die Organstrafverfügung lautet auf:
Gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird gegen Sie wegen Übertretung nach § 24 STVO eine Geldstrafe von € 20,-- festgesetzt, da Sie (genau Umschreibung der Tat) Ihr Fahrzeug an einer Stelle abgestellt hatten, die Sie nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichen konnten (Fahrverbot).
Die Umschreibung entspricht den Tatsachen, jedoch hat der Gendarmeriebeamte auf § 24 STVO (= Halte- und Parkverbote) verwiesen, wobei kein Verkehrzeichen f. Halte- u. Parkverbot aufgestellt war. Für mich impliziert ein Fahrverbot noch kein Halte-u. Parkverbot.
Wurde die Organstrafverfügung richtig ausgestellt bzw. kann man hier irgendwie eine Ungültigkeit der Organstrafverfügung erwirkt werden?
Vielen Dank!
Falsche Definition der Organstrafverfügung
RE: Falsche Definition der Organstrafverfügung
Das Mandat ist richtig.
Laut §24 Abs.1 lit. n STVO ist Halten und Parken verboten, wenn dadurch andere gesetzliche Verbote ( zB §52 Z1 = Fahrverbot) erreicht werden können.
Laut §24 Abs.1 lit. n STVO ist Halten und Parken verboten, wenn dadurch andere gesetzliche Verbote ( zB §52 Z1 = Fahrverbot) erreicht werden können.
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