Parken auf Bodenmarkierung

Forum betreffend Strafmandate im Straßenverkehr, die Beurteilung von Verkehrsunfällen, die Höhe von Schmerzensgeld, usw.
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semmerl03
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Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von semmerl03 » 19.03.2009, 12:09

Was kann ich tun, wenn ein PKW mit den Hinterreifen direkt auf der Zick-Zack-Linie (M-förmig) steht - ist das erlaubt?

Bei mir ist ein ganz blöder Fall: die Ausfahrt meiner Garage mündet in eine sehr, sehr enge Einbahn (nach links), wo auf der rechten und linken Seite Autos parken. Der Ein-/Ausfahrtsbereich ist mit Schild und Zick-Zack-Linie gekennzeichnet. Es ist alles so eng bemessen, dass ich nicht mehr rausfahren kann, sobald sich etwas auf der Zick-Zack-Linie befindet, geschweige denn darüberragt. Also muss ich leider oft auf eigenes Risiko nach rechts gegen die Einbahn fahren (auf der Seite ist daneben noch eine Einfahrt, somit genug Platz um die Kurve zu kriegen). Ich finde das eigentlich gefährlich und möchte das auf Dauer nicht wirklich.

Regelmäßig werden PKWs dort so abgestellt, dass sich die Hinterreifen eben auf der letzten Linie dieser Bodenmarkierung befinden (das Heck muss man dann auch noch mitrechnen) und ich komme ohne Schaden nicht mehr raus.

Ein sehr unfreundlicher Polizist hat die Situation begutachtet und dann nur gemeint: "Das wird sich schon ausgehen, ich kann jedenfalls nichts machen, weil der Besitzer kann seinen PKW da stehen lassen, so lange er will. Es ist nicht verboten auf der Markierung zu stehen." ??????????

Stimmt das wirklich? Wozu ist so eine Markierung dann da, wenn man eh draufstehen darf? Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen.
Weiss jemand Rat?

lg



flmaxx
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Beitrag von flmaxx » 24.08.2009, 09:49

Auf der Zick-Zack-Linie zu halten (unter 10min) ist an und für sich erlaubt- ist es allerdings unmittelbar vor einer Haus- und Grundstücksausfahrt, hat der Fahrzeuglenker im Fahrzeug zu bleiben (um eben bei Bedarf wegfahren zu können).

Parken (länger als 10min.) ist definitiv nicht erlaubt (Gesetzesstelle § 24/3/lit.a StVO)

Liegt eine Behinderung vor (Ausfahrt/Einfahrt ist erschwert, aber zumutbar möglich), kann Anzeige erstattet werden- Abschleppung jedoch nicht möglich.

Liegt eine Hinderung vor (Ausfahrt/Einfahrt ist nicht mehr möglich), erfolgt zusätzlich zur Anzeige eine Abschleppung...

MfG, flmaxx

Judd
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Beitrag von Judd » 10.01.2010, 14:53

Meiner Meinung nach ist auf Zick-Zack-Linie sehr wohl ein Halte- und Parkverbot, da es sich meiner Auffassung nach um eine Sperrfläche handelt. Gem. § 9 StVO dürfen Sperrflächen nicht BEFAHREN werden!?

flmaxx
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Beitrag von flmaxx » 12.09.2010, 10:03

Achtung! Eine Zick-Zack- Linie ist nicht als Sperrfläche zu betrachten!
Beide Sachen sind in der StVO getrennt definiert!

Sperrfläche: Halte- und Parkverbot (§24/Abs.1/lit.m StVO)
Zick-Zack-Linie: Nur Parkverbot (§24/ Abs.3 / lit.a StVO)

Sperrflächen dürfen nicht befahren werden, das ist korrekt. Eine Zick-Zack- Linie ist jedoch keine Sperrfläche!

Denn dann würde (wenn man es genau betrachtet) sogar derjenige, der in seine eigene Hauseinfahrt fährt, jedesmal über eine Sperrfläche fahren und somit eine Verwaltungsübertretung begehen!

Halten (unter 10min.) ist auf der Zick-Zack-Linie erlaubt, Parken (länger als 10min.) hingegen nicht.

Wie gesagt- steht der PKW länger als 10min. dort, kann Anzeige erstattet
werden. Eine Abschleppung ist nur aufgrund des "Parkens auf der Zick-Zack- Linie" nicht möglich.
Es sei denn, es kommt noch hinzu, dass überdies auch noch eine Haus- und Grundstücksausfahrt blockiert wird. Steht der PKW so, dass die Ein- oder Ausfahrt nicht mehr möglich ist, wird die Abschleppung von der Polizei durchgeführt.
Steht der PKW aber so, dass eine Ein- oder Ausfahrt nur erschwert, aber noch möglich ist (wenn auch umständlich), wird nicht abgeschleppt.

MANO23
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Re: Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von MANO23 » 31.07.2020, 06:49

Wie sieht es aus, darf ein Rettungswagen 25 Minuten auf einer Zick Zack Linie vor einer Garagenausfahrt Parker ohne das jemand beim Wagen ist.

alles2
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Re: Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von alles2 » 31.07.2020, 10:07

Ich wüsste nicht, was dagegen spricht. Gerne werden derartige Markierungen vorgenommen, damit Einsatzfahrzeuge ungehindert durchkommen können. Für denen gelten nach § 26 StVO eben Sonderrechte, wonach sie "an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden" sind.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

RosalynBargeman
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Re: Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von RosalynBargeman » 31.03.2021, 09:55

I recently had to write work on the rules of the road and I will say that in this topic so many subtleties that without help I could not figure out and fully reveal the topic in order to get a high ball.

VickyTory
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Re: Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von VickyTory » 13.07.2021, 03:49

Ich denke auch, dass es bei engen und zickzackförmigen Straßen nicht sinnvoll ist, wie üblich Sanktionen zu verhängen. Ich war einmal in einer Situation wie dieser: Ich musste an einer Bushaltestelle eine Nothaltestelle einlegen, ein anderes Auto fuhr vor mir und ich musste langsamer fahren, um anzuhalten, weil ich erschrak, obwohl nichts war dann bekam ich eine Geldstrafe für die beiden Fehler des falschen Parkens und des Anhaltens auf der verbotenen Linie.

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Re: Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von VickyTory » 13.07.2021, 03:56

Ich denke auch, dass es bei engen und zickzackförmigen Straßen nicht sinnvoll ist, wie üblich Sanktionen zu verhängen. Ich war einmal in einer Situation wie dieser: Ich musste an einer Bushaltestelle eine Nothaltestelle einlegen, ein anderes Auto fuhr vor mir und ich musste langsamer fahren, um anzuhalten, weil ich erschrak, obwohl nichts war dann bekam ich eine Geldstrafe für die beiden Fehler des falschen Parkens und des Anhaltens auf der verbotenen Linie.

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soycara
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Re: Parken auf Bodenmarkierung

Beitrag von soycara » 02.05.2022, 11:41

Gerne werden derartige Markierungen vorgenommen, damit Einsatzfahrzeuge ungehindert durchkommen können. Für denen gelten nach § 26 StVO eben Sonderrechte, wonach sie "an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden" sind.
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