Besitzstörungsklage abwenden

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PHP
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Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von PHP » 19.03.2023, 17:56

Guten Abend,
angenommen Jemand stand mit seinem Fahrzeug auf meinem Parkplatz und ich möchte eine Besitzstörungsklage bzw. zunächst eine Unterlassungserklärung veranlassen.
Bei Bitte um Angabe des Fahrers bei der Unterlassenerklärung kann der Halter ja theoretisch irgendeine Person angeben gegen die dann geklagt werden würde, sollte es zu keiner Einigung kommen. Wenn ich nicht sicher weiß, dass der Halter auch der Fahrer war stehen die Chance vor Gericht doch sehr schlecht für mich und auch die Übernahme der Kosten werden an mir hängen bleiben oder sehe ich das flasch?

Beste Grüße
PHP



alles2
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von alles2 » 19.03.2023, 21:34

Zur Auskunftspflicht sei darauf verwiesen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17936&p=43265#p43265

Soll heißen, dass Du - salopp formuliert - im zivilrechtlichen Rahmen zunächst Polizei und Staatsanwaltschaft spielen darfst, was die Ermittlungsarbeit anbelangt. Wenn wer an der Aufklärung nicht mitwirkt und Du nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hast, kann es nicht auf Dich zurückfallen. Ein Kläger könnte kostenersatzpflichtig werden, wenn er vor Anstrengung eines Gerichtsprozesses nicht nachweisen kann, dass der Beklagte die betreffende Klage hätte abwenden können (§ 45 ZPO).
Zuletzt geändert von alles2 am 12.06.2023, 21:02, insgesamt 1-mal geändert.
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PHP
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von PHP » 20.03.2023, 07:00

Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
D.h. wenn ich nicht 100% sicher bin wer der Lenker war und der Halter oder der (fiktive) Lenker die Unterlassungserklärung nicht bezahlt würde ich vor Gericht den Halter anklagen? Klage ich gegen den fiktiven Fahrer der am Ende gar nichts mit der Sache zu tuen hat wird das Verfahren ja wohl eingestellt, ich bleibe auf den Kosten sitzen und die 30 Tage Frist wird wahrscheinlich abgelaufen sein.

alles2
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von alles2 » 20.03.2023, 10:36

Mehr als das, dass Du während der vorprozessualen Kommunikation von wahrheitsgetreuen Angaben des Fahrzeughalters ausgehen musstest, kann man Dir nicht vorwerfen, sofern das Klagebegehren nicht als schikanös zu werten ist. Wird während eines Verfahrens der wahre Lenker zu Tage befördert und ist Dir durch die abgewiesene Besitzstörungsklage ein Schaden entstanden, wäre es dem Halter zuzuschreiben und er wäre schadensersatzpflichtig. Sprich, Du kannst ihm gegenüber (notfalls gerichtlich) die Kosten einfordern.

Dem Wortlaut des Gesetzestextes von § 454 ZPO (Zivilprozessordnung) nach beginnt die genannte Frist, nachdem der Kläger von der Störung erfahren hat. Kann man jetzt auslegen wie man will. Weiß auch nicht, ob Du den Vorfall direkt beobachtet hast oder es einen Zeugen gibt, der er erst nach einer gewissen Zeit bei Dir gemeldet hat. Und selbst dann muss noch nicht alles verloren sein, denn die Klagsfrist sollte auch erst dann zu laufen beginnen, sobald die Identität des Störers bekannt ist. Zur Sicherheit würde ich jedoch den Tag ab Kenntnis der Halterauskunft (durch die Zulassungsstelle oder Polizei) heranziehen. Denn der Fahrzeughalter als potentiell mittelbarer Störer kann sich (eventuell wahrheitswidrig) dummstellen und somit die Besitzstörungsklage abwenden, weil dann die Frist für die Klage verstrichen wäre. Wirkt der Halter hingegen ehrlich mit und hat man den unmittelbaren Störer ausfindig gemacht, könnte man es mit einer Klage innerhalb des 30-tätigen Zeitrahmens versuchen, wobei ich davon eher abraten würde. Leider habe ich dazu unterschiedliche Erfahrungen gemacht, wie die Gerichte den Fristenlauf berechnen. Kenne leider auch kein Verfahren, wonach in einem zweiten Anlauf der Versuch gestartet wurde, nachdem erst durch ein vorangegangenes Verfahren der schuldige bzw. richtige (unmittelbare) Störer zum Vorschein kam.
Bei den 30 Tagen ist jedoch zu beachten, dass der Postlauf nicht mitzählt und jener Tag gilt, an dem die Klage bei Gericht einlangt.
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PHP
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von PHP » 20.03.2023, 10:59

Danke für die ausführliche Antwort!
Leider scheint mir das immer noch ein relativ großes Risiko als Kläger zu sein. In meinem Fall kam es zu keinem Sachschaden, es geht mir hier mehr ums Prinzip.

