Stafverfügung wegen überhöhter Geschwindigkeit

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JUSLINE
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Stafverfügung wegen überhöhter Geschwindigkeit

Beitrag von JUSLINE » 19.12.2006, 19:57

Hallo,



habe heute, am 19.12, eine Strafverfügung für zu schnelles Fahren bekommen. Das Datum der Übertretung ist allerdings der 31. Juli - dies nur am Rande.

Es wird mir vorgeworfen in einer fünfziger Beschränkung mit 50 + 44 (bereits abzüglich Messtoleranz) gefahren zu sein. Die Strafe wurde mit 175 Euro angesetzt.

Jedoch bin ich mir der Schuld nicht "ganz" bewußt. Denn:



erstens kann ich mich genau an diese Situation erinnern, und da habe ich nur einen einzigen! Beamten gesehen, der weder ein Geschwindigkeitsmessgerät noch eine Kamera oder Sonstiges bei sich hatte, er hat ledglich sehr auffällig auf mein Nummerschild getarrt, um sich in einem Block Notizen zu machen.

Und zweitens, das konnte ich deshalb so genau erkennen, weil ich keinesfalls so schnell gefahren bin - zwar schneller als fünfzig, aber nicht hundert.

Diesbezüglich habe ich heute auch schon mit meinem damaligen Beifahrer Rücksprache gehalten.



Da das "Tat"fahrzeug nicht auf mich zugelassen ist, wurde ich - ca. Mitte September - der Behörde in einer Lenkererhebung genannt.



Weiß jemand, ob ein Beamte eine Geschwindigkeit schätzen darf? (weil 50+44+Toleranz=100 - klingt nach Schätzung?!)



Darf es durch eine Schätzung überhaupt zu einer Strafverfügung kommen?



Welchen Schritt dagegen soll ich als erstes setzen?



Vielen Dank im Voraus,



Stefan




MEMIL
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RE: Stafverfügung wegen überhöhter Geschwindigkeit

Beitrag von MEMIL » 19.12.2006, 22:40

Ein Beamte darf selbstverständlich alles was will schätzen. Er kann sogar abschätzen, dass du betrunken warst, weil du etwa in Schlange gefahren bist. Wenn du jedoch gegen die Strafe Einspruch einbringst, muss er dann Farbe bekennen und die Beweise vorlegen (nicht du)! Aber welche Beweise??????? Ohne Messung (egal wie) gibt es in Österreich kaum haltbare Beweise. Möglich wäre, dass der Beamte dir nachgefahren wäre und dabei 100 Klm pro Stunde fahren musste, ohne dich einzuholen. Das gilt als Beweis (konkrete Fälle gibt es auch) aber sonst wird alles eng.

MfG,

MEMIL


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JUSLINE
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RE: Stafverfügung wegen überhöhter Geschwindigkeit

Beitrag von JUSLINE » 19.12.2006, 23:36

Danke für die prompte Antwort.

Eine Frage hätte ich allerdings noch. Warum wurde zuerst eine Lenkererhebung gemacht und nicht eine Anonymstafverfügung ausgestellt? Kann man daraus irgendwie auf eventuell doch vorhandene Beweise schließen?

Liebe Grüße, Stefan


MEMIL
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RE: Stafverfügung wegen überhöhter Geschwindigkeit

Beitrag von MEMIL » 20.12.2006, 00:35

Nein! Eine Lenkererhebung hat mit der Höhe der Strafe oder mit der Natur der Beweise nichts direkt zu tun, sondern es bedeutet nur, dass für die vermutete oder angezeigte Übertretung nicht (oder nicht nur) der Fahrzeugbesitzer sondern auch (oder nur) der Lenker zu verantworten hat. Deswegen muss eine Lenkererhebung durch geführt werden.

Für kleinere Geschwindigkeitsübertretungen wurde die so genannte Anonymstrafverfügung nur deswegen eingeführt, weil dadurch wird die Amtshandlung schnell, ohne Verfahrensführung, erledigt.

Angst von einer Lenkererhebung braucht man nicht, es handelt sich dabei meistens nur um Amtsschimmel. Für die führende Beamte ist eine Lenkererhebung keine spannende Angelegenheit sondern eine bürokratische Notwendigkeit.

Mit freundlichen Grüßen,

MEMIL




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