. Ich hatte auch noch nie Probleme. Wenn man sich entsprechend respektvoll verhält, immer freundlich grüßt, zivilisiert fährt und vor Allem auf den Wegen bleibt, gibts in der Regel keine Probleme. Um potenziellen Problemen aus dem Weg zu gehen, würde mich jedoch der rechtliche Hintergrund brennend interessieren, vor Allem die Frage, welche Straßen und Wege in Österreich mit Fahr- und Motorrad legal befahrbar sind. In ein einigen Fällen gibts es ja empfindliche Strafen bis zu mehreren hundert Euro, insbesondere im Forstgesetz und bei Besitzstöranklagen.
Ich bin kein Jurist, habe mich aber einmal ein bisschen eingelesen und konnte bis jetzt die folgenden Dinge feststellen:
Grundsätzlich wird in der StVO eine Straße als "eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen" definiert. (StVO 1960 § 2 Abs. 1 (1))
Das bedeutet meiner Meinung nach also, dass die StVO also auch auf Fußwegen gilt und der Zustand anscheinend keine Rolle spielt. Ob jetzt solche Fußwege auch für Rad- und Motorradfahrer befahrbar sind, erschließt sich daraus nicht.
Wichtig ist meiner Meinung nach aber auch StVO 1960 § 1 Abs 1
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.
Ich konnte bis jetzt in der StVO keine Hinweise darauf finden, dass sich der Straßenzustand auf deren Klassifikation als öffentliche Verkehrsfläche / Straße auswirkt. Insofern sollte also jeder Weg, egal welchen Zustandes grundsätzlich befahrbar sein sofern keine anderen Rechtsvorschriften was anderes bestimmen. Stimmt das so?
Eine Rechtsvorschrift, die sicher auch wichtig ist, ist das Forstgesetz.
Hier steht ganz eindeutig, dass nach §33 Forstgesetz Abs 3 ist das befahren von Forstraßen grundsätzlich verboten ist:
"Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig."
Eine Forststraße ist relativ genau definiert. Hab den Absatz jetzt nicht zu hand, aber im Wesentlichen ist es ein Weg, der sich in einem Wald befindet und zu Forstarbeiten dient.
Ab hier wirds interessant:
Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet (...)
(§174 Forstgesetz 1975 Absatz 3 b)
Es scheint auch einen Konsens zu geben, dass der Waldbesitzer eine Forstraße beschildern muss:
"Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß in vielen Bereichen des Berglandes geschotterte oder naturbelassene Wege durch den Wald die einzige Verbindung zu den einzelnen Gehöfen darstellten. Es ist daher Aufgabe des Waldbesitzers durch entsprechende Beschilderung Forststraßen von den hier erwähnten sonstigen öffentlichen Wegen eindeutig abzugrenzen (Messiner, aaO, 267 FN 29)."
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 400000_000
Der zitierte Entscheidungstext bezieht sich allerdings auf Einen Streitfall über die Wegeerhalterhaftung. Bin mir nicht sicher, ob man daraus grundsätzlich ableiten kann, dass man nur belangt werden kann, wenn der Forstweg für das befahren allgemein erkennbar gesperrt ist. Prinzipiell macht es natürlich Sinn, nachdem es auch viele Straßen und Wege gibt, die erst in späterem Verlauf durch einen Wald führen. Nach dem Forstgesetz wäre eine solche folglich nur bis zur Waldgrenze befahrbar.
Der dritte und letzte Punkt ist natürlich die Frage, ob eine Weg oder eine Straße in Privatbesitz ist und befahren werden darf. Hier scheint die Rechtslage recht eindeutig zu sein.
Laut einem Infoblatt von Rechtsanwältin Dr. Freyer ist eine Straße, die nicht erkennbar gesperrt oder beschildert ist, dem öffentlichen Verkehr zugänglich. Hier darf man also fahren, solange nichts beschildert oder gesperrt ist.
https://www.siedlerverein.at/wien2012/z ... trasse.pdf
Nach meiner bisherigen Recherche müsste also jeder Weg, der sich nicht im Wald befindet, halbwegs begeh- und befahrbar und nicht erkennbar gesperrt ist, legal befahrbar sein. Macht das so Sinn?
Im Wald ists wohl aufgrund des Forstgesetzes etwas komplizierter, aber auch hier muss zumindest eine Forststraße eindeutig beschildert oder gesperrt sein, damit deren Befahren auch Konsequenzen nach sich zieht, stimmt das so?
Die Frage ist auch, wie es sich mit Straßen verhält, die in schlechtem Zustand sind. Gibts irgendeine Bestimmung, nachdem eine Straße in schlechtem Zustand (überwachsen, nur ein Fußweg etc.) nicht befahren werden darf? Bis jetzt hab ich da noch nichts gefunden.
Wie sieht es im hochalpinen Bereich über der Baumgrenze aus? Das Forstgesetz kann dort wohl schwerlich greifen, insofern ist dort wohl auch jede Straße und jeder Weg, der nicht gesperrt ist, frei befahrbar?
Wie ihr seht, Fragen über Fragen. Vielleicht kann mir jemand einen Hinweis darauf geben, ob ich auf der richtigen Spur bin und wo ich weitersuchen kann, um solche Fragen zu beantworten. Vielleicht hat ja auch jemand die eine oder andere Antwort parat.
Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus,
Johannes