Ich hatte heute folgende Situation in Wien und hoffe, dass mir jemand eine rechtliche Info geben kann. Ich bin nur an der Rechtslage interessiert, habe aber keinen Rechtsstreit oder irgend eine Forderung!
Beim Abhoen meienr Kinder von der Schule parke ichin einer Gasse mit Gegenverkehr, in der ständig Autos parken, sowohl Anrainer, als auch andere Eltern zum Abholen der Kinder.
Die Straße ist ca. 5-6m breit, als keine 2 verbleibende Fahrstreifen, wenn man parkt (wie bei fast allen verleichbaren Gassen, auf denen aber auch geparkt wird).
Nun hat mich heute ein Anrainer angesprochen und mir bei Wiederholung eine Anzeige angedroht. Allerdings nicht wegen der fehlenden 2 Fahrstreifen, sondern weil er meinte, dass die 30-50cm vor seinem Grundstück sein Eigentum wären (also offensichtlich - falls wahr - mit Auflage der Behörde, diesen Teil der Öffentlichekit nutzbar zu machen).
Mich würde interessieren, ob jemand auf "Privatgrund" plädieren kann, wenn praktisch keine Beschilderung o.ä. vorhanden ist und es für jeden wie Teil der Straße aussieht? 2. würde ich gerne wissen, ob er überhaupt Schilder anbringen könnte, wenn er eine Benützungs-Auflage hat?
3.: Wie kann ich feststellen als simpler Verkehrsteilnehmer, wie die Eigentumslage aussehen?
Danke im Voraus!
Parkverbot oder nicht
Meint der Anrainer wahrscheinlich eine Besitzstörungsklage, oder? Dazu müsste aber der betreffende Straßenteil entsprechend eindeutig beschildert sein.
Wenn dieser Privatgrund zum Gemeingebrauch für Straßenverkehrsteilnehmer gewidmet ist spielen die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse keine Rolle, sondern nur die Verkehrsschilder wie Halteverbot usw.
Wenn dieser Privatgrund zum Gemeingebrauch für Straßenverkehrsteilnehmer gewidmet ist spielen die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse keine Rolle, sondern nur die Verkehrsschilder wie Halteverbot usw.
Wie Hank schon sagte ist einzig allein die Besitzstörungsklage in bestimmten Fällen möglich. Andernfalls sagen Besitztümer über die Öffentlichkeit wenig aus. Sprich: Lt. StVO ist eine Straße (auch Platz) öffenltich, wenn sie für die Allgemeinheit unter gleichen Bedingungen zugänglich/benützbar ist.
Das Einzige was noch in Frage käme ist eine Verwaltungsübertretung iSd StVO wonach der Lenker sich im Fahrzeug aufhalten muss, bzw. daneben wenn er vor Haus- und Grundstückseinfahrten steht/parkt. Abgesehen von dem Parkverbot wenn keine 2 Fahrstreifen frei bleiben natürlich.
Das Einzige was noch in Frage käme ist eine Verwaltungsübertretung iSd StVO wonach der Lenker sich im Fahrzeug aufhalten muss, bzw. daneben wenn er vor Haus- und Grundstückseinfahrten steht/parkt. Abgesehen von dem Parkverbot wenn keine 2 Fahrstreifen frei bleiben natürlich.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 8 Gäste