Verjährung
Verjährung
kann man sich in der Rechtfertigung als erstmaliger Täter bezeichnen, wenn das gleiche Delikt( Alkohol am Steuer) bereits 17 Jahre zurückliegt?
Re: Verjährung
Man kann immer etwas behaupten, zu dem der Gegenbeweis nicht angetreten werden kann. Es sollte allerdings für die Strafbemessung keine allzu große Bedeutung haben, ob Du irgendwann vor über 5 Jahren in Verkehrssachen verhaltensauffällig warst. Soweit ich im Bilde bin, hat jedes Bundesland ein eigenes Verwaltungsstrafregister, dessen Strafen entsprechend § 55 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) nach 5 Jahren getilgt werden und aus dem Register fallen. Daher kannst Du schreibst das mit dem errstmaligen Vorfall erwähnen. Aber vielleicht wäre es passender hervorzuheben, dass es sonst keine Vormerkung gibt. Dies muss man allerdings nicht extra erwähnen, weil die Behörden im gegensätzlichen Fall ohnehin darauf hinweisen.
Bekanntlich ist ja ein zentrales Verwaltungsstrafregister beabsichtigt, sodass keine Behörde auf eine Rückmeldung eines Kollegen warten muss. Auch bei einer Umstellung würde diese Frist beibehalten werden.
Bekanntlich ist ja ein zentrales Verwaltungsstrafregister beabsichtigt, sodass keine Behörde auf eine Rückmeldung eines Kollegen warten muss. Auch bei einer Umstellung würde diese Frist beibehalten werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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