Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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der_kommentar
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Beitrag
von der_kommentar » 26.07.2024, 23:13
Hallo,
muss ich ernsthaft die Strafe doppelt zahlen wenn ich Zulassungsbesitzer und Fahrer zugleich bin/war.
Eine „doppelte“ Geldstrafe sollte doch nur insoweit eingetrieben werden, wenn Inhaber und Fahrer verschiedene Personen sind.
Zahlt sich hier ein Einspruch aus? Kann man das rechtlich argumentieren?
Jeweils 112€
Als Betriebsinhaber gabs das:
Sie haben als Betriebsinhaber/in der Firma Max Musterman e.U., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges, nach außen Berufener nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Max Musterman verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette CRA6936 mit der Lochung 06/2024 war abgelaufen.
Als Fahrer gabs das:
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette CRA6936 mit der Lochung
06/2024 war abgelaufen.
Zuletzt geändert von
der_kommentar am 27.07.2024, 08:14, insgesamt 1-mal geändert.
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alles2
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von alles2 » 27.07.2024, 01:30
Mir kommt es so vor, als würde es mit § 9 Abs.1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) zusammenhängen und es zwei als nach außen vertretungsbefugte Personen der Zulassungsbesitzerin geben. Kann es sein, dass es zwei Geschäftsführer gibt, die für die
Einhaltung der Pflichten der Firma als Zulassungsbesitzerin verantwortlich waren? Durch die Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges hätten dann beide die ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Falls dem nicht so sein sollte und die Strafverfügungen komplett gleich sein, würde mich die Äußerung der Behörde interessieren, nachdem sie damit konfrontiert wurde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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der_kommentar
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von der_kommentar » 27.07.2024, 08:13
Es gibt nur mich als GF. Die Firma ist ohne Angestellte.
Somit wird das Auto nur von mir gelenkt.
Als Fahrer bekam ich die Strafe:
Sie haben sich als Lenker/in, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette CRA6936 mit der Lochung
06/2024 war abgelaufen.
Beide übrigens 112€
Pickerl war 3 Tage abgelaufen.
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alles2
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Beitrag
von alles2 » 27.07.2024, 10:43
Vorab sei erwähnt, dass durch die Ergänzung des Startthreads nun mehr Informationen vorliegen als zum Zeitpunkt meines ersten Beitrags. Gemäß § 102 Abs.1 KFG (Kraftfahrgesetz) iVm § 4 Abs.2 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Gemäß § 103 Abs.1 Z 1 KFG hat auch der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht. Wenn ein Beschwerdeführer bereits als Fahrer wegen des identen Sachverhaltes bestraft worden ist und der Zulassungsbesitzer und Kraftfahrzeuglenker ein und dieselbe Person ist, wurden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z 3 VStG eingestellt, da eine weitere Bestrafung nicht mehr zu erfolgen hat. Mich würde dennoch die Rechtfertigung der Behörde interessieren. Du könntest den Antrag auf Aufhebung des Bescheid und Einstellung des Verfahrens stellen, da die beiden Strafen Dich in Hinkunft von einer Tatwiederholung wirksam abhalten werden; ansonsten die Milderung der verhängten Strafe bzw. dem Vorgehen mit einer Ermahnung; optional nach § 44 Abs.1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Man kann auch vorbringen, dass man eine Vorgangsweise gemäß § 33a Abs.1 VStG begrüßt hätte, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering seien und die Anwendung des § 34 Z 2 VStG hätte verhältnismäßig sein können. Weitere Grundlagen für die Bemessung für die Strafe findest Du unter § 19 Abs.2 VStG. Demnach kann bei ungünstige wirtschaftliche Verhältnissen durch Vorbringen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder allfällige Sorgepflichten eine Herabsetzung der Strafhöhe bewirkt werden, da die Behörde sonst von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen ausgeht.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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