Telephonieren im Halteverbot

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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ghol89
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Telephonieren im Halteverbot

Beitrag von ghol89 » 01.07.2014, 10:31

Hallo zusammen!

Ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen. Ich habe heute eine Anonymverfügung bekommen weil ich mein Auto (laut Text) im Halte und Parkverbot abgestellt habe.
Beim durchforsten meines Gedächtnis ist mir der Sachverhalt dazu wieder eingefallen.
An besagtem Tag habe ich mein Fahrzeug im Halte und Parkverbot angehalten um zu telephonieren (ohne den Motor abzustellen). Kurz darauf hielt auch ein Streifenwagen hinter mir, jedoch ist keiner ausgestiegen oder hätte sonst irgendwie auf sich aufmerksam gemacht. Nachdem ich mein Telefonat beendet hatte fuhr ich weiter. Das Polizeiauto ist mir nicht gefolgt. Das kann auch meine Beifahrerin bezeugen.
Jetzt würde mich interessieren ob ich eine Chance habe einen Einspruch durch zu bringen oder ob diese Strafe (60€) rechtmäßig ist.
Hoffe jemand kann mir weiter helfen.

MfG Günther



lexlegis
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Beitrag von lexlegis » 01.07.2014, 12:07

Sie dürfen im Halte- und Parkverbot wie der Name schon sagt weder halten noch parken. Wenn Sie die Strafe auch wegen des Telefonierens erhalten haben (was naheliegend ist, da ein Stehenbleiben im Halte-und Parkverbot für gewöhnlich nicht so teuer ist) könnte ein Einspruch Sinn machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erst kürzlich klargestellt, dass der Lenker eines KFZ auch dann nicht telefonieren darf, wenn sein Auto steht, falls trotz des stehenden Kraftfahrzeuges seine volle Aufmerksamkeit im Straßenverkehr gefordert wird (telefonieren an einer angeblich roten Ampel / VwGH: 2012/02/0070 ).

In Ihrem Fall war aber keine Situation gegeben, die eine volle Aufmerksamkeit erfordert hätte, da Sie sich im ruhenden Verkehr befanden, demnach würde ich gegen die Strafe nach § 102 Abs 3 Satz 5 KFG Einspruch erheben. Dazu müssen Sie die Frist der Anonymverfügung zunächst ungenutzt verstreichen lassen, sodass ein Ermittlungsverfahren von der Behörde eingeleitet wird. (Rechtsmittelbelehrung steht oben).

siehe auch: http://diepresse.com/home/recht/rechtal ... enden-Auto

Hubert Neubauer
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Registriert: 07.08.2012, 08:42

Beitrag von Hubert Neubauer » 01.07.2014, 14:21

Der Fragensteller hat jedoch eine Strafe wegen dem Halten bekommen und nicht wegen dem Telefonieren, zunmindest schreibt er das so. Außerdem ist eine Anonymverfügung wegen Telefonierens ohne vorher angebotener Organstrafe nicht möglich!

Halten im Halteverbot darf man nicht. Halten ist jedes nicht verkehrsbedingtes Anhalten, was zweifelsohne vorliegt. Sie haben daher wohl eine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gegen die Anonymverfügung können Sie nichts machen. Frist verstreichen lassen und gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben. Ohne Formalfehler sehe ich jedoch eher geringe Aussichten auf Erfolg, allenfalls über die Strafhöhe.

mC1
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Registriert: 20.10.2014, 20:38

Beitrag von mC1 » 21.10.2014, 17:16

Da würde ich keinen Einspruch machen. Wie schon gesagt. Halten und Parken verboten.

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