Unser Mehrparteienhaus teilt sich die Zufahrt mit 2 Einfamilienhäusern (Servitut).
Sehr oft, wenn z.B. Möbel geliefert werden, und der Lieferwagen für 10 Minuten in der Einfahrt steht, macht ein Nachbar großes Theater, droht mit Anzeige etc.
Wie sieht das rechtlich aus, dürfen Lieferungen kurzzeitig Zufahrten blockieren?
Müssen die Nachbarn verständigt werden über geplante Lieferungen?
Einmal pro Jahr kommt z.B. auch die Heizöllieferung (der Tankwagen steht dann gut 45 Minuten in der Zufahrt), die Information wird üblicherweise bei uns im Mehrparteienhaus ausgehängt, aber ich weiß nicht, ob die Nachbarn informiert werden.
Danke.
Zufahrt - Servitut - Halten für Lieferungen?
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Re: Zufahrt - Servitut - Halten für Lieferungen?
Um hier ins Detail gehen zu können, wäre es erforderlich, die Servitutsvereinbarung zu kennen.
Wenn es sich dabei - wie ich vermuten würde - um eine bloße Wegeservitut handelt, die also dazu dient, um den Berechtigten (ungestörte/n) Zugang/Zufahrt zu ermöglichen, dann wäre ein Abstellen, Halten etc. von Fahrzeugen davon nicht umfasst. Eine Lieferung von Möbeln etc. wäre wohl auch anders möglich (Handkarren etc.).
Der "gestörte" Nachbar könnte in einem solchen Fall erfolgreich gerichtlich gegen den Störer vorgehen.
Bei der Öllieferung müsste man schauen, ob die Lieferung auch ohne das Verstellen der Einfahrt möglich wäre. Sollte dies nicht der Fall oder unzumutbar sein, dann wäre zu prüfen, ob man bei neuerlichen Problemen mit dem Nachbarn nicht versucht, eine gerichtliche Duldung der Lieferung zu erwirken, wo eben auch die Parameter (wie lange im Voraus muss bekanntgegeben werden, maximale Dauer, Zeitfenster usw.) festgelegt werden.
Einfacher und billiger wäre es natürlich, eine solche Vereinbarung schon vorab im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Nachbar abzuschließen (und sich dann auch daran zu halten).
Wenn es sich dabei - wie ich vermuten würde - um eine bloße Wegeservitut handelt, die also dazu dient, um den Berechtigten (ungestörte/n) Zugang/Zufahrt zu ermöglichen, dann wäre ein Abstellen, Halten etc. von Fahrzeugen davon nicht umfasst. Eine Lieferung von Möbeln etc. wäre wohl auch anders möglich (Handkarren etc.).
Der "gestörte" Nachbar könnte in einem solchen Fall erfolgreich gerichtlich gegen den Störer vorgehen.
Bei der Öllieferung müsste man schauen, ob die Lieferung auch ohne das Verstellen der Einfahrt möglich wäre. Sollte dies nicht der Fall oder unzumutbar sein, dann wäre zu prüfen, ob man bei neuerlichen Problemen mit dem Nachbarn nicht versucht, eine gerichtliche Duldung der Lieferung zu erwirken, wo eben auch die Parameter (wie lange im Voraus muss bekanntgegeben werden, maximale Dauer, Zeitfenster usw.) festgelegt werden.
Einfacher und billiger wäre es natürlich, eine solche Vereinbarung schon vorab im beiderseitigen Einvernehmen mit dem Nachbar abzuschließen (und sich dann auch daran zu halten).
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Zufahrt - Servitut - Halten für Lieferungen?
Ich würde meinen, dass das In-Die Luft-Gehen des Nachbarn eines herrschenden Grundstücks (Einfamilienhaus) unberechtigt ist, wenn zwischen Park- und Zufahrtsrecht unterschieden werden würde. Ein Parkrecht müsste explizit ausgewiesen werden. Beim Zufahrtsrecht sollte auch das Recht auf kurzfristiges Abstellen zum Einsteigen und Aussteigen, sowie zum Be- und Entladen eines Fahrzeugs, umfasst sein. Das gilt zumindest für das herrschende Grundstück bei einer ungemessenen Dienstbarkeit (nicht näher festgelegter Ausmaß und Umfang des eingeräumten Rechts). Daher wüsste ich nicht, warum es beim diendenen Gut (Mehrparteienhaus) anders sein sollte. Als Servitutsberechtigter muss man eben damit leben, dass der Weg unregelmäßig und nicht schikanös zu wirtschaftlichen Zwecken versperrt ist. Solange es bei einer vorhersehbaren Art der Ausübung durch den Servitutsbelasteten bleibt, kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Gericht die Erleidung einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Gutes erkennen würde. Dies folgt dem Grundsatz: "Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden". Wie man sich rechtlich wehren kann, wurde mitunter hier erwähnt:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=25246
Dort geht es allerdings mehr um eine mögliche unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit, durch die das dienende Gut erheblich schwerer belastet werden könnte (§ 484 ABGB). Bei einer erheblich schwereren Belastung eines herrschenden Grundstücks, die ich nicht erkennen kann, schlägt das Pendel im Rahmen einer gerichtlichen Interessenabwägung tendenziell in Richtung des Berechtigten aus.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=25246
Dort geht es allerdings mehr um eine mögliche unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit, durch die das dienende Gut erheblich schwerer belastet werden könnte (§ 484 ABGB). Bei einer erheblich schwereren Belastung eines herrschenden Grundstücks, die ich nicht erkennen kann, schlägt das Pendel im Rahmen einer gerichtlichen Interessenabwägung tendenziell in Richtung des Berechtigten aus.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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