Verfolgungsverjährung bei Anonymverfügung

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darilenz
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Verfolgungsverjährung bei Anonymverfügung

Beitrag von darilenz » 18.02.2007, 22:26

Hallo zusammen



Ich wohne in der Schweiz und war zusammen mit meiner Freundin im letzten Oktober bei euch in Oesterreich in den Ferien. Wir waren mit dem Fahrzeug meiner Freundin unterwegs. Wer in diesem Zeitpunkt effektiv gefahren ist, ist unklar, da wir uns abgewechselt haben.



Am 7. Oktober 2006 wurden wir bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Messtoleranz mit 14 km/h zu viel geblitzt. Am 12. Februar 2007 verschickte die BH Landeck eine Anonymverfügung über EUR 36.--.



Meine Fragen sind nun folgende:



- Ist es richtig, dass die Verfolgungsverjährung 6 Monate beträgt?



- Mit welcher Verwaltungshandlung wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?



Wenn ich gewisse Beiträge in diesem Forum recht interpretiere kann die Verfolgungsverjährung nur gegenüber dem effektiven Lenker unterbrochen werden. Wenn wir nun die vier-wöchige Bedenkfrist der Anonymverfügung verstreichen lassen, ist es der 12. März 2007. Die sechs-monatige Verfolgungsverjährung würde am 7. April 2007 ablaufen, d.h. etwas weniger als einen Monat später. Wenn nun die BH Landeck am 12. März 2007 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Freundin als Fahrzeughalterin eröffnet und sie Rechtsmittel einlegt mit der Begründung, sie sei nicht gefahren, sie die BH jedoch darauf hinweist, dass sie bei der Feststellung des Fahrers behilflich sein wolle und die BH darum bitte, ihr das Blitz-Foto zu schicken. Zusammen mit dem Blitz-Foto wird vermutlich eine sogenannte Lenkererhebung bei ihr eintreffen, auf welcher sie angibt, ich sei in diesem Zeitpunkt gefahren. Die BH eröffnet dann daraufhin gegen mich ein Verwaltungsstrafverfahren.



Folgende Fragen zu diesem Szenario:



- Wann (mit welcher Amtshandlung) wird wird die Verfolgungsverjährung unterbrochen?



- Falls die Verfolgungsverjährung erst mit der Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen mich unterbrochen wird und die Eröffnung erst nach dem 7. April 2007 erfolgt, können wir dann eine Verjährungseinrede geltend machen und sind wir dann aus dem Schneider?



- Wie realistisch sind die Chancen, dass die Unterbrechung der Verjährung erst nach dem 7. April 2007 erfolgt bzw. wie lange dauern die einzelnen Verwaltungshandlungen und Fristen der BH (Eröffnung Verwaltungsstrafverfahren, Lenkerfeststellung usw.)?



- Auf was muss ich im ganzen Verfahren achten (Formalitäten, Fristen usw.)?



Besten Dank für eure Mithilfe.




MEMIL
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RE: Verfolgungsverjährung bei Anonymverfügung

Beitrag von MEMIL » 19.02.2007, 07:52

Mit der Einleitung einer Amtshandlung nach Außen(adressiert an die Person, die die Übertretung begangen hat) es sei auch nur einem Brief oder eine Anonymstrafverfügung die sogar an eine falsche Adresse zugestellt wird, ist die Verjährungsfrist unterbrochen. Stellt sich später heraus, dass die verfolgte Person nicht jene war, die die Übertretung begangen hat, ist das Verfahren gegen sie einzustellen. Wenn gegen die Person, die die Übertretung tatsächlich begangen hat, die Verjährung eingetreten ist, ist das Verfahren auch gegen sie einzustellen bzw. überhaupt nicht einzuleiten.

Die Hoffnung, dass die Polizei, dir die Radarfotos zur Verfügung stellen wird, kannst du abschminken. Solche Beweise werden nicht einmal an Rechtsanwälte zur Verfügung gestellt. Sie werden nur als Beweismittel beim Gericht vorgelegt. Gegen deine Freundin läuft kein Verfahren und es wurde auch keine Amtshandlung nach Außen eingeleitet, deswegen läuft nur für sie die Verjährungsfrist. Die Ausdehnung der Ausforschung des Täters durch das Lenkererhebungsverfahren hat aber nur einen Sinn wenn du tatsächlich nicht der Fahrer gewesen bist. Bist du es gewesen, kannst du dich darauf verlassen, dass du bestraft wirst, auch wenn das Verfahren 10 Jahre dauert und erst zum Schluss festgestellt wird, dass du der Fahrer warst.

Zusammenfassend:

1) Die Verjährungsfrist (für dich) wird nicht mit Eröffnung eines Verfahrens gegen dich unterbrochen, sondern schon vorher mit der Anonymstrafverfügung (die jedoch nur als Unterbrechungsgrund gilt, wenn du tatsächlich der Täter gewesen bist).

2) Deine zweite Frage ist hinfällig. Die Verjährugsfrist läuft in zwei Schienen, für dich und für deine Freundin. War sie am Steuer, stehen die Chance gut, dass die Sache aufgeblasen wird. Warst du, kannst du die Strafe bezahlen. Dass ein Mann und nicht eine Frau am Steuer saß ist ein Beweis, dass die Polizei spielend erbringen kann. Wenn klar steht, dass es keine Frau war, musst du als Fahrzeughalter wissen wenn es war (dazu bist du verpflichtet) und diese Person muss dann vor das Gericht antreten und ihre Täterschaft bekannt geben und genau erörtern. Wird hier eine falsche Aussage entlarvt, haben wir dann schon 2 Täter.

3) Die Unterbrechung der Verjährungsfrist gegen dich ist vollzogen.

4) Über Formalitäten brauchst du den Kopf nicht zerbrechen. Du warst der Fahrer oder du warst es nicht. Wenn du der Fahrer warst, stehst du nun auf einem Pulverfaß. Wenn nicht, ist alles palleti.

MfG,

MEMIL




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