Verfolgungsverjährung
Verfolgungsverjährung
Ich bin am 06.07.2005 mit dem Auto meiner Schwägerin geblitzt worden. Ende Nov. 05 erhielt meine Schwägerin eine Strafverfügung gegen die sie fristgerecht Einspruch erhoben hat. Danach erhielt sie eine Lenkererhebung, in der sie mich als jene Person nannte, die Angaben über den tatsächliche Lenker machen kann.
Am 14.01.2006 ist bei mir nun die entsprechende Lenkererhebung der Behörde (datiert mit 10.01.2006) eingetroffen; mit der Aufforderung den Lenker bekannzugeben.
Frage:
1) Ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (> 6 Monate)?
2) Wie ist weiter vorzugehen? Mich als als Lenker angeben und gleichzeitig Verjährung einzuwenden?
Bitte um Info.
Mit bestem Dank im voraus!
Am 14.01.2006 ist bei mir nun die entsprechende Lenkererhebung der Behörde (datiert mit 10.01.2006) eingetroffen; mit der Aufforderung den Lenker bekannzugeben.
Frage:
1) Ist bereits Verfolgungsverjährung eingetreten (> 6 Monate)?
2) Wie ist weiter vorzugehen? Mich als als Lenker angeben und gleichzeitig Verjährung einzuwenden?
Bitte um Info.
Mit bestem Dank im voraus!
RE: Verfolgungsverjährung
Die Verfolgung ist ja Fristgerecht eingelangt. Sie ist ja nur ein Mittel der Behörde, die Sache problemlos abzuwickeln. Zahlen und drüber schlafen.
RE: Verfolgungsverjährung
Verstehe ich jetzt nicht ganz? 06.07. und 14.01. (od.10.01) sind doch mehr als 6 Monate? Und bislang wurde ja mir ggü. keine Verfolgungshandlung getätigt??
RE: Verfolgungsverjährung
Ihre Schwägerin, als Fahrzeughalter, wurde Ende Nov. 2005 verfolgt.
RE: Verfolgungsverjährung
aber muss sich die "Verfolgung" nicht gegen den tatsächlichen Lenker richten??
RE: Verfolgungsverjährung
sie beginnt beim Fahrzeughalter. Wär ja sonst ein leichtes, es solange zu verzögern bis Verjährung eintritt.
RE: Verfolgungsverjährung
dann bleibt mir wohl nichts übrig - Danke für die Infos
RE: Verfolgungsverjährung
Hallo Martin!
Lies dir das unbedingt durch: http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/f ... hebung.htm
Eine Anonymverfügung und eine Lenkererhebung sind keine Verfolgung des Täters. Die Behörde weiß ja noch nicht einmal wer gefahren ist. Also kann der "Täter" auch nicht belangt werden. Normalerweise müsste das Verfahren, wenn die Lenkererhebung so spät erfolgt, eingestellt werden.
Lies dir das unbedingt durch: http://www.fuerboeck.at/recht_einfach/f ... hebung.htm
Eine Anonymverfügung und eine Lenkererhebung sind keine Verfolgung des Täters. Die Behörde weiß ja noch nicht einmal wer gefahren ist. Also kann der "Täter" auch nicht belangt werden. Normalerweise müsste das Verfahren, wenn die Lenkererhebung so spät erfolgt, eingestellt werden.
RE: Verfolgungsverjährung
Ich bin trotzdem der Meinung das die Behörde mit der Strafverfügung eine Verfolgungshandlung eingeleitet hat. Das daraus ein Einspruch und eine Lenkererhebung wird ist meiner Meinung nach unerheblich.
RE: Verfolgungsverjährung
Danke für die Info,
ich hab sicherheitshalber auch bei der OEAMTC-Rechtsauskunft nachgefragt und dort hat mir der Jurist folgendes erklärt:
Die Verfolgunshandlung muss sich ggü. dem tatsächlichen Täter richten, was in meinem Fall innerhalb der 6 Monate noch nicht passiert ist.
Der Lenkererhebung muss ich aber dennoch nachkommen, zumal ich sonst eine Strafe wegen Nichterteilung der Auskunft riskiere. Lt. dem Juristen ist bei einer Lenkererhebung grundsätzlich Auskunft zu erteilen - unabhänig von irgendwelchen Fristen.
Wenn ich nun mich als Fahrzeuglenker angebe, gibt es lt. OEAMTC folgende denkbare Szenarien:
1) Die Behörde hat den Täter gefunden, nimmt zur Kenntnis, dass Verjährung eingetreten ist und stellt das Verfahren ein (in diesem Fall müssten sie mich wahrscheinlich nicht einmal in Kenntnis setzten, zumal noch keinerlei Verfahren gegen mich eingeleitet wurde - die Lenkererhebung ist ja keines)
2) Die Behörde ignoriert die Verjährung und stellt mir eine Strafverfügung zu - in diesem Fall müsste ich lt. Juristen Einspruch erheben und Verjährung einwenden.
Wie gesagt - das meint der OEAMTC-Jurist dazu und werde es auch versuchen und euch über das Ergebnis informieren.
LG
Martin
ich hab sicherheitshalber auch bei der OEAMTC-Rechtsauskunft nachgefragt und dort hat mir der Jurist folgendes erklärt:
Die Verfolgunshandlung muss sich ggü. dem tatsächlichen Täter richten, was in meinem Fall innerhalb der 6 Monate noch nicht passiert ist.
Der Lenkererhebung muss ich aber dennoch nachkommen, zumal ich sonst eine Strafe wegen Nichterteilung der Auskunft riskiere. Lt. dem Juristen ist bei einer Lenkererhebung grundsätzlich Auskunft zu erteilen - unabhänig von irgendwelchen Fristen.
Wenn ich nun mich als Fahrzeuglenker angebe, gibt es lt. OEAMTC folgende denkbare Szenarien:
1) Die Behörde hat den Täter gefunden, nimmt zur Kenntnis, dass Verjährung eingetreten ist und stellt das Verfahren ein (in diesem Fall müssten sie mich wahrscheinlich nicht einmal in Kenntnis setzten, zumal noch keinerlei Verfahren gegen mich eingeleitet wurde - die Lenkererhebung ist ja keines)
2) Die Behörde ignoriert die Verjährung und stellt mir eine Strafverfügung zu - in diesem Fall müsste ich lt. Juristen Einspruch erheben und Verjährung einwenden.
Wie gesagt - das meint der OEAMTC-Jurist dazu und werde es auch versuchen und euch über das Ergebnis informieren.
LG
Martin
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 3 Gäste