Besondere rechte von Einsatzfahrzeugen

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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Besondere rechte von Einsatzfahrzeugen

Beitrag von JUSLINE » 02.04.2006, 15:36

Hallo,



lange stelle ich mir schon die Frage, in wie weit die Organe der öffentlichen Sicherheit die Berechtigung haben, ohne Einsatz die Regeln der STVO nicht zu beachten.



Vor einigen Tagen hatte ich ein Erlebniss mit der Polizei, in der diese einen selbständigen Gleiskörper trotz der "Einfahrt Verboten" Beschilderung gem. STVO §52 Abs.2 mit der Zusatztafel "ausgenommen Strassenbahn" ohne Einsatz befahren hat.



Es ist gem. STVO §26 Abs.2 der Lenker eines Einsatzfahrzeuges nicht an Verkehrsverbote oder Regeln gebunden, allerdings gilt das ausschliesslich für Einsatzfahrzeuge, die nur als solche gelten, wenn Sie gem. §2 Abs.1 Z.25 ein Fahrzeug sind, das auf Grund

kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen (§ 22) blaues

Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne

führt, --->für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale <---.



Als ich die Sicherheitsorgane dieses Vergehens beschuldigt habe, können Sie sich sicherlich vorstellen, wie ich dann anschliessend von diesen bearbeitet wurde.(Identitätsfeststellung, Kontrolle, ob nach mir gefahndet wird, usw.).



Mich würde jetzt interessieren, ob ich mit meiner Beschuldigung im Recht bin oder nicht, bzw. wenn nicht, was ich dann nicht verstanden oder berücksichtigt habe.



Mit freundlichen Grüssen



Lebinger Wolfgang



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RE: Besondere rechte von Einsatzfahrzeugen

Beitrag von JUSLINE » 06.04.2006, 15:28

Also ich bin selbst Polizist und verstehe das sich die Polizisten auf "ihre Weise" bedankt haben. Hätte ich zwar nicht gemacht, aber bitte.

Natürlich stimmt es das die Ausnahme grundsätzlich nur im Einsatzfall gilt. Das heisst aber nicht das man da das Blaulicht bzw. Folgeton verwenden muss. Damit meine ich, ich könnte einen Einsatz haben, wo keine "Gefahr im Verzug" besteht, ich aber trotzdem rascher am Einsatzort sein möchte. Da werde ich natürlich über die Gleiskörper fahren und nicht im Stau warten.

Weiters ist es für die "Sicherheitspolizeiliche Präventionsarbeit" öfters erforderlich wo reinzufahren, wo man unter normalen Umständen nicht reinfahren darf.

Ich würde mir da keine Gedanken machen. Sei froh das Du Polizei auf der Strasse siehst ;-)


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RE: Besondere rechte von Einsatzfahrzeugen

Beitrag von JUSLINE » 06.04.2006, 17:52

Zur Situation: Es war kurz nach Mitternacht an einem Wochentag, also es war kein Verkehr auf der Strasse.

Der Funkwagen fuhr von der Nebenfahrbahn über die Kreuzung in den selbständigen Gleiskörper ein, anstatt auf die Hauptfahrbahn zu wechseln.



Ich habe mit meiner Begleitung den selbständigen Gleiskörper überquert.

Als der Funkwagen gerade dabei war, an uns vorbeizufahren, habe ich gesagt:"Schau, die dürfen das garnicht."

Offensichtlich hat sich der Polizist über diese Aussage provoziert gefühlt, ich hatte garnicht die Absicht, daß er das hören sollte.

Er hielt an und fragte mich dann, ob ich ein Problem hätte. Offensichtlich konnte er sich die Zeit dazu nehmen.

Ich habe mich dann über mein Belangen geäussert.

Und was da für mich dann auf emotionaler Ebene während der Identitätsfeststellung, bis zum Abschluss dieser, passiert ist, war für mich nicht in Ordnung. Aber das sei jetzt dahingestellt, ich kann das ja nicht beweisen.



Ich betrachte, daß es Polizei gibt natürlich positiv, jedoch möchte ich hier auch erwähnen, daß sich auch die Polizei an Gesetze und Vorschriften zu halten hat, natürlich unter Berücksichtigung bestimmter Umstände, und was ist das für ein Sicherheitswachbeamter, der sich von meiner Äusserung provoziert fühlt.



Jedenfalls ist meine Schlussfolgerung, daß der Polizist keinen Einsatz hatte, denn sonst hätte er sich ja garnicht von mir ablenken lassen.

Offensichtlich fuhr er nur aus einer möglicherweisen Bequemlichkeit heraus nicht auf die Hauptfahrbahn.



Und jetzt stellt sich die Frage, was ist richtig und was ist falsch, denn; wenn ich das mit meinem Privat PKW mache, bekomme ich eine Strafe wegen 1. "Durchfahren einer Nebenfahrbahn" und 2. "Verstoss gegen Vorschriftszeichen" und vielleicht wegen noch irgendeines Deliktes.



Und auch die Dienstvorschrift erwähnt, daß der Polizist nichts tun darf, was dem Ansehen der Polizei im allgemeinen schaden könnte. Dieser Vorfall ist nicht positiv für das Ansehen und den Respekt, den die Polizei ja geniessen sollte.



Ich möchte hier auch die Geschichte mit der Pizza und der alten Dame als Besipiel nennen, welche vor dem UVS nicht positiv für den Polizisten ausgegangen ist.

Von menschlicher Seite her war es total in Ordnung, und meinen Respekt vor diesem Herrn, obwohl jedoch ein Zustelldienst die perfekte Alternative gewesen wäre.

Aber trotzdem, Rechtssprechung ist eben Rechtssprechung.



MfG

Wolfgang


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