Wenn man jetzt von der umgekehrten Situation ausgeht: Ich bekomme als Halter (zu recht oder unrecht) eine Unterlassungserklärung zugestellt und möchte diese nicht bezahlen. Ich erzähle dem Kläger mein Freund XY ist gefahren obwohl dieser in der Zeit im Urlaub war.
Es kommt zum Gericht da aber weder ich noch XY gezahlt/unterschrieben hat und vor Gericht sagt XY wahrheitsgemäß aus er ist nicht der Lenker gewesen und er weiß nicht wer es war. Wäre ich in diesem Fall überhaupt vor Ort und würde vom Richter befragt werden? Und selbst wenn würde der Kläger die Kosten vom Prozess gegen XY inklusive der Anwaltskosten von XY und sich dann überlegen ob er noch gegen mich klagt. Sollt aber AB der Lenker gewesen sein trägt der Kläger wenn es dumm läuft auch noch die Kosten vom zweiten Prozess.

Es ist ja doch sehr erstaunlich wie schwer es einem in so einem Fall gemacht wird sein Besitz zu schützen bzw. das Recht dafür zu bekommen.

alles2
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von alles2 » 20.03.2023, 11:46

Das Prozessrisiko ist der meist angeführte Grund, warum von derartigen Schritten abgesehen wird und man die Angelegenheit auf sich beruhen lässt, sofern die Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist und um die Bezirksgerichte nicht noch mehr unnötig zu überfordern. Angemerkt sei hingegen, dass es bei derartigen Besitzstörungssachen im Vergleich zu Eigentumsfreiheitsklagen nach § 523 ABGB um beschleunigte und vereinfachte Verfahren handelt, die mit einem Beschluss und nicht mit einem Urteil enden. Es kommt daher zu keiner Verhandlung, in der man von einem Richter großartig befragt wird. Dieser geht vorwiegend nach den ihm vorliegenden Unterlagen. Hier eine ungefähre Beschreibung:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/zivilrecht/Seite.1010400.html

Geht es einem um ein Unterlassungsbegehren und kommt eine außergerichtliche Unterlassungserklärung nicht zustande bzw. ist man auf einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich aus, kann bei Wiederholungsgefahr auch nach der 30-tätigen Frist Klage eingebracht werden.
Zuletzt geändert von alles2 am 20.03.2023, 21:39, insgesamt 1-mal geändert.
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schanzenpeter
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von schanzenpeter » 20.03.2023, 17:47

alles2: Ganz klar scheint mir die Sache nicht. Bekannt sind die Massenbesitzstörungsklagen eines Anwalts. Der schickt die Klagsdrohung an die Halter. Es wäre doch zu einfach, wenn die Halter angeben, sie sind nicht gefahren und das Ungemach wäre somit abgewendet. Ist es aber anscheinend nicht. Worin liegt also das Risiko bei PHP?

alles2
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Re: Besitzstörungsklage abwenden

Beitrag von alles2 » 20.03.2023, 22:23

Ich bin einige Eventualitäten durchgegangen (abgesehen vom Zeitpunkt der Halteranfrage), weil es seitens der Richter hinsichtlich des Fristenlaufs unterschiedliche Auslegungen geben kann. Daher mein Rat, nicht so lange zu warten, bis der wahre Störer erforscht wurde. Und sollte ein Fahrzeughalter darauf spekulieren, dass die Frist abläuft, indem der gestörte Parkplatzbesitzer oder Grundstückseigentümer an der Nase herumgeführt wird, sollte Letzterer jedenfalls nicht den Tag der Auskunft durch die Zulassungsstelle o.ä. (es gäbe inoffiziell auch kostenlose Vorgehensweisen) aus den Augen verlieren.
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