Gestern, 14.04.04, bekam ich von der BH Mödling eine Lenkererhebung für 28.01.04, SCS-Parkplatz, zugestellt. Meine 18-jährige Tochter hat an diesem Tag das Auto, das auf mich zugelassen ist, gelenkt. Sie erklärte mir, dass sie sich an keinen durch sie verursachten Parkschaden erinnern könne. Anderseits hätte sie aber vergessen, dass da eine Dame von der Versicherung angerufen hätte. Die habe sie darüber befragt. Meine Tochter gab zur Antwort, dass sie sich nicht erinnern könne, ein Auto beschädigt zu haben. Allerdings sagte sie auch, dass sie noch wenig Erfahrung beim Autofahren habe.
Ich rief nun bei der Versicherung an, die mir mitteilte, dass am 8.3.04 ein Betrag von € 315.- überwiesen worden sei. Ich fand es eigenartig, dass ich darüber nicht informiert worden war. Dies sei auch nicht vorgesehen, meinte dazu die Versicherungsdame.
Nun stehe ich ziemlich ratlos da und weiß nicht ob meine Tochter etwas falsch gemacht hat oder ob es vielleicht ganz anders war. Nach dieser langen Zeit ist es auch nicht wirklich mehr nachzuvollziehen. Allerdings sind an meinem Auto keine Schleifspuren zu sehen, die auf eine Kollision mit einem anderen Auto hinweisen würden.
Ich nehme an, dass meine Tochter nun ein Verfahren wegen Fahrerflucht zu erwarten hat.
Wie kann in diesem Fall vorgegangen werden?
Ich bin ausschließlich an der Wahrheit interessiert. Wenn meine Tochter etwas falsch gemacht hat, soll sie dafür einstehen. Wenn ihr aber nur in ihrer Unerfahrenheit etwas angehängt wird, wäre das wohl auch schlimm!
Angeblicher Parkschaden
RE: Angeblicher Parkschaden
In der Zwischenzeit fand sich ein Kassazettel einer Bücherhandlung, der ausweist, dass meine Tochter 2 Minuten nach der angeblichen Fahrerflucht auf dem Parkplatz, in dieser Buchhandlung war. Zumindest die Zeitangabe kann in keinem Fall stimmen, wahrscheinlich aber auch nicht der angegebene Parkschaden. Wer kann helfen?
RE: Angeblicher Parkschaden
Gibt es Schadensfotos im Versicherungsakt? Falls die angebliche geschädigte Person an Ort und Stelle sofort Fotos gemacht hat, auf denen ihr Auto sowie Ihr Kfz aufscheinen, mit eindeutig korrespondierenden Schadensstellen, und diese Fotos dann samt Anspruchsschreiben an Ihre Versicherung geschickt hat, dann könnten Sie aus diesen Fotos weitere Erkenntnisse gewinnen.
Oft ist es so, dass an einem der beiden Autos, gerade bei einem Parkschaden, kaum bis keine Schadensspuren feststellbar sind, aber dann im Zivilprozess aufgrund solcher Fotos bzw. eines Augenscheins am beschädigten Kfz (auch Stellprobe), durch ein Sachverständigengutachten, dann die Schadensverursachung doch eindeutig bewiesen werden kann.
Vielleicht auch ist der/die Anspruchsteller mit dem beschädigten Kfz dann auch in eine Begutachtungsstelle Ihrer Versicherung gefahren, und wurden dort Fotos bzw. ein Gutachten über allfällige Schäden angefertigt, die doch von Ihrem Kfz herrühren könnten?
Setzen Sie sich vielleicht doch noch einmal mit Ihrer Versicherung in Verbindung, vielleicht können Sie dadurch auch in Erfahrung bringen, ob eine Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet wurde. Vielleicht geht schon aus der Anspruchsstellung/dem Forderungsschreiben des Eigentümers des (angeblich) beschädigten Fahrzeugs hervor, dass dieser nicht angenommen hat, dass Ihre Tochter Fahrerflucht begangen hat, sondern von vornherein der Ansicht war, dass der Schaden vermutlich übersehen wurde, und deshalb keine Anzeige wegen Fahrerflucht oder auch Polizeimeldung erfolgt ist.
Die Versicherung benötigt meines Wissens nicht Ihre Zustimmung, um eine Auszahlung für einen Schaden zu tätigen. Aber informiert hätten Sie schon gehört, um nämlich Gelegenheit zu einer ordentlichen Stellungnahme bzw. Verteidigung zu haben. Fragt sich für mich nur, ob nicht Ihre Tochter doch verpflichtet gewesen wäre, Ihnen vom Anruf der Versicherung zu berichten. Vor einigen Jahren hatte ich schon solche Fälle zu bearbeiten: Da wollte der Versicherungsnehmer partout nicht, dass die Versicherung eine Auszahlung vornimmt (weil nicht am Unfall schuld oäm.). Da meinte die Versicherung: Ja, Sie können gerne den Zivilprozeß führen. Aber wir tun es nicht, wir zahlen lieber, da uns das Prozesskostenrisiko zu hoch scheint, und die Beweislage zu eindeutig "gegen Sie".
mfg, Akita
Oft ist es so, dass an einem der beiden Autos, gerade bei einem Parkschaden, kaum bis keine Schadensspuren feststellbar sind, aber dann im Zivilprozess aufgrund solcher Fotos bzw. eines Augenscheins am beschädigten Kfz (auch Stellprobe), durch ein Sachverständigengutachten, dann die Schadensverursachung doch eindeutig bewiesen werden kann.
Vielleicht auch ist der/die Anspruchsteller mit dem beschädigten Kfz dann auch in eine Begutachtungsstelle Ihrer Versicherung gefahren, und wurden dort Fotos bzw. ein Gutachten über allfällige Schäden angefertigt, die doch von Ihrem Kfz herrühren könnten?
Setzen Sie sich vielleicht doch noch einmal mit Ihrer Versicherung in Verbindung, vielleicht können Sie dadurch auch in Erfahrung bringen, ob eine Anzeige wegen Fahrerflucht erstattet wurde. Vielleicht geht schon aus der Anspruchsstellung/dem Forderungsschreiben des Eigentümers des (angeblich) beschädigten Fahrzeugs hervor, dass dieser nicht angenommen hat, dass Ihre Tochter Fahrerflucht begangen hat, sondern von vornherein der Ansicht war, dass der Schaden vermutlich übersehen wurde, und deshalb keine Anzeige wegen Fahrerflucht oder auch Polizeimeldung erfolgt ist.
Die Versicherung benötigt meines Wissens nicht Ihre Zustimmung, um eine Auszahlung für einen Schaden zu tätigen. Aber informiert hätten Sie schon gehört, um nämlich Gelegenheit zu einer ordentlichen Stellungnahme bzw. Verteidigung zu haben. Fragt sich für mich nur, ob nicht Ihre Tochter doch verpflichtet gewesen wäre, Ihnen vom Anruf der Versicherung zu berichten. Vor einigen Jahren hatte ich schon solche Fälle zu bearbeiten: Da wollte der Versicherungsnehmer partout nicht, dass die Versicherung eine Auszahlung vornimmt (weil nicht am Unfall schuld oäm.). Da meinte die Versicherung: Ja, Sie können gerne den Zivilprozeß führen. Aber wir tun es nicht, wir zahlen lieber, da uns das Prozesskostenrisiko zu hoch scheint, und die Beweislage zu eindeutig "gegen Sie".
mfg, Akita
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