Rechtsabbiegen mit PKW (Radfahrer fährt geradeaus weiter)

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juliett
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Rechtsabbiegen mit PKW (Radfahrer fährt geradeaus weiter)

Beitrag von juliett » 13.04.2008, 20:21

Hallo,

hab so eine Frage zum Rechtsabbiegen. Wenn ich mit einem PKW fahre und rechts abbiege und neben mir rechts welche Radfahrer fahren, die geradeaus wollen, wie ist es dann mit Vorrang? Also, der Radfahrer fährt nicht auf einem Radstreifen/Radweg/Radfahrerüberfahrt. Es ist eine "normale" Straße. Nur eine Spur in meine Richtung. Keine Pfeile. Im Ortsgebiet.

Wer von uns beiden hat Vorrang...
1. ...wenn die Kreuzung ampelgeregelt ist?
2. ...wenn die Kreuzung nicht geregelt ist?
3. ...wenn es sich dabei um eine T-Kreuzung (nicht geregelt) handelt, also ich als PKW-Fahrer nur nach rechts oder links kann, aber Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer" - die können nämlich auch geradeaus.

Ich hab dazu nur 2 Paragraphen gefunden, die mir irgendwie nicht genug Information liefern (siehe unten).

Also, ich würde sagen, ich muss dem Radfahrer grundsätzlich Vorrang geben. (Situationen 1,2,3). Und der Radfahrer muss eben warten, falls er zur Kreuzung kommt, wo ich gerade mitten im Abbiegen bin. Was meint ihr? Was könnt ihr daraus lesen? Danke, LG.


§ 38. Bedeutung der Lichtzeichen.

(4) Grünes Licht gilt als Zeichen für "Freie Fahrt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.


§ 12. Einordnen.

(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.



Andreas Hofer4
Beiträge: 224
Registriert: 07.09.2007, 11:52

Beitrag von Andreas Hofer4 » 14.04.2008, 13:34

Hallo!
Meines Erachtens haben sich alle Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in den fließenden Verkehr einzuordnen. D.h. an einer Kreuzung biegt jeder der Reihe nach, so wie er zeitlich kommt, ein bzw. fährt vorwärts.
Einspurige Fahrzeuge haben die Ausnahmegenehmigung (§ 12), dass sie an stehenden (!) Fahrzeugen, (bei ausreichend Platz usw.) vorbeifahren können, um sich vorderer aufzustellen. Ein "neben einem Fahrzeug stehen", bzw. ein "an bereits (an)fahrenden Fahrzeugen vorbeischlängeln" darf es damit meiner Meinung nach nicht geben. Steht der Radfahrer vor einem Fahrzeug, dann hat er klarerweise Vorrang, ansonsten ist er der Zweite.
Der § 38 Abs. 4 bezieht sich auf Radfahrer, welche die Straße, in die eingefahren wird, queren.

Lg!

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