Parkstrafe trotz eigentlich weniger als 10 min Stehzeit

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hannes1
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Parkstrafe trotz eigentlich weniger als 10 min Stehzeit

Beitrag von hannes1 » 08.08.2019, 23:17

Ich hätte gerne die Auskunft ob ich bei dieser Parkstrafe bei einem Einspruch (später wenn es zu einer Verwaltungsstrafe wird) eine Chance habe.

Es war wirklich so dass ich unter 10 Minuten dort gestanden wäre:
In Innsbruck vor einem Hotel hatte ich einen Parkschein von 8:32 Uhr bis 10:35 Uhr. Ich begann um 10:32 Uhr zum Koffer einräumen. Meine Mitfahrer (4) gingen aber noch aufs Wc und das einräumen dauerte etwas. Um 10:43 waren wir fertig und die 4 Mitfahrerinnen stiegen ein.

Da ging eine Dame vom Ordnungsdienst vorbei und fing an ein Ticket aufzunehmen. Von 10:44 bis 10:49 (5 Minuten) diskutierte ich mit dieser Frau dass ich ja gerade mit dem Koffer einräumen beschäftigt war und bereits fertig war. Sie erzählte mir 5 Minuten alles mögliche wen sie bereits gestraft hat und wo sie entlang ging, wie sich die Tickets hier und in der Innenstadt unterscheiden und warum sie trotzdem ein Ticket aufnimmt. Die erfasste Übertretung schrieb sie mit 10:35 bis 10:49.

Meine Punkte:
1) Bis 10:35 ging mein Parkschein (ein Foto davon habe ich) - die Übertretung begann also erst um 10:36 Uhr und nicht wie auf der Übertretung erfasst ab 10:35 Uhr
2) Um 10:43 waren wir abfahrbereit, alle Insaßen waren im Auto, ich hatte bereits den Kofferraum zugemacht wie die Dame um 10:44 zu schreiben begann (also 8 Minuten nach Ablauf des Parktickets).
3) Bevor wir zum Einräumen anfingen habe ich das Auto um die Kurve vor das Hotel umgeparkt. Die Aussage dass nach Ablauf der Parkdauer als keine 10 Minuten Stehzeit (Haltezeit) erlaubt sind zählt somit auch nicht.
4) Ich habe direkt nach Abschluss der Aktion aus dem Gedächtnis zusammen geschrieben was mir die Dame alles erzählt hatte in diesen 5 Minuten (weil ich da erst erkannte dass durch das Gespräch mehr als 10 Minuten vergangen waren).

Das Problem:
1) Mein größtes Problem bei der Argumentation ist dass ich nicht beweisen kann dass die Dame mit mir 5 Minuten geredet/diskutiert hat bevor sie dann die Endzeit auf die Parkstrafe schrieb (die dadurch länger als 10 Minuten war). Natürlich können dies aber meine Mitfahrerinnen und sogar die Angestellte des Hotels bezeugen.

Habe ich da eine Chance? Wenn ja, wie? Vielen Dank schon im Voraus!
Vielen Dank schon mal im Voraus,
Hannes



Heron
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Registriert: 31.05.2018, 14:13

Re: Parkstrafe trotz eigentlich weniger als 10 min Stehzeit

Beitrag von Heron » 09.08.2019, 21:19

Relevante Rechtsgrundlagen sind das Tiroler Parkabgabegesetz bzw. die Innsbruck Parkabgabeverordnung.
In § 1 Abs 2 Innsbrucker Parkabgabeverordnung ist das abgabepflichtige Parken wie folgt definiert:
(2) Als Parken im Sinn des Abs. 1 gilt das Stehenlassen eines Fahrzeugs, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist, für mehr als zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinaus.
Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass mit dem Umstellen des Fahrzuges ein neuer Abstellvorgang gestartet worden sein dürfte. Es ist also nun in Hinblick auf ein gebührenpflichtiges Parken zu beurteilen, ob ab dem Umstellen mehr als 10 Minuten vergangen waren bzw. durchgängig eine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Eine Basis dafür, dass es zulässig wäre, einen Parkvorgang über die entrichtete Parkzeit hinaus in direktem Anschluss um eine Ladetätigkeit zu verlängern, sehe ich in den genannten rechtlichen Grundlagen nicht.

Je nachdem wie sich die Situation für das Überwachungsorgan darstellte, ist es denkbar, dass zB das Warten auf die Rückkehr der Mitfahrer vom Überwachungsorgan nicht als Durchführung einer Ladetätigkeit bewertet wurde. Insofern möchte ich keine Einschätzung von Erfolgsaussichten treffen.

Gegengleis
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Registriert: 28.09.2017, 10:51

Re: Parkstrafe trotz eigentlich weniger als 10 min Stehzeit

Beitrag von Gegengleis » 15.10.2019, 00:57

Was wird denn überhaupt konkret vorgeworfen?

Wird nur vorgeworfen, dass das Fahrzeug um 10:35 dort ohne Parkschein geparkt wurde, dann ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, denn das Organ hat ja aufgrund der ausschließlich einmalig Betrachtung zu einer Uhrzeit gar nicht zweifelsfrei feststellen können, dass das Fahrzeug dort bereits länger abgestellt war. Die Dame hätte das Fahrzeug zumindest 10 Minuten beobachten müssen.

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