Strafverfügung nicht zugest. - Deutschland bittet um Hilfe

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Admin100
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Strafverfügung nicht zugest. - Deutschland bittet um Hilfe

Beitrag von Admin100 » 30.04.2008, 15:05

Hallo nach Österreich,

hab folgende Frage:

Ich soll am 11. und 12.07.07 in Innsbruck falsch geparkt haben. Das erste was ich davon höre war heute Post vom Deutschen Finanzamt, die vollstrecken wollen.

Heute habe ich beim Amt in Österreich angerufen. Die sagten mir, dass sie mir am 13.12.07 einen Bußgeldbescheid o.ä. geschickt hätten, deren Annahme ich jedoch verweigert hätte. Davon ist mir nichts bekannt.

Wie ich weiterhin erfahren habe, wurde die genannte Strafverfügung an meine alte Postanschrift geschickt. Im August 2007 bin ich umgezogen und habe mich amtlich umgemeldet.

Es könnte sein, dass der neue Mieter in der alten Wohnugn die Annahme verweigerte.

Der Beamte in Österreich teilte mir heute mit, dass für ihn die Sache rechtskräftig sei weil Annahme verweigert.

Wie ist da Euer Rechtssystem?

In Dtschl. würde es als nicht zugestellt gelten, weil es an die alte Anschrift geschickt worden wäre. (Absolute Zustellungshindernisse)

VIELEN DANK! für die HILFE


Gruß

Peter



Dr.iur.inspe
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Beitrag von Dr.iur.inspe » 06.05.2008, 13:34

Hallo!

Rechtslage ist in Österreich ähnlich, solche Verfügungen müssen PERSÖNLICH entgegengenommen werden und können, da eingeschrieben, nciht abgelehnt werden.
Leider ist die Frist abgelaufen, dadurch ist der Bescheid rechtskräftig, ich würde aber trotzdem die Rechtsberatung der Behörde oder den UVS den jeweiligen Bundeslandes kontaktieren.

mfg

pfeiffal
Beiträge: 9
Registriert: 22.01.2008, 10:46

Beitrag von pfeiffal » 20.05.2008, 16:04

Wenn die Abmeldung an der alten Adresse ordnungsgemäß mit August 2007 erfolgte und der Bescheid im Dezember 2007 an diese Adresse zugestellt wurde kann dieser seine Rechtskraft nicht enfalten. D.h. er ist nicht rechtskräftig, da er nicht ordnungsgmäß an den Adressaten zugestellt worden ist. (Formalmangel).

Dr.iur.inspe
Beiträge: 98
Registriert: 06.05.2008, 12:41

Beitrag von Dr.iur.inspe » 22.05.2008, 11:01

Lt ZustellG werden Briefe grundsätzlich eingeschrieben versendet, was bewirkt dass die einspruchsfrist erst ab dem tag der zustellung läuft. ist der empfänger nicht da wird so lange gewartet bis der empfänger den brief abholt, lässt er sich zu lange zeit wird er gemahnt, etc.
ich vermute in ihrem fall, dass jemand anderer für sie den eingeschriebenen brief entgegengenommen hat, was durchaus vorkommt und wodurch der bescheid wiederum in rechtskraft übergeht.
sie sehen wie umständlich und kompliziert das ist, ich kann ihnen nur nochmals den tipp geben die zustände verwaltungsbehöre (bei strafen die meistens die zustände bezirksbehörde) zu kontaktieren.

mfg

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