Liebe Community,
Situation ist, dass aus einer unter einer Kanzlei liegenden Store box etwas abgeholt wurde. Es waren keine Parkplätze vorhanden, deshalb wurde in der Hauseinfahrt der Kanzlei gehalten. Besitzstörungsklage wird über Schild angedroht und Halteverbot ist auch beschildert.
Es wurde direkt der Fahrzeughalter geklagt. Dieser war aber nicht der Besitzstörer.
Soll der Halter zum gerichtlichen Termin erscheinen oder wie in der Klage angedeutet vorher um gerichtliche Kosten zu sparen eine außergerichtliche Lösung finden?
Ich verstehe den §45 ZPO so dass, wenn die Klage ohne vorherige Mahnung eingereicht wird, der Kläger die Kosten zu zahlen hat.
Noch dazu wurde nicht versucht in Erfahrung zu bringen wer der tatsächliche Lenker war.
Soll man trotzdem versuchen sich außergerichtlich zu einigen?
Der Anwalt macht das öfters wie aus den Google Rezensionen hervorgeht. Storebox ohne Parkplatz ist halt auch doof.
danke
Besitzstörungsklage
Re: Besitzstörungsklage
Der Parkplatzbetreiber hätte nach vorangegangenem Lenkererhebung die Klage durch eine Klagedrohung samt Unterlassungserklärung verhindern können. Hier findest Du mehr darüber:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=7&t=20447
Womöglich ließ es der Anwalt wirklich darauf ankommen und ging davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeughalter um den Störer handelt. Es könnte dann tatsächlich iSd § 45 ZPO darauf hinauslaufen, dass die Kanzlei für die Verfahrenskosten aufzukommen hätte. Doch soweit soll es schließlich nicht kommen, weshalb die Kanzlei darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen wäre. Und wurde bereits eine Verhandlung anberaumt, ist auch das Gericht über die Umstände aufzuklären, um nicht unnötige Kosten und Zeit entstehen zu lassen.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=7&t=20447
Womöglich ließ es der Anwalt wirklich darauf ankommen und ging davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeughalter um den Störer handelt. Es könnte dann tatsächlich iSd § 45 ZPO darauf hinauslaufen, dass die Kanzlei für die Verfahrenskosten aufzukommen hätte. Doch soweit soll es schließlich nicht kommen, weshalb die Kanzlei darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen wäre. Und wurde bereits eine Verhandlung anberaumt, ist auch das Gericht über die Umstände aufzuklären, um nicht unnötige Kosten und Zeit entstehen zu lassen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Besitzstörungsklage
Aber mich würde es doch nicht stören, dass die Kanzlei dafür zahlen muss. Dort wären dann auch ihre eigenen Kosten enthalten nicht? Oder müsste man so und so die ca. 400 Euro bezahlen?
Allerdings gehe ich davon aus dass es noch weitere Regeln gibt um den Anwalt vor den Kosten zu bewahren.
Er wird ja wohl nicht so dämlich sein, unter dieser Gefahr direkt zu klagen?
In der Klage wird erwähnt dass eine Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung des Prozesses eingefordert werden.
Ich frage mich ob die Klage überhaupt durchsetzungsfähig ist wenn der Fahrzeughalter zum Gericht erscheint, da er ja nicht schuldig ist. Oder greift hier die Passivlegitimation?
Allerdings gehe ich davon aus dass es noch weitere Regeln gibt um den Anwalt vor den Kosten zu bewahren.
Er wird ja wohl nicht so dämlich sein, unter dieser Gefahr direkt zu klagen?
In der Klage wird erwähnt dass eine Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung des Prozesses eingefordert werden.
Ich frage mich ob die Klage überhaupt durchsetzungsfähig ist wenn der Fahrzeughalter zum Gericht erscheint, da er ja nicht schuldig ist. Oder greift hier die Passivlegitimation?
