Hallo,
ich habe da eine Frage zum Blaulicht. Angenommen es ist ein akuter Notfall (z.B. ein Allergiker in der Familie wird im Hals von einer Biene gestochen und droht zu ersticken) gibt es dazu einen Paragraphen, dass man mit Blaulicht privat zum nächsten Arzt/KH fahren darf, wenn man der Meinung ist ein Krankenwagen würde zu lange brauchen?
In Deutschland gibt es ja §34;§35 StGB der einen Notstand rechtfertigt.
Gibt es soetwas auch in Österreich?
Danke!
Blaulicht im Notfall
Gemäß § 20 KFG 1967 dürfen Blaulichter nur auf den im Abs. 1 Ziff. 4 genannten Fahrzeugen angebracht werden. Ein Privat-PKW ist darin leider nicht angeführt und somit ausgeschlossen.
Sollte ein wie von dir beschriebener Notfall tatsächlich eintreffen und du wirst mit 80 km/h im Ortsgebiet gestoppt, so ist der Umstand für die Beamten doch klar erkennbar und sie werden dich auch weiterfahren lassen bzw. begleiten. Genauso auch bei Feuerwehrmännern, die auf dem Weg zum Depot sind (nach kurzer Einsicht der Pager-Alarmierung).
Einen Paragraphen "Notstand" wie im deutschen Strafgesetzbuch gibt es auch bei uns, nämlich § 10 StGB. In wieweit dieser jedoch auf Verwaltungsvorschriften wie das KFG zutrifft oder nur bei Gerichtsdelikten anzuwenden ist, ist mir leider nicht bekannt.
Sollte ein wie von dir beschriebener Notfall tatsächlich eintreffen und du wirst mit 80 km/h im Ortsgebiet gestoppt, so ist der Umstand für die Beamten doch klar erkennbar und sie werden dich auch weiterfahren lassen bzw. begleiten. Genauso auch bei Feuerwehrmännern, die auf dem Weg zum Depot sind (nach kurzer Einsicht der Pager-Alarmierung).
Einen Paragraphen "Notstand" wie im deutschen Strafgesetzbuch gibt es auch bei uns, nämlich § 10 StGB. In wieweit dieser jedoch auf Verwaltungsvorschriften wie das KFG zutrifft oder nur bei Gerichtsdelikten anzuwenden ist, ist mir leider nicht bekannt.
Not kennt kein Gebot - klar können Sie mit Blaulicht und Martinshorn oder Buschtrommeln in die Klinik fahren, nur ob's etwas bringt ist die Frage, weil da muss man auch entsprechende Nervenstärke und Fahrkenntnisse haben.
Klarerweise verboten ist Amtsanmaßung, so auf falsche Polizisten sperren Straße und kassieren Strafmanadate.
Das Blaulicht ist eben dem Blaulicht-Milieu vorbehalten, städtische Einsatzfahrzeuge habe ja Orange-Licht und das Rotlicht-Milieu hat am liebsten dunkel.
§ 10 StGB bezieht sich auf Straftaten - wäre also wohl zu blöd, auf dem Weg in die Klinik - mit oder ohne eigenmächtigem Blaulicht - gleich eine Straftat, z.B. schwere Körperverletzung oder schwere Sachbeschädigung zu begehen...
Hank

Klarerweise verboten ist Amtsanmaßung, so auf falsche Polizisten sperren Straße und kassieren Strafmanadate.
Das Blaulicht ist eben dem Blaulicht-Milieu vorbehalten, städtische Einsatzfahrzeuge habe ja Orange-Licht und das Rotlicht-Milieu hat am liebsten dunkel.
§ 10 StGB bezieht sich auf Straftaten - wäre also wohl zu blöd, auf dem Weg in die Klinik - mit oder ohne eigenmächtigem Blaulicht - gleich eine Straftat, z.B. schwere Körperverletzung oder schwere Sachbeschädigung zu begehen...
Hank



Was die Übertretung gem. § 20 KFG anbelangt, da bist du sicherlich betroffen. Auch wenn du dich dahingehend rechtfertigst. Die Verantwortung gem. § 10 StGB wird sicherlich auch juristisch im Einzelfall zu beurteilen sein.
Jedoch hinsichtlich Amtsanmaßung gem. § 314 StGB anbelangt, wirst du wohl kaum deine Probleme haben können (wie Hank dies beschreibt), da du dem Tatbestand nicht nachkommst, bzw. die TB-Merkmale nicht erfüllst, da du dich nicht als solches Organ ausgibst.
Also: Lass einfach am besten die Finger vom Blaulicht ohne behördliche Genehmigung.
Jedoch hinsichtlich Amtsanmaßung gem. § 314 StGB anbelangt, wirst du wohl kaum deine Probleme haben können (wie Hank dies beschreibt), da du dem Tatbestand nicht nachkommst, bzw. die TB-Merkmale nicht erfüllst, da du dich nicht als solches Organ ausgibst.
Also: Lass einfach am besten die Finger vom Blaulicht ohne behördliche Genehmigung.
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