Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die Rechte eines Einsatzfahrzeugs. Die Paragraphen 26, 26a sind mir soweit klar. Ich habe 2 Detailfragen, die ich gerne geklärt hätte.
Frage 1:
Ein Einsatzfahrzeug muss bei einer roten Ampel zum vollständigen Stillstand kommen, da es an der roten Ampel sein Vorrangrecht verliert, und schauen muss ob ihm der Querverkehr den Vorrang überlässt.
Vor der Weiterfahrt muss sich davon überzeugt werden, dass keine Personen gefährdet, oder aber Sachen beschädigt werden könnten.
Meine Frage, gilt diese Regelung ausschließlich in Kreuzungsbereichen, oder ist das bei jeder roten Ampel genau so zu vollziehen. Also im Extremfall eine reine Fußgängerampel ohne die Möglichkeit eines "richtigen" Querverkehrs?
Frage 2:
§ 9 Abs. 3 StVO besagt, dass die Anhaltung bei Ampelanlagen mit Haltelinie an dieser zu erfolgen hat. Gilt das auch für Einsatzfahrzeuge, oder greift hier § 26 Abs. 2, das man nicht an Verkehrsverbote und Beschränkungen gebunden ist?
Oder kann man mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfahren, so dass man entsprechend Sicht hat, dann anhalten, sich vergewissern und die Fahrt fortsetzen?
LG
Peter
Einsatzfahrzeug
Re: Einsatzfahrzeug
Beim § 26 Abs.3 Satz 2 StVO liegt der Fokus bei den Kreuzungen und es geht nicht generell um rote Ampeln. In weiterer Folge ist nach § 26 Abs.2 StVO vorzugehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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