Re: Besitzstörungsklage
Zum Thema der Haftung des Halters:
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20040914_LG00569_02200R00146_04F0000_000&IncludeSelf=True
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20040914_LG00569_02200R00146_04F0000_000&IncludeSelf=True
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Besitzstörungsklage
Irgendwie bin ich an dieser Stelle geneigt zu sagen: "Werde erwachsen!"...mache ich aber nicht. Mir geht nicht ein, warum man jetzt spekulieren muss, was sich die Kanzlei dabei gedacht hat. Sollte diese boshaft agiert haben, muss man sich doch nicht auf deren Niveau begeben. Noch einmal, es geht auch darum, die Gerichte nicht unnötig zu beschäftigen. Muss mir irgendwie die Frage stellen, ob Du meinen verlinkten Thread eigentlich durchgelesen hast. Wirkt der Halter nicht ordentlich an der Aufklärung mit, kann es auf ihn zurückfallen. Passivlegitimation hin oder her. Freilich kann die Kanzlei mit der Frage konfrontiert werden, warum nicht versucht wurde, die Sache ohne Heranziehung des Gerichtes zu klären. Aber man darf sich nicht wundern, wenn es dann heißt, dass der Zulassungsbesitzer zwar nachweislich Post vom Gestörten bekommen hat, allerdings nicht darauf reagiert wurde. Sollte aufkommen, dass ein Versäumnis in der Sphäre des Beklagten liegt, würde der ganz schön dumm aus der Wäsche schauen. Alles schon gehabt. Dabei waren Aussagen wie "Ach, Schatz, in der Hektik hatte ich die Post irgendwo verlegt und ganz vergessen, es Dir zu geben!" keine Seltenheit. Hingegen könnte der Beklagte vom Richter damit konfrontiert werden, warum er das mit dem tatsächlichen Störer nicht eher gemeldet hat. Dann wäre ich gerne dabei und möchte mir die Gesichter ansehen, wenn es heißt: "Pfff, stört mich doch nicht, dass die Kanzlei dafür zahlen muss". Man könnte dabei bereuen, sich nicht mit den Begriffen Verschuldensmaßstab und Sorgfaltspflicht auseinandergesetzt zu haben, die auch von § 1295 bis 1298 ABGB umfasst werden.
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Re: Besitzstörungsklage
Danke!
mich betriffts nicht. da ich mich mit Recht normalerweise nicht beschäftige, mich es aber neulich doch interessiert wollte ich nur wissen was möglich ist.
mich betriffts nicht. da ich mich mit Recht normalerweise nicht beschäftige, mich es aber neulich doch interessiert wollte ich nur wissen was möglich ist.
Re: Besitzstörungsklage
Diese Überlegungen à la "Wer anderer war's!" kenne ich zuhauf von Rasern und Parksündern. Mir wäre kein Fall bekannt, wo es auch wirklich durchging und niemand ungesühnt blieb. Daher sind mir solche Konstellationen nur bekannt, wenn der wirkliche Störer z.B. keinen Führerschein hat oder einige Einträge im Vormerksystem aufweist. Und findet sich doch wer, der da mitspielt, hätte in finanzieller Hinsicht niemand was davon. Der mittelbarer Störer würde sich das Geld vom eigentlichen Übeltäter zurückholen, wenn Ersterer den Kopf hinhält und andersrum. Wie gesagt, kooperiert der Zulassungsbesitzer nicht, falls er es nicht war, muss er für gewöhnlich dafür geradestehen. Schließlich liegt es auch in seiner Verantwortung, wem er die Fahrzeugschlüssel übergibt. Daher sich stets davon überzeugen, dass der Kollege über einen gültigen Führerschein besitzt. Sonst könnte der Fahrzeugbesitzer bei einem Vorfall Post von der Behörde bekommen.
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Re: Besitzstörungsklage
Hallo,lukask4235 hat geschrieben: ↑12.06.2023, 14:43Besitzstörungsklage wird über Schild angedroht und Halteverbot ist auch beschildert.
Es wurde direkt der Fahrzeughalter geklagt.
da das mit den Besitzstörungsklagen und finanziellen Forderungen auch laut Medienberichten im Zunehmen ist:
was passiert, wenn der Störer sich mit dem Gegner nicht einigt und es zu einer Klage kommt ?
erhält dann nur der Staat Geld (Geldstrafe und Gerichtsgebühren) und nicht der Kläger ?
was passiert wenn der Störer einfach nicht bei Gericht erscheint ? Urteil und Geldstrafe ?
was passiert, wenn der Störer / Zulassungsbesitzer bei der Post "ortsabwesend" gemeldet ist
und damit nicht per Einschreib- RSa/b-Brief erreichbar ?
danke, LG
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